Themen dieser Ausgabe:
Anpassung der motorbezogenen Versicherungssteuer sowie Kraftfahrzeugsteuer durch das Budgetsanierungsmaßnahmengesetz.
Um das Budget zu sanieren, hat die neue Bundesregierung das sogenannte Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 (BSMG 2025) beschlossen, welches am 18.3.2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde und erste Maßnahmen zur Budgetsanierung enthält. Das Gesetz sieht unter anderem die vorzeitige Abschaffung des Umsatzsteuer-Nullsatzes für PV-Module, die Erhöhung der Stabilitätsabgabe für Banken, eine Verlängerung des Energiekrisenbeitrags für Strom und fossile Energieträger sowie nachfolgende Änderungen bei der Besteuerung von Elektrofahrzeugen vor.
Bisher waren Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von 0 g/km (insbesondere E-Fahrzeuge) von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Mit 1.4.2025 entfällt diese Befreiung sowohl für neue als auch bestehende E-Fahrzeuge. Die Steuerberechnung für elektrisch angetriebene Fahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, ausgenommen Wohnmobile, erfolgt basierend auf der Nenndauerleistung sowie – mangels CO2-Ausstoßes – auf dem Fahrzeugeigengewicht. Maßgeblich sind die Werte laut Zulassungsschein. Dieser Ansatz folgt der Überlegung, dass leichtere und leistungsschwächere Elektrofahrzeuge weniger besteuert werden sollen.
Bei Plug-in-Hybrid-Fahrzeugen wurden ab 1.4.2025 die CO2-Abzugsbeträge geändert, woraus ebenfalls eine erhöhte Steuerbelastung resultieren kann. Auch für E-Motorräder wird die motorbezogene Versicherungssteuer ab diesem Datum schlagend. Ausgenommen sind jedoch E-Kfz der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e (E-Mopeds), deren Motorleistung 4 Kilowatt nicht übersteigt.
Da die motorbezogene Versicherungssteuer im Wesentlichen eine Erhebungsform der Kraftfahrzeugsteuer ist, wurde auch das Kraftfahrzeugsteuergesetz analog angepasst.
Stand: 27. April 2025
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Überblick über die steuerlichen Vorhaben im Regierungsprogramm 2025 - 2029.
Am 27.2.2025 hat die neue Regierung ihr Regierungsprogramm für den Zeitraum 2025 – 2029 präsentiert. Das Regierungsprogramm sieht im Kapitel „Steuern/Finanzen“ neben Maßnahmen zur Effizienzsteigerung, Entbürokratisierung und Vereinfachung auch viele steuerliche Anreize vor. Die nachfolgende Übersicht bietet auszugsweise einen Überblick über die wichtigsten Maßnahmen im Bereich der Unternehmens- und Personenbesteuerung:
Neben den dargestellten Vorhaben ist im Rahmen der sonstigen steuerlichen Maßnahmen noch besonders auf den geplanten Entfall der Grunderwerbsteuer sowie der sonstigen Nebengebühren im Zusammenhang mit dem Erwerb des ersten Eigenheims (Kapitel „Leistbares Wohnen“) hinzuweisen.
Stand: 27. April 2025
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Preisausschreiben und Gewinnspiele können der Glücksspielabgabe und der Eigenverbrauchsbesteuerung unterliegen.
Immer mehr Unternehmen nutzen kostenlose Gewinnspiele oder Preisausschreiben als Marketinginstrument, um in den sozialen Medien auf ihre Unternehmung aufmerksam zu machen. Dabei wird allerdings häufig übersehen, dass derartige Ausspielungen mitunter unliebsame steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen können.
Als Glücksspiele gelten Spiele, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Werden im Rahmen von kostenlosen Preisausschreiben oder Gewinnspielen die Gewinnerinnen oder Gewinner basierend auf Zufall und nicht durch Einsatz von Wissen oder Geschicklichkeit ermittelt, so unterliegt der in Aussicht gestellte Gewinn der Glücksspielabgabe im Ausmaß von aktuell 5 %. Im aktuellen Regierungsprogramm der neuen Bundesregierung ist zudem eine Erhöhung der Glücksspielabgabe auf 10 % vorgesehen.
Neben der Abfuhr der Glücksspielabgabe gilt es auch die umsatzsteuerlichen Konsequenzen zu beachten. Haben die zur Verlosung gelangten Waren und Leistungen das Unternehmen zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt, so unterliegt deren Ausspielung der Eigenverbrauchsbesteuerung. Beim Eigenverbrauch wird im Falle der Entnahme eines Gegenstandes die Umsatzsteuer nach dem Einkaufspreis zzgl. Nebenkosten bzw. mangels Einkaufspreis nach den Selbstkosten (im Zeitpunkt des Umsatzes) bemessen. Bei Dienstleistungen wird die Umsatzsteuer nach den auf die Ausführung dieser Leistungen entfallenden Kosten bemessen.
Stand: 27. April 2025
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Schriftlichkeit der Vereinbarung als Voraussetzung der Gewährung von Telearbeit.
Seit dem 1.1.2025 ist in Österreich das neue Telearbeitsgesetz (TelearbG) anwendbar, durch welches der räumliche Anwendungsbereich der bisherigen Homeoffice-Regelung wesentlich ausgeweitet wurde. So kann Telearbeit nunmehr neben der eigenen Wohnung auch in der Wohnung eines nahen Angehörigen, einem Coworking-Space oder in einer anderen beliebigen, nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit verrichtet werden. Soll Telearbeit vereinbart werden, stellt sich oftmals die Frage, ob es hierfür einer eigenen vertraglichen Grundlage bedarf.
In Österreich besteht seitens der Beschäftigten kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Telearbeit. Dies hat zur Konsequenz, dass Telearbeit stets individuell vereinbart werden muss. Das Gesetz verlangt, dass diese Vereinbarung aus Beweisgründen schriftlich zu erfolgen hat. Eine allfällige Vereinbarung sollte dabei jedenfalls nachfolgende Punkte berücksichtigen:
Die geschlossene Telearbeitsvereinbarung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Letzten eines Kalendermonats von jeder Seite gekündigt werden. Die Vereinbarung kann zudem eine Befristung sowie erweiterte Kündigungsregelungen beinhalten. Einer Zustimmung des Betriebsrates für die Gewährung bzw. des Widerrufs der Telearbeit bedarf es nicht.
Stand: 27. April 2025
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FinanzOnline wird ab Oktober mittels 2-Faktor-Authentifizierung noch sicherer.
Um die digitale Sicherheit von Nutzerdaten zu gewährleisten, wird ab 1.10.2025 der Einstieg in FinanzOnline nur noch mit einer 2-Faktor-Authentifizierung möglich sein. Dabei werden im Rahmen des Logins die Zugangsdaten eingegeben und zusätzlich wird mit einem zweiten Bestätigungsschritt die Identität der Nutzerin bzw. des Nutzers überprüft. So wird das Sicherheitsniveau für persönliche Daten in Zusammenhang mit Steuerangelegenheiten in FinanzOnline weiter erhöht.
Seit Anfang Februar wird beim Einstieg in FinanzOnline der Hinweis zur Einrichtung einer 2-Faktor-Authentifizierung angezeigt. Um FinanzOnline weiter nutzen zu können, muss diesem Hinweis bis 1.10.2025 entsprochen werden.
Eine Variante des Einstiegs ist mittels ID-Austria, wobei in der Folge keine weitere Registrierung mehr notwendig ist. Die ID-Austria ist eine Weiterentwicklung von Handy-Signatur und Bürgerkarte und kann neben dem Einstieg in FinanzOnline auch für viele weitere behördliche oder wirtschaftliche Anwendungen (z. B. Unternehmensserviceportal) verwendet werden.
Kann ID-Austria nicht genutzt werden, besteht die Möglichkeit einer alternativen 2-Faktor-Authentifizierung. Seit dem 5.2.2025 kann diese direkt in FinanzOnline eingerichtet werden. Dafür ist ein Smartphone mit einer Authenticator-App (z. B. Microsoft Authenticator oder Google Authenticator) erforderlich. Für Desktop-PCs oder Laptops stehen ebenfalls Lösungen zur Verfügung. Falls ein Gerät ersetzt wird, kann die 2-Faktor-Authentifizierung mit einem Wiederherstellungscode in der Folge selbstständig wieder aktiviert werden.
Stand: 27. April 2025
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Regelbedarfsätze sind unter bestimmten Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag relevant.
Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen zur steuerlichen Entlastung geltend gemacht werden, wenn der gesetzliche Unterhalt geleistet wird, und
Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und die Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.
Die Regelbedarfsätze werden jedes Jahr neu festgelegt. Für steuerliche Belange gelten für das Kalenderjahr 2025 folgende Sätze:
Altersgruppe | |
0 – 5 Jahre | € 350,00 |
6 – 9 Jahre | € 440,00 |
10 – 14 Jahre | € 540,00 |
15 – 19 Jahre | € 670,00 |
20 Jahre oder älter | € 770,00 |
Stand: 27. April 2025
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Gemeinsames Feiern fördert Teamgeist und Mitarbeiterbindung.
Erfolge im Unternehmen gemeinsam zu feiern, ist wichtig, da oft auch viele am Erfolg beteiligt sind. Solche Feiern fördern Zusammengehörigkeitsgefühl, Teamgeist und Mitarbeiterbindung.
Erfolge, die das Team gemeinsam erreicht, verdienen Anerkennung. Ob es sich um den Abschluss eines Projekts, das Erreichen eines Verkaufsziels oder die Einführung eines neuen Produkts handelt – ein Dankeschön während eines Teammeetings, finanzielle Anreize, ein gemeinsames Frühstück oder eine kurze Feier nach Büroschluss sind gute Möglichkeiten, um Wertschätzung zu zeigen.
Die Art der Feier sollte zur Unternehmenskultur passen. In kleinen dynamischen Teams kann ein spontanes, informelles Event eine große Wirkung haben. In traditionelleren Strukturen sind geplante Ereignisse wie zum Beispiel ein Jahresabschlussfest eine gute Möglichkeit. Wichtig ist, dass das gewählte Format sich in den Arbeitsalltag integrieren lässt.
Unternehmen mit einer offenen Feedbackkultur können Erfolge beispielsweise über interne Kommunikationskanäle oder Mitarbeiterzeitungen kommunizieren. Ist die Unternehmenskultur eher hierarchisch geprägt, kann die offizielle Erwähnung durch die Geschäftsführung eine besondere Wertschätzung darstellen.
