Ärzte GmbH

 

Ärzte GmbH – Steuern und Finanzierung: Einzelordination vs. GmbH

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Ist die GmbH für Ärzte sinnvoll?

 

Seit September 2010 gibt es für Ärzte die Möglichkeit in der Rechtsform einer GmbH zusammen zu arbeiten (Gruppenpraxen). Wie meist bei neuen Regeln befindet sich noch Vieles im Fluss und es bestehen kaum Erfahrungen. Daher: Bevor man sich für die GmbH Form entscheidet, sollten alle Vor- und Nachteile genau geprüft werden. Natürlich kann im Rahmen der folgenden Übersicht nicht auf alle zu bedenkenden Umstände im Detail eingegangen werden, doch sollen einige Eckpunkte angesprochen werden.

 

Zu beachten sind für die Überlegung „GmbH ja oder nein?“ vor allem die unterschiedlichen Steuersätze die sich für die GmbH und den Arzt ergeben, die vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten und allgemein betriebswirtschaftliche Abwägungen genannt werden.

 

Ärzte können – alleine oder gemeinsam – seit September 2010 eine GmbH gründen. Spezielle Regelungen im ÄrzteG (§§ 52a ff) ergeben bei der Ärzte GmbH jedoch einschneidende Abweichungenzum allgemeinen GmbH-Recht.So dürfen die Gesellschafter einer Ärzte GmbH ausschließlich Ärzte sein, und können Ärzte zur GmbH keine arbeitsrechtliche Beziehung (Abstellung, Werkvertrag, freier Dienstvertrag, …) eingehen. Die Ärzte müssen also auf die Gewinnausschüttungen der GmbH warten um an das verdiente Geld zu kommen.

Das heißt, die in einer GmbH zusammengeschlossenen Ärzte sind allesamt Anteilseigentümer der GmbH und erhalten dafür entsprechend ihres im Gesellschaftsvertrag festgelegten Anteils einen Teil vom erwirtschafteten Gewinnkuchen.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass die Beteiligung an der GmbH nicht übertragen werden kann.

 

Jede GmbH braucht zudem einen Geschäftsführer. Als Geschäftsführer kommen sowohl Ärzte, als auch Nicht-Ärzte (kaufmännischer Geschäftsführer) in Betracht. Vorteil ist, dass das Geschäftsführergehalt bei der GmbH steuerlich absetzbar ist, und dem Arzt als Geschäftsführer ein laufendes Gehalt (nicht aber für seine ärztliche Tätigkeit) zur Verfügung steht. Dafür fallen aber auch Einkommensteuern, Sozialversicherungsbeiträge und Lohnnebenkosten für das Geschäftsführergehalt an.

 

Jetzt zur Steuerbelastung.

Ist ein Arzt wie bisher als Einzelunternehmer selbständig tätig, unterliegt immer der gesamte Gewinn seines Unternehmens der Einkommensteuer (mit Progression, Spitzensteuersatz 50%).

Bei der GmbH können hingegen Gewinne der GmbH im Unternehmen belassen werden, und unterliegen dann nur der 25%igen Körperschaftssteuer – der Rest des erwirtschafteten Gewinns verbleibt im Unternehmen und kann für geplante Investitionsvorhaben, welche früher oder später anfallen (Geräte, Renovierung, EDV,…) oder zur Tilgung eines Kredites bei der Bank verwendet werden.

Beispiel zur Unterscheidung: Der Gewinn vor Steuer liegt bei z.B. 200.000 Euro. Beim Einzelunternehmen fallen hier 90.235 Euro an Einkommensteuer an. Bei der GmbH sind es hingegen nur 50.000 Euro an Körperschaftssteuer (25%). Es bleibt also bei der GmbH mehr Geld im Unternehmen, wodurch dem z.B. der betriebliche Kredit letztlich schneller abbezahlt werden kann!

Aus Finanzierungssicht ist die GmbH also fast immer attraktiver als das Einzelunternehmen!

 

Aber der Arzt braucht natürlich auch was zum Leben.

Auch hier müssen wir wieder zwischen der GmbH und dem Einzelunternehmen vergleichen.

Beim Einzelunternehmen fällt wie schon gesagt für gesamten Gewinn die Einkommensteuer an. In unserem Beispiel sind das eben ca 90.000 Euro, dem Arzt bleiben 110.000 Euro netto übrig.

Bei der GmbH muss zunächst – wie oben erklärt – die 25%ige Körperschaftssteuer bezahlt werden. Wird vom Restbetrag ein Teil (oder alles) an den Arzt (er ist ja Gesellschafter) ausgeschüttet, muss er nochmals 25% Kapitalertragsteuer (KEST) zahlen. In Summe macht das eine Belastung von 43,75%. In Summe bleiben hier netto 112.500 Euro übrig.

Wenn also eine Vollausschüttung der Gewinne beabsichtigt wird – und zum Beispiel keine großen Kredite zurückgezahlt werden müssen, lohnt sich die GmbH erst ab 156.000 Euro Gewinn vor Steuer.

 

Ob und inwieweit steuerliche Vorteile durch die Gründung einer GmbH im Vergleich zur Einzelpraxis vorliegen, ist auch von der Inanspruchnahme von steuerlichen Begünstigungen abhängig, die nur dem Einzelunternehmer bzw. den Gesellschaftern von Personengesellschaften zustehen (Gewinnfreibetrag: Seit 2010 können Einzelunternehmer 13 % des Gewinns, jedoch max. € 100.000,00 wieder investieren, ohne dass es zu einer Gewinnbesteuerung kommt).

 

Darüber hinaus benötigt die Ärzte-GmbH einen Geschäftsführer. Er kann, muss aber kein Mediziner sein. Der Geschäftsführer erhält für seine Tätigkeit als Geschäftsführer eine entsprechende Vergütung, die einem Fremdvergleich standhalten muss. Diese Vergütung darf ihm aber nur für seine nichtmedizinische Tätigkeit in der GmbH zustehen, da Ärzte mit der GmbH keine Dienstverträge oder Werkverträge über ihre ärztliche Tätigkeit abschließen dürfen. Die Geschäftsführerbezüge sind beim Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig, die anfallenden Lohnnebenkosten stellen bei der GmbH eine Betriebsausgabe dar.

 

Neben diesen Aspekten besteht noch eine Vielzahl weiterer, die bei der Überlegung „ist eine GmbH überhaupt sinnvoll?“ zu berücksichtigen sind. Insbesondere ist zu klären, was mit den Ordinationsräumlichkeiten passieren soll (in die GmbH steuerschonend einbringen, oder an die GmbH vermieten?), welche Folgen für die Haftung bestehen, ob eine Altersvorsorge eingerichtet werden soll, Gründungskosten der GmbH, Buchführungsaufwand, usw.

 

Wie meist, gibt es Vor- und Nachteile bei jeder Entscheidung, und es kommt immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an. Derzeit macht eine GmbH unter steuerlichen Aspekten insbesondere dann Sinn, wenn die Gewinne nicht an die Ärzte ausgeschüttet werden, sondern für Rückzahlungen von Betriebskrediten verwendet werden sollen.

 

 

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