Stand: 27. April 2025
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Themen dieser Ausgabe:
Anwendungsvoraussetzungen für die steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung.
Nach dem vorläufigen Auslaufen der steuerfreien Mitarbeiterprämie – im aktuellen Regierungsprogramm ist eine verbesserte Neuauflage dieser mit bis € 1.000,00 pro Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter geplant – stellt sich in der Praxis oftmals die Frage, wie Mitarbeiter für ihre geleistete Arbeit steuerfrei am Unternehmenserfolg beteiligt werden können. Eine Möglichkeit hierfür ist die steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung.
Seit dem Jahr 2022 können Mitarbeitergewinnbeteiligungen bis zu einem Betrag von € 3.000,00 pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer und Kalenderjahr steuerfrei zur Auszahlung gebracht werden. Die Voraussetzungen hierfür sind:
Die Befreiung wirkt nur im Bereich der Einkommensteuer. Es besteht Beitragspflicht im Bereich der Sozialversicherung sowie in der Betrieblichen Mitarbeitervorsorge. Ebenfalls unterliegt eine allfällige Mitarbeitergewinnbeteiligung dem Dienstgeberbeitrag, dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag sowie der Kommunalsteuer.
Stand: 26. März 2025
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Umfassende Dokumentationserfordernisse als Nachweis für eine steuerliche Berücksichtigung.
Lange Wartezeiten auf einen Operationstermin im öffentlichen Bereich führen mitunter dazu, dass immer mehr Patientinnen und Patienten eine Behandlung in einer Privatklinik in Betracht ziehen. Dabei stellt sich oftmals die Frage, ob nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung abgedeckte und damit einhergehende privat getragene Behandlungskosten in der Folge als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können.
Die Finanzverwaltung sieht die steuerliche Absetzbarkeit von privat getragenen Operationskosten tendenziell sehr kritisch, da vielfach die gesundheitliche Notwendigkeit einer privaten Behandlung angezweifelt wird. Damit eine Absetzbarkeit der getragenen privaten Aufwendungen nicht bereits aufgrund mangelnder Nachweisführung scheitert, sollten nachfolgende Punkte glaubhaft dokumentiert werden:
Nur wenn diese Punkte nachweisbar sind, können auch privat getragene Operationskosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Aufgrund der strengen Voraussetzungen und der Komplexität der Thematik empfiehlt sich hier jedenfalls eine umfassende Abstimmung bzw. Überprüfung durch einen rechtskundigen Berater vorab.
Stand: 26. März 2025
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Neues DBA-Protokoll mit China ist anwendbar.
Am 14.9.2023 haben Österreich und China ein Protokoll zur Abänderung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA-China) unterzeichnet, welches nunmehr in Kraft getreten ist. Die nachfolgend dargestellten Änderungen im DBA-China sind auf Einkünfte anwendbar, die ab dem 1.1.2025 bezogen werden.
Die Betriebsstättenfrist für Bauausführungen und Montagen sowie eine damit in Zusammenhang stehende Aufsichtstätigkeit wurde von sechs Monaten auf zwölf Monate verlängert.
Das Besteuerungsrecht des Quellenstaates bei Schachteldividenden mit einer Beteiligung von mindestens 25 % wurde von 7 % auf 5 % reduziert. Handelt es sich bei den Nutzungsberechtigten um keine Gesellschaft (z. B. natürliche Personen) oder wird das angeführte Beteiligungsverhältnis (Portfoliodividenden) nicht erreicht, bleibt die 10%ige Quellensteuer unverändert in Bestand.
Die Quellensteuerbefreiung für bestimmte öffentliche Einrichtungen wurde insofern erweitert, als zukünftig auch Zinszahlungen an qualifizierte öffentlich-rechtliche Einrichtungen bzw. Rechtsträger von der Quellensteuer befreit sind.
Die in der alten Version des Abkommenstexts enthaltene „Matching Credit“-Bestimmung, wonach auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren eingehobene chinesische Quellensteuern, unabhängig von ihrer tatsächlichen Höhe, in Österreich jedenfalls mit 10 % (Dividenden und Zinsen) bzw. mit 20 % (Lizenzgebühren) des Bruttobetrages angerechnet werden konnten, wurde ersatzlos gestrichen.
Stand: 25. März 2025
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Anpassung des Pendlerpauschales im Falle von Telearbeit, Öffi-Ticket oder Werkverkehr.
Im Rahmen von Lohnsteuer- und Beitragsprüfungen rückt das Pendlerpauschale verstärkt in den Fokus von Prüferinnen und Prüfern, da oftmals übersehen wird, dieses an die geänderten Verhältnisse (z. B. Telearbeit, Werkverkehr und Öffi-Ticket) anzupassen.
Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Darüber hinaus ist das Pendlerpauschale nur dann zu berücksichtigen, wenn:
oder
Das volle Pendlerpauschale steht dann zu, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Monat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Legt der Arbeitnehmer diese einfache Fahrstrecke an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Monat zurück, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Legt der Arbeitnehmer diese Entfernung an mindestens vier, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat zurück, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu.
Anspruch auf das Telearbeitspauschale besteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer an einem Tag seinen Dienst ausschließlich in Form von Telearbeit leistet, sprich an diesem Tag die Entfernung vom Wohnort zur Arbeitsstätte nicht zurückgelegt wird. Es ist daher zu prüfen, ob die am Lohnzettel gemeldeten Telearbeitstage nicht dem berücksichtigten Pendlerpauschale widersprechen.
Nutzt der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum an mehr als der Hälfte der Arbeitstage einen angebotenen Werkverkehr, so steht ihm das Pendlerpauschale für diesen Zeitraum nicht zu. Im Falle einer von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber finanzierten Wochen-, Monats- oder Jahreskarte (Öffi-Ticket) ist das Pendlerpauschale um den vom Arbeitgeber finanzierten monatlichen Betrag zu kürzen.
Im Falle von Falsch- oder unterlassenen Angaben wird in der Regel der Arbeitnehmer im Rahmen einer Pflichtveranlagung als Steuerschuldner herangezogen. Liegt dem Arbeitgeber kein L 34 EDV (bzw. L 33 bei Wohnsitz im Ausland) vor und berücksichtigt er dennoch ein Pendlerpauschale, so haftet der Arbeitgeber für die nicht abgeführte Lohnsteuer.
Stand: 26. März 2025
Bild: Stockfotos-MG - stock.adobe.com
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Wann ist eine mitübertragene Instandhaltungsrücklage nicht Teil des Kaufpreises?
Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnungen (Wohnungseigentum iSd. WEG) haben für künftig auftretende Erhaltungs- und Reparaturaufwendungen Vorsorge zu leisten und hierfür Rücklagen zu bilden, welche als Instandhaltungsrücklagen bezeichnet werden. Wird eine Wohneinheit veräußert, so stellt sich die Frage, wie mit einer gebildeten Instandhaltungsrücklage umzugehen ist und ob diese als Teil des Kaufpreises der Immobilienertragsteuer unterliegt.
Die Einkommensteuerrichtlinien (Rz. 6655c) sehen diesbezüglich vor, dass eine gebildete Instandhaltungsrücklage auf die Käuferin bzw. den Käufer mitübertragen wird und nicht zugunsten der/des Verkaufenden aufzulösen ist.
Wird im Vertrag die Höhe der Instandhaltungsrücklage betraglich gesondert ausgewiesen, so ist jener Teil des gesamten Kaufpreises, der auf die gebildete Instandhaltungsrücklage entfällt, bei der/beim Veräußernden nicht als Einkünfte zu erfassen, während bei der Erwerberin bzw. beim Erwerber diesbezüglich keine Anschaffungskosten vorliegen.
Eine mitübertragene Instandhaltungsrücklage zählt somit nicht zum Kaufpreis der Immobilie und unterliegt damit nicht der Immobilienertragsteuer. Voraussetzung dafür ist allerdings der gesonderte betragliche Ausweis der Instandhaltungsrücklage im Vertrag.
Zu beachten ist, dass, anders als bei der Immobilienertragsteuer, die Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung inkl. der übertragenen Instandhaltungsrücklage zu ermitteln ist.
Stand: 26. März 2025
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Umfassende Meldepflichten bei der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte in Österreich.
Werden Arbeitskräfte aus dem EU-/EWR-Raum oder der Schweiz nach Österreich entsandt oder überlassen, so ist das vor Ort in Österreich eingesetzte Personal verpflichtend vor Tätigkeitsbeginn elektronisch der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung zu melden. Wird die Meldung gar nicht oder fehlerhaft erstattet, so drohen Strafen bis zu € 20.000,00.
Entsendung: Wird ausländisches Personal im Rahmen eines Werkvertrages in Österreich tätig, so spricht man von einer Entsendung. In diesem Fall ist eine ZKO 3 Meldung zu erstatten.
Überlassung: Wird ausländisches Personal an einen österreichischen Beschäftigerbetrieb bereitgestellt, ohne ein Werk zu schulden, so spricht man von einer Überlassung. In diesem Fall hat eine ZKO 4 Meldung zu erfolgen.
Die Meldeverpflichtungen gelten grundsätzlich auch für einen Personaleinsatz zwischen verbundenen Unternehmen.
Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz sieht diverse Ausnahmen von der Meldepflicht vor. Ausnahmen bestehen unter anderem für Tätigkeiten von geringem Umfang und kurzer Dauer (max. 1 Woche), ausgewählte Tätigkeiten im Konzernverbund sowie Schulungsleistungen.
Neben einer Kopie der erfolgten Entsende- oder Überlassungsmeldung müssen nachfolgende Unterlagen in elektronischer oder ausgedruckter Form vor Ort bereitgehalten werden:
Stand: 26. März 2025
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Tipps, wie Sie auf die Liquidität Ihres Unternehmens achten können.
Der Begriff Working Capital kann vereinfacht wie folgt definiert werden:
Umlaufvermögen (kurzfristig in Geld wandelbare Vermögensgegenstände) | |
- | Kurzfristige (verzinsliche und unverzinsliche) Verbindlichkeiten |
= | Working Capital |
Ein Management dieses Working Capitals soll nun gleichzeitig hohe Rentabilität und eine ausreichende Liquidität des Unternehmens sicherstellen indem z. B.:
Maßnahmen für ein effizientes Management der Forderungen können z. B. sein:
Stand: 26. März 2025
Bild: IDOL'foto - stock.adobe.com
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Themen dieser Ausgabe:
Am 27. Februar 2025 hat die neue Regierung ihr Regierungsprogramm präsentiert.
Am 27. Februar 2025 hat die neue Regierung ihr Regierungsprogramm für den Zeitraum 2025 - 2029 präsentiert. Das Regierungsprogramm sieht im Kapitel „Steuern/Finanzen“ neben Maßnahmen zur Effizienzsteigerung, Entbürokratisierung und Vereinfachung auch viele steuerliche Maßnahmen vor. Die nachfolgende Übersicht bietet auszugsweise einen Überblick über die wichtigsten Maßnahmen im Bereich der Unternehmens- und Personenbesteuerung:
Neben den dargestellten Vorhaben ist im Rahmen der sonstigen steuerlichen Maßnahmen noch besonders auf den geplanten Entfall der Grunderwerbsteuer sowie der sonstigen Nebengebühren im Zusammenhang mit dem Erwerb des ersten Eigenheims (Kapitel „Leistbares Wohnen“) hinzuweisen.
Das Parlament hat bereits das Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 (BSMG 2025) beschlossen. Darin wurden unter anderem folgende Eckpunkte geregelt:
Im Einkommensteuergesetz wird der Spitzensteuersatz in Höhe von 55 % bis 2029 verlängert. Im Umsatzsteuergesetz wurde die Steuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen bis 1. April 2025 begrenzt (statt wie bisher bis 1. Jänner 2026). Erfolgte der Vertragsabschluss für die entsprechenden Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren oder Installationen vor dem 7. März 2025, verlängert sich der Zeitraum bis vor dem 1. Jänner 2026. Alle erforderlichen Voraussetzungen gelten wie bisher. Im Versicherungssteuergesetz wurde per 1. April 2025 die Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge aufgehoben und eine Neuregelung tritt in Kraft. Entsprechende Änderungen werden auch im Kraftfahrzeugsteuergesetz umgesetzt.
Bildungskarenz und Bildungsteilzeit: Das Weiterbildungsentgelt sowie das Bildungsteilzeitentgelt laufen grundsätzlich mit Ablauf des 31.3.2025 aus.
Übergangsregelung: Für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld oder von Bildungsteilzeitgeld spätestens am 31. März 2025 begonnen hat, gelten die Bestimmungen zu Weiterbildungsentgelt und Bildungsteilzeitentgelt für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weiter. Dies gilt auch für Personen, die die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am 28. Februar 2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31. Mai 2025 beginnt.
Der Arbeitnehmer kann von einer bis zum Ablauf des 31. März 2025 vereinbarten Bildungskarenz/Bildungsteilzeit insoweit zurücktreten, als für diese ein Anspruch auf Weiterbildungsentgelt/Bildungsteilzeitgeld nicht mehr zuerkannt werden kann.
Weitere Informationen samt Beispielen zur Übergangsregelung finden Sie beim Arbeitsmarktservice auf www.ams.at.
Stand: 26. März 2025
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Mit welchen Tipps Sie sich Steuern vom Finanzamt zurückholen können.
Die Steuer von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird unterjährig laufend im Rahmen des Lohnsteuerabzugs durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber abgeführt und im Zuge des Jahreslohnzettels bis Ende Februar des Folgejahres an das Finanzamt gemeldet. Nach Übermittlung des Jahreslohnzettels kann darauf basierend die Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt werden, welche entweder freiwillig (Antragsveranlagung), zwingend (Pflichtveranlagung) oder auf Aufforderung des Finanzamts durchzuführen ist und dazu dient, die Besteuerung an die tatsächlichen Verhältnisse anzupassen. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung 2024.
Werbungskosten sind beruflich veranlasste Ausgaben, die in einem objektiven Zusammenhang mit der ausgeführten Tätigkeit stehen. Zu den klassischen Werbungskosten zählen unter anderem Aus- und Fortbildungskosten, Umschulungsmaßnahmen, aber auch Arbeitskleidung, Fachliteratur sowie Fahrt- und Reisekosten. Im Rahmen der laufenden Lohnabrechnung wird bereits ein Pauschbetrag in Höhe von € 132,00 für Werbungskosten (Werbungskostenpauschale) berücksichtigt, welcher allerdings betraglich in der Folge auf viele beantragte Werbungkosten angerechnet wird. Bestimmte Berufsgruppen können dabei ein deutlich höheres Werbungskostenpauschale geltend machen. Pendlerinnen und Pendler können bei Vorliegen der Voraussetzungen das Pendlerpauschale berücksichtigen. Wird die Tätigkeit ganz oder teilweise in Form von Telearbeit ausgeführt, kann zudem das Telearbeitspauschale bis zu € 300,00 pro Jahr (ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale) als Differenzwerbungskosten berücksichtigt werden, wenn dieses nicht bereits vom Arbeitgeber berücksichtigt wird. Ebenfalls können Ausgaben für die Anschaffung von ergonomischem Mobiliar (Drehsessel, Schreibtisch) bis € 300,00 pro Jahr (mindestens 26 Telearbeitstage) oder Ausgaben für die Anschaffung digitaler Arbeitsmittel steuerlich geltend gemacht werden.
Als Sonderausgaben können beispielsweise bestimmte Renten und dauernde Lastenzahlungen, Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in unbeschränkter Höhe, Steuerberatungskosten, der Kirchenbeitrag bis € 600,00 sowie Spenden berücksichtigt werden. Auch Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden oder den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem können unter bestimmten Voraussetzungen in Form der „Öko-Sonderausgabenpauschale“ berücksichtigt werden.
Außernatürliche und zwangsläufige Aufwendungen können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wobei hier zwischen außergewöhnlichen Belastungen mit und ohne Selbstbehalt zu unterscheiden ist. Unter dem Titel der außergewöhnlichen Belastungen können sowohl Krankheits- als auch Pflegekosten sowie Katastrophenschäden abgezogen werden. Ebenfalls kann die auswärtige Berufsausbildung von Kindern mit € 110,00 pro Monat pauschal als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Bei Vorliegen von körperlichen oder geistigen Behinderungen vermindern zudem Pauschalbeträge ohne Selbstbehalt das Einkommen.
Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag, welcher in der Arbeitnehmerveranlagung zu beantragen ist. Der Familienbonus Plus beträgt € 2.000,00 pro Kind und Jahr (bzw. € 166,68 pro Monat) bis zum 18. Lebensjahr des Kindes. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von € 700,00 jährlich (bzw. € 58,33 pro Monat) zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.
Alleinverdiener bzw. Alleinerzieher können gestaffelt nach der Anzahl der Kinder bei Vorliegen der Voraussetzungen € 572,00 (mit einem Kind), € 774,00 (mit zwei Kindern), € 1.029,00 (mit drei Kindern) bzw. € 255,00 für jedes weitere Kind von der Steuer absetzen. Bei geringem oder keinem Einkommen haben Alleinverdiener bzw. Alleinerzieher Anspruch auf den Kindermehrbetrag in Höhe von € 700,00 jährlich pro Kind. Im Falle einer Unterhaltsverpflichtung für ein nicht haushaltszugehöriges Kind kann der Unterhaltsabsetzbetrag berücksichtigt werden. Dieser beträgt für das Jahr 2024 monatlich € 35,00 für das erste Kind, € 52,00 für das zweite Kind und jeweils € 69,00 für das dritte und jedes weitere alimentierte Kind. Im Hinblick auf die genannten Absetzbeträge sind die besonderen Voraussetzungen dieser jeweils gesondert zu prüfen.
Auch für Arbeitnehmer, die keine Lohnsteuer, sondern nur Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, kann es sinnvoll sein, eine Veranlagung durchzuführen, da ein Teil der SV-Beiträge und auch der Alleinverdienerabsetzbetrag rückerstattet werden können (Negativsteuer).
Sollten Sie keine Veranlagung für 2024 einreichen und sollte dennoch eine Steuergutschrift bestehen, so führt die Finanz unter bestimmten Voraussetzungen eine automatische (antragslose) Arbeitnehmerveranlagung durch.
Stand: 25. Februar 2025
Bild: VRD - Adobe Stock.com
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Neue Verordnung bringt eine Anhebung der maßgeblichen Umsatzgrenze für UVAs.
Unternehmerinnen und Unternehmer, welche umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen, haben, sofern gesetzlich dazu verpflichtet, die Umsatzsteuer monatlich oder vierteljährlich an das Finanzamt mittels Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) zu melden. Im Zuge einer mit 23.12.2024 veröffentlichten Verordnung wurde nunmehr die maßgebliche Umsatzgrenze für die Übermittlung von UVAs auf € 55.000,00 (€ 35.000,00 bis 31.12.2024) für Voranmeldezeiträume ab dem 31.12.2024 angehoben.
Eine Verpflichtung zur Übermittlung einer UVA besteht jedenfalls bei Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen:
Von der Verpflichtung zur Abgabe einer UVA ausgenommen sind Unternehmer, die ausschließlich unecht steuerbefreite Umsätze tätigen, sofern sich für sie im Voranmeldungszeitraum weder eine Vorauszahlung noch ein Überschuss ergibt.
Stand: 25. Februar 2025
Bild: LiliGraphie - Adobe Stock.com
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Beachtung der Meldepflichten im AMS-Frühwarnsystem.
Das Frühwarnsystem im Sinne des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG) verpflichtet Arbeitgebende, potenzielle Kündigungen 30 Tage vor deren Ausspruch der regional zuständigen AMS-Geschäftsstelle schriftlich zu melden. Ziel dieser Maßnahme ist es, dem AMS (Arbeitsmarktservice) die Möglichkeit einzuräumen, durch Einsatz gezielter Maßnahmen wie Förderungen, Beratungen oder Umschulungsprogramme eine eintretende Arbeitslosigkeit frühzeitig zu vermeiden.
Bei Arbeitgeber-Kündigungen hat in nachfolgenden Fällen eine Anzeige an das AMS zur erfolgen:
Die Verpflichtung zur Anzeige besteht auch bei Insolvenz.
Nur in Ausnahmefällen (Gefährdung des Fortbestandes, Vorliegen eines Sozialplans) können frühwarnpflichtige Kündigungen vor Einlangen der Anzeige oder nach Einlangen der Anzeige innerhalb der 30-Tage-Frist ausgesprochen werden, wenn die vorherige Zustimmung des Landesdirektoriums des AMS vorliegt. In allen anderen Fällen sind allenfalls ausgesprochene Kündigungen ungültig.
Stand: 25. Februar 2025
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Wie sind die Voraussetzungen für die schnellere Abschreibung von Sanierungsmaßnahmen bei Einkünften aus Vermietung & Verpachtung geregelt?
Durch eine Änderung des Einkommensteuergesetzes in 2024 sind im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erweiterte Möglichkeiten der beschleunigten Abschreibung bei Herstellungsaufwand im Zuge von Sanierungsmaßnahmen bei Gebäuden möglich.
Unter bestimmten Voraussetzungen konnten bisher bereits Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen, die Herstellungsaufwand darstellen, über Antrag beschleunigt auf 15 Jahre verteilt abgesetzt werden. Zusätzlich zu den schon bisher erfassten Fällen können ab 2024 auch Sanierungsmaßnahmen beschleunigt auf fünfzehn Jahre verteilt abgesetzt werden, für die von der zuständigen Förderstelle eine Bundesförderung nach dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes (UFG) ausbezahlt wird.
Sollte eine Förderung tatsächlich nicht zur Auszahlung kommen, obwohl die inhaltlichen Voraussetzungen für die Förderung dem Grunde nach vorliegen, steht die Begünstigung auch dann zu, wenn das Vorliegen der Fördervoraussetzungen plausibilisiert ist. Die Kriterien dafür und die näheren Rahmenbedingungen wurden nun in der sogenannten VuV-Plausibilisierungs-Verordnung wie folgt festgelegt:
In Fällen, in denen keine entsprechende Förderung des Bundes ausbezahlt wird, kann das Vorliegen der materiellen Fördervoraussetzungen plausibilisiert werden durch
Die Plausibilisierung kann sich auf eine kursorische Prüfung der wesentlichen Förderkriterien beschränken.
Abweichend davon kann bei Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen von höchstens € 50.000,00 die Plausibilisierung durch den Steuerpflichtigen selbst erfolgen. Dazu ist auf Verlangen des Finanzamtes glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung erfüllt waren. Die Verordnung ist erstmals auf Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen anzuwenden, die nach dem 31.12.2023 anfallen.
Stand: 25. Februar 2025
Bild: Robert Kneschke - Adobe Stock.com
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Tipps, wie Sie Ihre Kundinnen und Kunden langfristig binden.
Eine solide Kundenbindung ist der Schlüssel zum Erfolg. Denn Stammkundinnen und Stammkunden sind nicht nur treu, sondern auch wertvolle Botschafter. Hier einige Tipps, wie Sie Ihre Kunden langfristig binden:
Stand: 25. Februar 2025
Bild: metamorworks - Adobe Stock.com
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Themen dieser Ausgabe:
Wie ist das neue Einwegpfand in der Rechnungslegung zu behandeln?
Mit 1. Jänner 2025 startet in Österreich das neue Einwegpfand in Höhe von je 25 Cent auf Plastikflaschen und Getränkedosen, welches gewährleisten soll, dass vermehrt Verpackungsmaterial dem Recyclingkreislauf zugeführt wird.
Das Einwegpfand ist von allen einzuheben (Produzenten, Importeuren und Verkäufern), welche gewerbsmäßig Getränke, ausgenommen Milch- und Sirupprodukte, in Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3,0 Liter in Verkehr setzen. Erstinverkehrsetzer (Produzenten, Importeure und Versandhändler) sowie Rücknahmeverpflichtete (Verkaufsstellen) haben sich bei der EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH zu registrieren, auf deren Namen und auf deren Rechnung das Einwegpfand eingehoben oder bei Rückgabe der Gebinde rückerstattet wird.
Die Einhebung und die Rückerstattung der Pfandbeträge im gesamten Einwegpfandsystem erfolgen nicht im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustausches, sodass die Pfandbeiträge selbst nicht in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer für die betreffende Getränkelieferung einfließen und damit auch nicht der Umsatzsteuer unterliegen.
Bei Ausstellung des Kassabeleges ist der auf das Einwegpfand entfallende Betrag in der Rechnung bzw. am Kassenbeleg gesondert und ohne Umsatzsteuer (bzw. 0 Prozent Umsatzsteuer) auszuweisen. Auch eine Abrechnung des Pfandes im Rahmen einer getrennten Rechnung ist zulässig, aber nicht erforderlich. Ein expliziter Hinweis auf der Rechnung bzw. am Beleg, dass die Verrechnung des Einwegpfandes im Namen und auf Rechnung der EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH erfolgt, ist nicht notwendig.
Stand: 28. Januar 2025
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Anwendbarkeit der neuen Fahrtkostenersatzverordnung ab 1. Jänner 2025.
Neben der Kilometergeldverordnung (KmG-VO) ist mit 1.1.2025 auch die Fahrtkostenersatzverordnung (FKE-VO) in Kraft getreten, welche das Ziel verfolgt, Dienstnehmer-Dienstreisen und berufliche Fahrten (Werbungskosten) mittels eines Massenbeförderungsmittels abzugelten.
Die FKE-VO mit Anwendbarkeit ab 1.1.2025 gilt für Dienstnehmer-Dienstreisen und berufliche Fahrten (Werbungskosten), wenn die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer nicht die tatsächlichen Aufwendungen der vom Dienstnehmer gekauften Fahrkarte für ein Massenbeförderungsmittel ersetzt.
Die FKE-VO gilt für Wochen‑, Monats‑, Jahreskarten und auch für Einzelfahrscheine und bietet zwei Möglichkeiten für die steuerfreie Vergütung von Fahrtkosten, wobei die jährliche Obergrenze bei € 2.450,00 liegt.
Beförderungszuschuss:
Der Beförderungszuschuss darf pro Wegstrecke maximal € 109,00 betragen.
Fiktiver Kostenersatz:
Hier wird jener Betrag ersetzt, der für die günstigste reguläre Fahrkarte (z. B. ÖBB-Ticket 2. Klasse, jedoch nicht Sparschiene-Tickets) anfällt.
Die beiden Varianten sind nicht nur im Rahmen der Lohnabrechnung, sondern auch für den Bereich der Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung anwendbar (allerdings nicht für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte).
Stand: 28. Januar 2025
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Welche Kriterien knüpft der VwGH an das Vorliegen einer Einkunftsquelle.
Wird eine Vermietung vor Erreichen eines Gesamtüberschusses beendet, so stellt sich die Frage, ob diese in der Folge als Liebhaberei zu qualifizieren ist oder ob hier nicht dennoch eine Einkunftsquelle vorliegen kann.
Die Liebhabereiverordnung differenziert in Bezug auf Vermietungen zwischen der „kleinen Vermietung“ und der „großen Vermietung“. Unter die „kleine Vermietung“ fällt die Vermietung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten, während sich die „große Vermietung“ auf die entgeltliche Überlassung von (nicht parifizierten) Gebäuden bezieht. Der Zeitraum, innerhalb welchem aus der Vermietung ein Gesamtüberschuss zu erzielen ist, beträgt bei der „kleinen Vermietung“ 25 Jahre (bis 31.12.2023: 20 Jahre) ab Beginn der entgeltlichen Überlassung bzw. höchstens 28 Jahre (bis 31.12.2023: 23 Jahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben). Bei der „großen Vermietung“ beträgt dieser 30 Jahre (bis 31.12.2023: 25 Jahre) ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 33 Jahre (bis 31.12.2023: 28 Jahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH v. 14.12.2023, Ra 2023/13/0051) verweist in seiner Rechtsprechung darauf, dass es im Falle einer vorzeitigen Beendigung einer Vermietung für die Annahme einer Einkunftsquelle entscheidend darauf ankommt, ob die Vermietung von vornherein auf einen Zeitraum bis zur Erzielung eines Gesamtüberschusses geplant war. Kann nachgewiesen werden, dass dies der Fall war und dass der Entschluss zur Beendigung der Vermietung erst später getroffen wurde, so ist die Vermietung auch dann als Einkunftsquelle zu qualifizieren, wenn sich für einen infolge einer Beendigung vorzeitig abgeschlossenen Beobachtungszeitraum kein Gesamtüberschuss ergeben sollte. Ist eine Vermietung hingegen von Anfang an nur auf einen befristeten Zeitraum ohne Gesamtüberschuss geplant bzw. kann nichts Gegenteiliges nachgewiesen werden, so ist diese als Liebhaberei zu bewerten.
Stand: 28. Januar 2025
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Achtung: Eigene Lohnzettelarten für im Ausland steuerpflichtige Bezugsanteile.
Werden Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer ins Ausland entsandt oder überlassen und tritt dort eine Steuerpflicht ein, so stellt sich im Zuge der Erstellung des Jahreslohnzettels mitunter die Frage, auf welcher Lohnzettelart die im Ausland versteuerten Bezugsteile zu erfassen sind.
Die anzuwendende Lohnzettelart, auf welchem die Auslandsbezüge zu erfassen sind, hängt davon ab, welche Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit dem jeweiligen ausländischen Tätigkeitsstaat vereinbart wurde. Das maßgebliche Abkommen kann hier entweder die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt oder die Anrechnungsmethode vorsehen, welche die Anwendung nachfolgender Lohnzettelarten nach sich zieht:
Übt die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter im Rahmen seines Auslandsaufenthalts zudem eine begünstigte Auslandstätigkeit (z. B. Bau, Montage, Inbetriebnahme etc.) aus, im Rahmen derer 60 % des laufenden Bezuges steuerbefreit behandelt werden können, so ist zusätzlich noch ein sogenannter L 23 zu erstellen. Auf dem L 23 sind in der Folge nur die steuerbefreiten Bezugsanteile (60 %) zu erfassen. Die verbleibenden, nicht befreiten Bezugsanteile, die im Ausland versteuert wurden, sind in der Folge wieder auf dem L 8 oder auf dem L 24 zu erfassen. Die Inlandsbezüge sind hingegen stets am L 16 zu erfassen.
Stand: 28. Januar 2025
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VwGH bestätigt fehlende Reiseerschwernis bei einem dauerhaften auswärtigen Arbeitsplatz.
Werden Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer ständig in den Räumlichkeiten einer Kundin bzw. eines Kunden tätig und verfügen dort quasi über einen dauerhaften Arbeitsplatz, so stellt sich im Rahmen der Lohnabrechnung mitunter die Frage, ob allenfalls auszubezahlende Reiseaufwandsentschädigungen hier noch steuerfrei behandelt werden können. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat sich jüngst dieser Fragestellung gewidmet (VwGH v. 29.5.2024, Ro 2022/15/0019).
Eine im Anlagenbau tätige Unternehmung führte bei ihren Kunden Montage-, Installations-, Reparatur- und Wartungsarbeiten an deren Anlagen durch. Um die Aufträge abzuwickeln, entsandte die Unternehmung in der Folge Personalteams von drei bis vier Personen ständig oder zumindest für mehrere Monate zum Kunden. Basierend auf einer Betriebsvereinbarung gewährte die Unternehmung dem Personal für die auswärtige Tätigkeit dauerhaft Taggelder, welche auch steuerfrei zur Auszahlung gebracht wurden. Strittig war im vorliegenden Fall die Steuerfreiheit der Taggelder.
Der VwGH bestätigte die Auffassung der Prüforgane, wonach im vorliegenden Fall die auswärtige Tätigkeit nicht als Reise zu sehen war, da der Kundenstandort aufgrund der Dauer und der Regelmäßigkeit der dort ausgeübten Tätigkeit als „fester Arbeitsplatz“ zu qualifizieren war. Bei Tätigkeiten mit einem festen (auswärtigen) Arbeitsplatz besteht demnach keine Möglichkeit, Reiseaufwandsentschädigungen steuerbefreit zur Auszahlung zu bringen, da hier die dafür erforderliche „Reiseerschwernis“ fehlt. Eine steuerfreie Behandlung kann in derartigen Fällen selbst dann nicht erfolgen, wenn die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber arbeitsrechtlich, beispielsweise basierend auf einem Kollektivvertrag, zur Auszahlung verpflichtet ist.
Stand: 28. Januar 2025
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Erklärungspflicht ausländischer Kapitalerträge in Österreich.
Viele Personen, sowohl im privaten als auch unternehmerischen Bereich, nutzen oftmals günstige Zinsangebote im Ausland, um ihr Geld dort zu veranlagen. Dabei wird allerdings häufig übersehen, dass, entsprechend der maßgeblichen Bestimmung im Doppelbesteuerungsabkommen, Kapitalerträge immer final im Ansässigkeitsstaat des Empfängers der Besteuerung unterliegen. Dies bedeutet, dass, selbst wenn im Ausland bereits eine Steuer auf die Kapitalerträge abgeführt wird, diese dennoch zusätzlich im Ansässigkeitsstaat des Empfängers (Österreich) der Besteuerung unterliegen. Werden die Kapitalerträge in der Folge in Österreich nicht erklärt, so kann dies neben einer Nachforderung der offenen österreichischen Steuer zudem auch finanzstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Gerade im Bereich des Kapitalvermögens ist das Aufgriffsrisiko in Österreich sehr hoch, da viele ausländische Staaten im Rahmen des Informationsaustausches relevante Steuerdaten (Kontosalden, Zinserträge, Dividenden etc.) an den Ansässigkeitsstaat des Zahlungsempfängers melden.
Um eine korrekte Besteuerung zu gewährleisten, sollte in einem ersten Schritt eine Information der ausländischen Bank über die steuerliche Ansässigkeit in Österreich erfolgen. Dadurch kann eine allfällige Quellensteuer im Ausland bereits im Rahmen der Auszahlung auf das zulässige Ausmaß gemäß Doppelbesteuerungsabkommen reduziert werden. Im Zuge der Erklärung der empfangenen ausländischen Kapitalerträge in Österreich kann die ausländische Quellensteuer dann in der Folge auf die österreichische Kapitalertragsteuer im korrekten Ausmaß angerechnet werden.
Stand: 28. Januar 2025
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Im Februar sind jedes Jahr besondere Meldungen von Vorjahresdaten an das Finanzamt erforderlich.
Bis Ende Februar müssen Unternehmerinnen und Unternehmer unter anderem zusätzlich an das Finanzamt in elektronischer Form melden:
Bis Ende Februar sind die Schwerarbeitsmeldungen für das Jahr 2024 zu erstellen. Die Meldung muss dem zuständigen Krankenversicherungsträger grundsätzlich elektronisch mittels ELDA übermittelt werden.
Bestimmte Beträge (z. B. Spenden, Kirchenbeiträge) werden automatisch als Sonderausgaben berücksichtigt, wenn die empfangenden Organisationen diese an das Finanzamt melden. Die Meldung für 2024 hat durch die betroffenen Organisationen bis Ende Februar 2025 zu erfolgen.
Weiters ist im Februar besonders zu beachten:
Der signierte Jahresbeleg der Registrierkasse zum Jahresende 2024 ist verpflichtend bis spätestens 15.2.2025 (lt. BMF-Info) zu überprüfen. Dies kann manuell mit der BMF Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.
Stand: 28. Januar 2025
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Die Kündigung von guten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erzeugt oft hohe Kosten im Unternehmen.
Gute Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter zu verlieren, ist für Unternehmen immer mit hohen Kosten verbunden. Ein neuer Mitarbeiter muss gesucht, gefunden und oft über Monate eingearbeitet werden, bis dieser an die Leistung der Vorgängerin oder des Vorgängers herankommt.
Als Kündigungsgrund wird oft das Führungsverhalten der bzw. des direkten Vorgesetzten genannt. Im Folgenden finden Sie einige Tipps, welche Führungsfehler Sie unter anderem vermeiden sollten:
Stand: 28. Januar 2025
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Themen dieser Ausgabe:
Viele Änderungen in unterschiedlichen Steuergesetzen sind zu beachten.
Der Jahresbeginn 2025 bringt eine Fülle von steuerlichen Änderungen. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht von ausgewählten gesetzlichen Anpassungen:
Die Grenzbeträge der Progressionsstufen des Tarifs – mit Ausnahme der 55-%-Stufe – sowie bestimmte Absetzbeträge wurden angehoben. Daraus ergibt sich für 2025 folgende Praktikerformel zur Berechnung der Einkommensteuer lt. Tarif (ohne Absetzbeträge):
Einkommen in € | Praktikerformel | Grenzsteuersatz |
bis 13.308 | 0,00 | 0 % |
über 13.308 – 21.617 | (Einkommen – 13.308) x 0,2 | 20 % |
über 21.617 – 35.836 | (Einkommen – 21.617) x 0,3 + 1.661,80 | 30 % |
über 35.836 – 69.166 | (Einkommen – 35.836) x 0,4 + 5.927,50 | 40 % |
über 69.166 – 103.072 | (Einkommen – 69.166) x 0,48 + 19.259,50 | 48 % |
über 103.072 – 1 Mio. | (Einkommen – 103.072) x 0,5 + 35.534,38 | 50 % |
über 1 Mio. | (Einkommen – 1 Mio.) x 0,55 + 483.998,38 | 55 % |
Anwendung: Je nach Höhe des Einkommens zur Berechnung der Einkommensteuer die Formel der entsprechenden Zeile anwenden. Absetzbeträge sind nicht berücksichtigt.
Im Einkommensteuergesetz wurden die steuerfreien Tagesgelder für Inlandsreisen von € 26,40 auf € 30,00 pro Tag und die steuerfreien Nächtigungsgelder von € 15,00 auf € 17,00 angehoben. Das Kilometergeld für Pkw, Motorräder und Fahrräder wurde in einer eigenen Verordnung mit einheitlichen € 0,50 festgesetzt. Für mitbeförderte Personen können € 0,15 beansprucht werden. Die Obergrenze für den Ansatz von Kilometergeld bezüglich Fahrräder wurde auf 3.000 km pro Jahr erhöht.
Werden ab 2025 für eine Dienstreise nicht die tatsächlichen Aufwendungen einer von der Arbeitnehmerin bzw. vom Arbeitnehmer gekauften Fahrkarte von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber für ein Massenbeförderungsmittel ersetzt, ist auch eine nicht steuerbare pauschale Berücksichtigung dieser Aufwendungen entweder durch Ansatz des Beförderungszuschusses gemäß der Reisegebührenvorschrift oder durch Ansatz der fiktiven Kosten für das günstigste Massenbeförderungsmittel zulässig (Obergrenze € 2.450,00 pro Kalenderjahr). Auch für die Geltendmachung von Werbungskosten gibt es eine entsprechende Regelung.
Wird dem Arbeitnehmer eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt ist dies grundsätzlich ein steuerpflichtiger Sachbezug.
Für arbeitsplatznahe Unterkünfte, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer verbilligt oder kostenlos zur Verfügung stellt, und sofern diese arbeitsplatznahe Unterkunft nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, gilt jedoch:
Bei zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen die in einem Kalenderjahr insgesamt € 7.300,00 übersteigen, ist ein Sachbezug vom übersteigenden Betrag zu ermitteln. Bei Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen mit einem variablen Sollzinssatz wird dabei auf einen Vergleich mit einem vom Finanzministerium veröffentlichen Zinssatz abgestellt. Dieser beträgt für 2025 4,5 % (wie in 2024).
Die Kleinunternehmergrenze in der Umsatzsteuer wurde auf € 55.000,00 brutto angehoben und die Überschreitungsregeln geändert. Unter bestimmten Voraussetzungen wurde die Kleinunternehmerbefreiung auch erweitert auf Unternehmen, die ihr Unternehmen nicht in Österreich, sondern in einem anderen Mitgliedstaat betreiben. Auch wurde die Möglichkeit zur Ausstellung von Kleinbetragsrechnungen für Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer erweitert. Eine Steuerbefreiung für Lebensmittelspenden (inkl. nicht alkoholischer Getränke) wurde ab 2025 normiert.
Stand: 17. Dezember 2024
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VwGH bestätigt GSVG-Beitragspflicht von Gewinnausschüttungen.
In der Praxis wird nunmehr seit vielen Jahren darüber diskutiert, wann und unter welchen Umständen Gewinnausschüttungen an geschäftsführende GmbH-Gesellschafterinnen und -Gesellschafter in die Berechnung der Beitragsgrundlage für die GSVG-Pflichtversicherung einfließen. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat im Rahmen einer aktuellen Entscheidung erneut bestätigt, dass Gewinnausschüttungen unabhängig von ihrer Höhe in die Beitragsgrundlage der Sozialversicherung mit einfließen, sofern daneben noch ein weiterer Geschäftsführerbezug vorliegt.
Bereits seit dem Jahr 2019 werden im Rahmen der elektronischen Datenübermittlung die Daten aus der KESt-Anmeldung via FinanzOnline an die Sozialversicherung weitergeleitet, um diese bei der Beitragsvorschreibung zu berücksichtigen. Der VwGH hat im Rahmen seiner Entscheidung (VwGH v. 2. 7. 2024, Ro 2023/08/0006) die bisherige Verwaltungspraxis bestätigt, wonach Gewinnausschüttungen in die Beitragsgrundlage der Sozialversicherung miteinzubeziehen sind. Der VwGH stellt damit klar, dass die Sozialversicherung sowohl Einkünfte aus selbständiger Arbeit als auch Einkünfte aus Kapitalvermögen miteinschließt, die im Rahmen der Organstellung als Geschäftsführer erzielt werden.
Offen lässt der VwGH die Frage, ob eine Versicherungspflicht auch dann besteht, wenn kein Geschäftsführerbezug vorliegt, sondern ausschließlich Gewinnausschüttungen empfangen werden.
Stand: 17. Dezember 2024
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Bei welchen Betrieben sollte die Anwendung der Kleinunternehmerpauschalierung geprüft werden?
Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer, welche Einkünfte aus selbständiger oder gewerblicher Tätigkeit erzielen und ihren Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln, können unter bestimmten Voraussetzungen ihre Betriebsausgaben pauschal ermitteln (Kleinunternehmerpauschalierung). Findet die Kleinunternehmerpauschalierung Anwendung, so betragen die pauschal ermittelten Betriebsausgaben 45 % der Betriebseinnahmen (höchstens € 24.750,00) bzw. 20 % der Betriebseinnahmen bei Dienstleistungsbetrieben (höchstens € 11.000,00). Neben den pauschal ermittelten Betriebsausgaben können weiters noch Sozialversicherungsbeiträge, das Arbeitsplatzpauschale sowie 50 % der Kosten für betrieblich genutzte Netzkarten für Massenbeförderungsmittel abgezogen werden. Der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages steht ebenfalls zu. Ob ein Betrieb als Dienstleistungsbetrieb gilt, wird durch die dazu ergangene Verordnung geregelt.
Die Kleinunternehmerpauschalierung knüpft indirekt an die Kleinunternehmerbefreiung in der Umsatzsteuer an. Die Anknüpfung an die Umsatzsteuer bewirkt, dass auch bei der Kleinunternehmerpauschalierung im Rahmen der Einkommensteuer ab 1.1.2025 die erhöhte Bruttoumsatzgrenze (analog zur Umsatzsteuer) von nunmehr € 55.000,00 gilt. Die Kleinunternehmerpauschalierung in der Einkommensteuer bleibt auch dann anwendbar, wenn auf die Kleinunternehmerbefreiung in der Umsatzsteuer verzichtet wird oder eine andere Umsatzsteuerbefreiung (z. B. Ärzte oder Versicherungsvertreter) dieser vorgeht.
Ob die Kleinunternehmerpauschalierung im Vergleich zur vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder zur Basispauschalierung steuerlich vorteilhaft ist, ist stets im Einzelfall zu prüfen. Vor allem bei Tätigkeiten, welche nur wenige Ausgaben generieren, wie Vortragende, Autoren oder kleine produzierende Betriebe, ist die Kleinunternehmerpauschalierung allerdings häufig die bessere Wahl der Ergebnisermittlung.
Stand: 17. Dezember 2024
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Überarbeitung der Forschungsprämienverordnung bringt eine Erhöhung des fiktiven Unternehmerlohns.
Seit dem Jahr 2022 ist es möglich, dass Unternehmerinnen und Unternehmer einen fiktiven Unternehmerlohn bei der Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie ansetzen. Mit der kürzlich erfolgten Anpassung der Forschungsprämienverordnung wurde nunmehr der Stundensatz hierfür von € 45,00 auf € 50,00 angehoben.
Die Forschungsprämie fördert Aufwendungen von Unternehmen im Bereich der Forschung und experimentellen Entwicklung mit 14 % bestimmter Aufwandspositionen. Ein fiktiver Unternehmerlohn kann im Rahmen der Forschungsprämie nur dann angesetzt werden, wenn die Unternehmer unentgeltlich für ihr Unternehmen im Bereich der Forschung und experimentellen Entwicklung tätig sind. Erhält der Unternehmer hingegen eine Vergütung, so kann kein fiktiver Unternehmerlohn angesetzt werden, da die empfangene Vergütung bereits in der Aufwandsposition „Löhne/Gehälter“ für die Forschungsprämie zu erfassen ist. Dies gilt auch dann, wenn die empfangene Vergütung den jährlichen Höchstbetrag des fiktiven Unternehmerlohns (max. € 86.000,00) unterschreiten sollte.
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, beträgt der fiktive Unternehmerlohn € 50,00 pro Stunde (bisher € 45,00). Der jährliche Höchstbetrag des fiktiven Unternehmerlohns beträgt pro Person € 86.000,00 (bisher € 77.400,00) und entspricht damit einer maximal anrechenbaren Stundenzahl von 1.720 Stunden.
Für abweichende Wirtschaftsjahre 2023/24 gibt es spezielle Übergangsregelungen, die in der Verordnung beschrieben sind.
Stand: 17. Dezember 2024
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Verpflichtende Auskunftspflicht des Finanzamts bei Lohnsteuerfragen.
Obgleich ein sehr wichtiges Hilfsmittel in der Praxis, ist die Möglichkeit der Einholung einer Lohnsteuerauskunft nur wenigen bekannt. Die Lohnsteuerauskunft sieht vor, dass der Steuerpflichtige eine Frage zur Lohnsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt richten kann und das Finanzamt innerhalb von tunlichst 14 Tagen dazu Auskunft geben muss. Dadurch sollen Haftungsrisiken im Rahmen der Lohnsteuer für den Steuerpflichtigen eingeschränkt werden. Die Frage kann sich sowohl auf bereits verwirklichte als auch auf künftige (Lohnsteuer-)Sachverhalte beziehen.
Eine Lohnsteuerauskunft kann sowohl durch die/den Arbeitgebenden als auch durch Arbeitnehmende beantragt werden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können diese allerdings nur insofern beantragen, als diese der Lohnsteuerabzug (die Lohnsteuerfrage) direkt betrifft.
Die Erteilung der Lohnsteuerauskunft liegt nicht im Ermessen, sondern das Finanzamt ist verpflichtet, eine Auskunft zu erteilen. Das Gesetz sieht diesbezüglich als Richtwert eine Entscheidungsfrist von 14 Tagen vor, welche damit begründet wird, dass die Auskunft des Finanzamts mitunter eine unmittelbare Auswirkung auch auf die Sozialversicherung hat, weshalb die Entscheidung zeitnah zu treffen ist.
Stand: 17. Dezember 2024
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Personalkosten sind in vielen Unternehmen ein großer Kostenblock.
Personalkosten sind ein wesentlicher Teil der Kosten eines Unternehmens. Im Zuge der Budgetierung für das kommende Jahr oder der Erstellung eines Businessplanes kommt daher der Planung der Personalkosten innerhalb der Kostenplanung besondere Bedeutung zu. Hier finden Sie dazu einige Tipps:
Auf Basis des Personalplans oder eines Stellenplans sind zu berücksichtigen:
Dabei ist auch auf saisonale Schwankungen Rücksicht zu nehmen. Für Veränderungen im Laufe des Jahres sollten mit möglichst genauen Datumsangaben gearbeitet werden. Für einen Mitarbeiter der zum Beispiel voraussichtlich am 1.10. eingestellt wird, sind die Kosten bis zum 31.12. nur mit 25 % der Jahreskosten anzusetzen.
Auf Grundlage der Ist-Gehälter der bestehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können unter Berücksichtigung von Gehaltssteigerungen auf Basis von Kollektivvertrag oder individuellen Vereinbarungen die Bruttogehälter der bestehenden Mitarbeiter geplant werden. Für neu einzustellende Mitarbeiter sind die Gehälter zu schätzen. Ebenso in den Kosten zu berücksichtigen sind unter anderem Sonderzahlungen, Prämien, Provisionen, Überstundenzuschläge und Ähnliches. Hinzu kommen Lohnnebenkosten wie Dienstgeberanteile der Sozialversicherung, Dienstgebebeitrag zum FLAG, Dienstgeberzuschlag, Kommunalsteuer und Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse. Auch Kosten für Fortbildungen und Mitarbeiterevents sollten berücksichtigt werden.
Stand: 17. Dezember 2024
Bild: Andrii Yalanskyi - Adobe Stock.com
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Themen dieser Ausgabe:
Tipps zu Weihnachtsgeschenken, Spenden und SV-Ausnahme für Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer.
Neben unseren Steuertipps zum Jahresende aus der vorangegangenen Ausgabe der Steuernews finden Sie hier noch einige Last-Minute-Tipps vor dem Jahreswechsel:
Für die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber sind die Geschenke Betriebsausgaben und mindern als solche den Gewinn. Für die Mitarbeiterin und den Mitarbeiter handelt es sich bei Geschenken
vom Arbeitgeber grundsätzlich um steuerpflichtige Sachzuwendungen. Geldwerte Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen sind allerdings bis zu einer Höhe von € 365,00 jährlich und die dabei empfangenen Geschenken bis zu einem Betrag von € 186,00 pro Jahr und Mitarbeiter steuerfrei.
Spenden aus dem Betriebsvermögen sind abzugsfähig, wenn sie an Einrichtungen geleistet werden, die ausdrücklich im Gesetz genannt sind oder die in der Liste des Bundesministeriums für Finanzen aufscheinen (https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/show_mast.asp, Gültigkeitsende beachten).
Zu beachten ist, dass ab 2024 durch das in Kraft treten des Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 die Spendenabsetzbarkeit im Einkommensteuergesetz auf deutlich mehr Organisationen ausgeweitet wurde. Spenden aus dem Betriebsvermögen dürfen 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages nicht übersteigen. Spenden können als Sonderausgaben bis zur Höhe von maximal 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des jeweiligen Jahres abgesetzt werden. Dabei sind Spenden aus dem Betriebsvermögen einzurechnen.
Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer im Sinne des GSVG mit geringen Umsätzen und Einkünften können unter ganz bestimmten Voraussetzungen bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) eine Ausnahme von der Pensions- und Krankenversicherung für das Jahr 2024 bis zum 31.12.2024 beantragen. Die Erfüllung der Voraussetzungen werden im Nachhinein anhand des Umsatz- und Einkommensteuerbescheides überprüft. Wird diese Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt und genehmigt, ist zu beachten, dass aus der gewerblichen Tätigkeit keine Absicherung in der Pensions- und Krankenversicherung besteht.
Stand: 26. November 2024
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Betrugsbekämpfung bringt verschärfte Strafbestimmungen für Scheinunternehmen.
Um den gewerblichen Betrug weiter einzudämmen, wurde im Jahr 2024 das Betrugsbekämpfungsgesetz verabschiedet. Das Gesetz besteht aus zwei Teilen, wobei sich Teil I (in Kraft getreten mit Juli 2024) dem abgabenrechtlichen Betrug widmet und vorwiegend Änderungen im Finanzstrafrecht bewirkt. Teil II (in Kraft getreten mit September 2024) des Gesetzes wurde vom Arbeits- und Wirtschaftsministerium ausgearbeitet und adressiert den gewerblichen Sozialbetrug. Nachfolgend die wesentlichen Highlights.
Ausstellung und Verwendung von Scheinrechnungen
Kernstück des neuen Gesetzes ist die Schaffung einer Sanktionsbestimmung (Finanzordnungswidrigkeit), welche auf die Ausstellung und Annahme von Scheinrechnungen abzielt. Strafbar nach dem neuen Tatbestand ist, wer mit Vorsatz für abgaben- oder monopolrechtlich zu führende Bücher oder Aufzeichnungen Belege verfälscht, falsche oder unrichtige Belege herstellt oder verfälschte, falsche oder unrichtige Belege verwendet, um einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen oder dessen wahren Gehalt zu verschleiern. Die neu geschaffene Finanzordnungswidrigkeit sieht Geldstrafen bis € 100.000,00 vor. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre.
Änderungen beim Verkürzungszuschlag
Abgabenbehörden können unter bestimmten Voraussetzungen bei Nachforderungen einen 10%igen Verkürzungszuschlag festsetzen, wenn begründeter Verdacht eines Finanzvergehens vorliegt. Wird der Zuschlag entrichtet, so tritt Straffreiheit ein. Der Verkürzungszuschlag war bis dato auf jene Fälle beschränkt, bei denen die Abgabennachforderung für ein Jahr € 10.000,00 und in Summe € 33.000,00 nicht überstieg. Im Rahmen der Neuregelung wurde die jährliche Betragsgrenze von € 10.000,00 gestrichen, sodass die Nachforderung nur mehr in Summe € 33.000,00 nicht übersteigen darf.
Auch im Rahmen des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes kam es zu umfangreichen Änderungen. Stellvertretend hierfür sind die Einbindung des AMS als Kooperationsstelle, die Ausweitung und Erfassung von Tatbeständen in der Sozialbetrugsdatenbank sowie die Erweiterung der Definition des Scheinunternehmens zu nennen.
Stand: 26. November 2024
Bild: CreativeIMGIdeas - Adobe Stock.com
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Die wichtigsten neuen Werte der Sozialversicherung für 2025.
Krankenversicherung und Pensionsversicherung für Kammermitglieder | ||
KRANKENVERSICHERUNG | PENSIONSVERSICHERUNG | |
Beitragssatz | 6,80 % | 18,50 % |
Mindestbeitragsgrundlage | € 551,10 / Monat € 6.613,20 / Jahr |
|
Höchstbeitragsgrundlage | € 7.525,00 / Monat € 90.300,00 / Jahr |
Unfallversicherung € 144,84 /Jahr bzw. € 12,07/Monat
Geringfügigkeitsgrenze monatlich | € 551,10 |
Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe | € 826,65 |
Höchstbeitragsgrundlage: | |
täglich monatlich jährlich für Sonderzahlungen |
€ 215,00 € 6.450,00 € 12.900,00 |
Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung | € 7.525,00 |
Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.
Stand: 26. November 2024
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BMF widmet sich in Frage-Antwort-Katalog häufig gestellten Fragen zum Digitalen Plattformen-Meldepflichtgesetz.
Mit 1.1.2023 ist in Österreich das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DMPG) in Kraft getreten, welches umfassende Meldepflichten für Plattformbetreiber vorsieht. Das Gesetz sieht vor, dass meldepflichtige Plattformbetreiber personenbezogene Daten und Transaktionen ihrer Anbieter an die Finanzbehörden melden müssen. Dadurch erlangt die Finanzverwaltung leichter Kenntnis über allfällige Umsätze von Anbietern und kann in der Folge nicht versteuerte Einkünfte leichter aufdecken.
Einer Meldepflicht durch den Plattformbetreiber unterliegen nachfolgende Transaktionen:
Aufgrund der mit dem Gesetz einhergehenden Unklarheiten hat das BMF nunmehr häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit dem Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz zusammengefasst und in einem Frage-Antwort-Katalog in der Findok veröffentlicht. Das Dokument kann unter nachfolgendem Link abgerufen werden: https://findok.bmf.gv.at/findok/iwg/82/82976/82976.1.pdf
Da meldepflichtige Plattformbetreiber relevante personenbezogene Daten und Transaktionen ihrer Anbieter bis Ende Jänner des Folgejahres (für 2024 somit bis Ende Jänner 2025) melden müssen, empfiehlt es sich, bereits jetzt, zeitnah etwaige strittige Fragen diesbezüglich abzuklären.
Stand: 26. November 2024
Bild: Urupong - Adobe Stock.com
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Achtung: Die Verlängerung eines Bestandsvertrages ist wie ein neues Rechtsgeschäft zu bewerten.
Während die Vermietung von Wohnraum gänzlich von der Gebührenpflicht befreit ist, unterliegen andere Bestandsverträge wie Miet- oder Pachtverträge (z. B. Vermietung von Geschäftsräumen) entsprechend den Bestimmungen des Gebührengesetzes einer Rechtsgeschäftsgebühr im Ausmaß von 1 % (ausgenommen Jagdpacht mit 2 %). Die Gebühr bestimmt sich nach der Dauer des Vertragsverhältnisses. Wird das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so ist die Bemessungsgrundlage mit dem dreifachen Jahreswert der wiederkehrenden Leistung beschränkt. Bei einem Vertrag auf bestimmte Zeit ist grundsätzlich die vereinbarte bestimmte Dauer für die Berechnung der Gebühr heranzuziehen (maximal jedoch der achtzehnfache Jahreswert). Wird ein Bestandsvertrag zwar befristet abgeschlossen, kann dieser allerdings vorzeitig mittels Kündigung aufgelöst werden, ist für Zwecke des Gebührenrechts von einem Vertrag von unbestimmter Dauer auszugehen. Strittig war bis dato die Frage, ob die Verlängerung eines befristeten, aber gebührenrechtlich für unbestimmte Zeit qualifizierten Bestandsvertrages eine erneute Gebührenpflicht auslöst.
Der VwGH verweist im Rahmen seiner Entscheidung (VwGH v. 10.4.2024, Ro 2022/16/0017) auf das Gebührengesetz, worin geregelt ist, dass die Verlängerung der Geltungsdauer eines Vertrages als selbständiges Rechtsgeschäft eine erneute Gebührenpflicht auslöst. Der Umstand, dass bereits das „ursprüngliche“ Rechtsgeschäft vor Verlängerung für gebührenrechtliche Zwecke auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt, ändert an dieser Rechtsauffassung nichts, da die Verlängerung selbst wie ein neues (losgelöstes) Rechtsgeschäft zu bewerten ist.
Stand: 26. November 2024
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Partnerschaftsbonus bringt € 1.000,00 bei gemeinsamer Kinderbetreuung.
Elternpaare, welche die Kinderbetreuung im annähernd gleichen Ausmaß übernehmen, werden im Rahmen des Partnerschaftsbonus hierfür mit € 1.000,00 belohnt.
Wird das pauschale oder das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld von beiden Elternteilen zu annähernd gleichen Teilen (50:50 bis 60:40) und mindestens im Ausmaß von je 124 Tagen bezogen, so kann jeder Elternteil nach Ablauf der höchstmöglichen Gesamt-Anspruchsdauer eine Auszahlung des Partnerschaftsbonus beantragen. Dieser wird je Elternteil als Einmalzahlung in Höhe von € 500,00 geleistet (in Summe für beide Elternteile somit € 1.000,00).
Der Partnerschaftsbonus ist von jedem Elternteil gesondert beim jeweiligen Krankenversicherungsträger zu beantragen, welcher die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes vornimmt. Die Antragstellung hat entweder gleich mit der Antragstellung auf das Kinderbetreuungsgeld oder spätestens innerhalb von 124 Tagen (ca. 4 Monate) ab dem letzten möglichen Bezugstag des insgesamt letzten Bezugsteiles des Kinderbetreuungsgeldes zu erfolgen.
Eine Rückforderung von zu Unrecht bezogenem Kinderbetreuungsgeld bei einem oder beiden Elternteilen löst zugleich eine Rückforderung beider Partnerschaftsboni aus, sofern dadurch die geforderte Bezugsdauer (mindestens 124 Tage pro Elternteil) oder die vorgeschriebene Aufteilungsquote (50:50 bis 60:40) nicht mehr erreicht wird.
Stand: 26. November 2024
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Bereiten Sie Ihren kommenden Weihnachtsurlaub gut vor, um auch tatsächlich die notwendige Erholung sicherzustellen.
Möchte man als Unternehmerin oder Unternehmer die kommenden Feiertage nutzen und vielleicht auch einmal einen längeren Urlaub antreten, während der Betrieb weiterläuft, sind bestimmte vorbereitende Maßnahmen empfehlenswert.
Sind viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zwischen den Feiertagen auf Urlaub, erwägen Sie einen generellen Betriebsurlaub (allenfalls mit einem eingerichteten Journaldienst).
Läuft der Betrieb weiter, suchen Sie sich, wenn möglich, für die Zeit Ihres Urlaubes eine Stellvertretung und klären Sie mit dieser Person Aufgaben, Vollmachten, Notfallkontaktaufnahme, Datenzugriffe und Handlungsspielräume.
Planen Sie jene Aufgaben, von denen Sie bereits wissen, dass diese während Ihres Urlaubes zur Erledigung anstehen. Verteilen Sie die Erledigung samt aller notwendigen Informationen auf Ihre Mitarbeiter.
Informieren Sie rechtzeitig Ihre Mitarbeiter und aber auch bestimmte Geschäftspartner wie z. B. wichtige Kunden, mit denen Sie persönlich laufend in Kontakt stehen, über Ihre Abwesenheit. In einer automatisierten Antwort auf eingehende E-Mails informieren Sie kurz über Ihre Abwesenheit (mit Angabe des Rückkehrdatums), geben die Kontaktdaten Ihrer Stellvertretung bekannt und dass Sie sich nach Ihrem Urlaub auch gerne wieder persönlich um das Anliegen kümmern werden.
Überlegen Sie sich genau im Vorhinein, ob und wie Sie im Urlaub erreichbar sein wollen.
Stand: 26. November 2024
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Themen dieser Ausgabe:
Wie können Sie bis Jahreswechsel noch Steuern sparen?
Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem sehr groß. Vieles muss unbedingt noch vor dem 31.12. erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies meist, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt). Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken. Hier eine (unvollständige) Auswahl von einigen Steuertipps zum Jahresende:
Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilfreibeträgen. Das sind der Grundfreibetrag und der investitionsbedingte Freibetrag.
Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen (mit betrieblichen Einkünften) für 2024 jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 15 % des Gewinns zu, höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von € 33.000,00 (maximaler Freibetrag € 4.950,00).
Übersteigt der Gewinn € 33.000,00, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzukommen, der davon abhängt, in welchem Umfang der übersteigende Freibetrag durch bestimmte Investitionen im jeweiligen Betrieb gedeckt ist. Dieser beträgt:
Nicht vergessen: Beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag müssen Sie tatsächlich in bestimmte abnutzbare, neue, körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Mindestnutzungsdauer von mindestens vier Jahren investieren – auch begünstigt ist die Investition in bestimmte Wertpapiere. Für Wirtschaftsgüter, die zur Deckung des Gewinnfreibetrages herangezogen werden, kann kein IFB geltend gemacht werden.
Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 1.000,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher sollten Sie diese noch bis zum Jahresende anschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2025 ohnehin geplant ist.
Hinweis: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.
Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes noch kurzfristig bis zum 31.12.2024, steht eine Halbjahres-AfA zu.
Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen im ersten Jahr die Abschreibung höchstens das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes, im Folgejahr höchstens das Zweifache betragen. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist dabei nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.
Die AfA beträgt für 2024 – 2026 fertiggestellte Wohngebäude auch in den beiden der erstmaligen Berücksichtigung nachfolgenden Jahren höchstens das Dreifache des gesetzlichen Prozentsatzes (1,5 %). Dies gilt nur für Wohngebäude, die zumindest dem „Gebäudestandard Bronze“ nach dem auf der entsprechenden OIB-Richtlinie basierenden „klimaaktiv Kriterienkatalog in der aktuellen Version 2020“ des Umweltministeriums entsprechen.
Bei der Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens kann zusätzlich zur Abschreibung ein Investitionsfreibetrag (IFB) in Höhe von 10 % bzw. 15 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten als Betriebsausgabe unter Beachtung einer Reihe von Voraussetzungen geltend gemacht werden. Unter anderem ist eine Behaltefrist von vier Jahren zu beachten. Auch sind bestimmte Wirtschaftsgüter vom IFB ausgeschlossen, wie insbesondere jene, die zur Deckung des Gewinnfreibetrages herangezogen wurden. Der IFB kann auch von Kapitalgesellschaften geltend gemacht werden.
Eine Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt immerhin einen Zinsgewinn durch Steuerstundung. Im Jahresabschluss (bei bilanzierenden Unternehmen) sind unfertige Erzeugnisse (Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen (halbfertige Arbeiten) grundsätzlich nur mit den bisher angefallenen Kosten zu aktivieren. Die Gewinnspanne wird erst mit der Auslieferung des Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit realisiert. (Anzahlungen werden nicht ertragswirksam eingebucht, sondern lediglich als Passivposten.)
Daher: Die Auslieferung des Fertigerzeugnisses – wenn möglich – mit Abnehmern für den Jahresbeginn 2025 vereinbaren. Arbeiten sollten erst mit Beginn 2025 fertig gestellt werden. Die Fertigstellung muss für das Finanzamt dokumentiert werden.
Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt (mit Ausnahmen) das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist darauf zu achten, dass grundsätzlich nur Zahlungen ergebniswirksam sind (den Gewinn verändern) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) der Fall ist. Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip sind insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben die Regelungen zur fünfzehntägigen Zurechnungsfrist zu beachten.
Es kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Forschungsprämie pro Jahr in Höhe von 14 % der Forschungsaufwendungen geltend gemacht werden (soweit nicht durch steuerfreie Förderungen gedeckt).
Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2019 aus.
Gewährt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber eine Mitarbeiterprämie bis zu € 3.000,00 auf Basis einer Vorschrift in einem Kollektivvertrag (oder ähnlichem), so ist dies in 2024 unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.
Bei Verwendung einer Registrierkasse ist mit Ende des Kalenderjahres (auch bei abweichenden Wirtschaftsjahren) ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren.
Die Überprüfung des signierten Jahresbeleges ist verpflichtend (lt. BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres) und kann manuell mit der BMF- Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.
Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren.
Stand: 02. November 2024
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Was beinhaltet der neue Rahmen-KV für das Hotel- und Gastgewerbe?
Mit 1.11.2024 ist der neue Rahmen-KV für Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe in Kraft getreten, welcher unter anderem nachfolgende Änderungen vorsieht:
Stand: 02. November 2024
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Neues Online-Bildungsportal als Orientierungshilfe im Finanzbereich.
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) und die Österreichische Nationalbank (OeNB) haben mit dem „Finanznavi“ ein neues Online-Finanzbildungsportal präsentiert, welches der breiten Bevölkerung eine Orientierungshilfe bei finanziellen und steuerrechtlichen Fragen bieten soll.
Auf dem Portal finden sich zahlreiche Inhalte zu den Themen Wirtschaft, sicherer Umgang mit Geld, Bezahlmöglichkeiten, Sparen und Investieren, Risikomanagement, Kredite und Schulden sowie zum Bereich Konsumentenschutz.
Neben grundlegenden Informationen zu diesen Themenbereichen gibt es auf dem Finanznavi auch zahlreiche Erklärvideos sowie zwei Wissenstests zu diesen Bereichen. Außerdem sind auf dem Portal alle Bildungsangebote, die unter dem Dach der nationalen Finanzbildungsstrategie laufen, abrufbar. Dazu gehören auch die Verbraucher- und Finanzbildungsangebote des Sozialministeriums.
Sie erreichen das Finanznavi unter finanznavi.gv.at.
Stand: 02. November 2024
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Auch für österreichische Unternehmen mit Deutschlandgeschäft relevant.
Im Zuge der Initiative „VAT in the Digital Age“ (ViDA) der EU-Kommission soll auch eine verpflichtende elektronische Rechnungsausstellung normiert werden. Die unionsweite Regelung wurde aber bisher noch nicht beschlossen. In den einzelnen Mitgliedstaaten gibt es unterschiedliche Regelungen zur E-Rechnung.
Ab 1.1.2025 beginnt nun in Deutschland die E-Rechnungspflicht. Unter E-Rechnung versteht man ein strukturiertes elektronisches Format. Eine per E-Mail versandte PDF-Rechnung gilt ab 2025 in Deutschland nicht mehr als elektronische Rechnung. Die E-Rechnung wird verpflichtend für in Deutschland steuerbare B2B-Umsätze (Business to Business) zwischen in Deutschland ansässigen Unternehmen.
Ab 1.1.2025 sind Unternehmerinnen und Unternehmer in Deutschland zur Annahme einer E-Rechnung verpflichtet. Bis 31.12.2026 können in einer Testphase B2B Inlandsumsätze auch mit „sonstigen Rechnungen“ (Nicht-E-Rechnungen) abgerechnet werden. Bis 31.12.2027 verlängert sich die Testphase für Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis zu € 800.000,00.
Ausländische Unternehmen, die in Deutschland eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte haben, gelten mit jenen Umsätzen, die dieser Betriebsstätte zuzurechnen sind, als in Deutschland ansässig. Insbesondere größere deutsche Unternehmen könnten auch ihre österreichischen Lieferanten darauf drängen, E-Rechnungen in strukturierter Form zu übermitteln.
Stand: 02. November 2024
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Themen dieser Ausgabe:
Das BMF hat einen steuerlichen Maßnahmenkatalog im Zusammenhang mit der aktuellen Hochwasserkatastrophe veröffentlicht.
Das BMF hat mit 18. 09. 2024 einen steuerlichen Maßnahmenkatalog im Zusammenhang mit der aktuellen Hochwasserkatastrophe in der Findok veröffentlicht, welcher nachfolgende steuerliche Unterstützungsmaßnahmen für Betroffene vorsieht:
Abgabepflichtige, die von der Hochwasserkatastrophe betroffen sind, können einen begründeten Antrag auf Verlängerung der Einreichfrist für eine Abgabenerklärung und einen Antrag auf Verlängerung einer Beschwerdefrist stellen. Zudem kann bei Säumnis einer Frist oder Versäumung einer mündlichen Verhandlung ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden.
Abgabenpflichtige, welche von der Hochwasserkatastrophe betroffen sind, können nachfolgende Anträge stellen:
Bei Opfern von Naturkatastrophen ist Hilfsbedürftigkeit unabhängig von der Einkommens- und Vermögenssituation anzunehmen. Empfangene Leistungen aus dem Katastrophenfonds sind daher steuerfrei. Dies gilt auch für entsprechende Leistungen von gemeinnützigen oder mildtätigen Privatstiftungen. Ebenfalls sind freiwillige Zuwendungen zur Beseitigung von Schäden der Hochwasserkatastrophe von der Einkommen- bzw. der Lohnsteuer befreit. Beispiele für derartige freiwillige Zuwendungen sind Geld, geldwerte Vorteile, wie z. B. ein zinsenloses Darlehen des Arbeitgebenden an den Arbeitnehmenden, oder eine Spende an einen betroffenen Haushalt.
Für Personen, die ehrenamtlich für eine gemeinnützige Organisation im Bereich der Katastrophenprävention und -hilfe tätig sind, kann ein Freiwilligenpauschale i. H. v. bis zu € 50 pro Tag (höchstens € 3.000 pro Jahr) steuerfrei gezahlt werden.
Getätigte Spenden sind beim Spendenden als Betriebs- oder Sonderausgabe nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn diese für einen begünstigten Zweck (wie Hilfestellung bei Hochwasserschäden) und an eine begünstigte Einrichtung geleistet wurden. Die begünstigten Einrichtungen sind auf der Webseite des BMF gelistet, wie etwa Freiwillige Feuerwehren und verschiedene Hilfsorganisationen.
Direkte Spenden an Betroffene können somit nicht steuerlich geltend gemacht werden.
Wichtig ist auch, dass bei Spenden aus dem Privatvermögen nur Geldspenden absetzbar sind, während bei Unternehmen auch Sachspenden steuerlich abzugsfähig sind.
Im unternehmerischen Bereich sind Geld- und Sachspenden an spendenbegünstigte Einrichtungen bis zu einem Ausmaß von 10 % des Gewinnes eines Betriebes als Betriebsausgabe abzugsfähig. Im privaten Bereich ist die steuerliche Abzugsfähigkeit von Geldspenden mit 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte gedeckelt.
Keine Beschränkung der Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe für Hilfsleistungen besteht im unternehmerischen Bereich zudem, wenn diese eine Werbewirksamkeit aufweisen. Für die Abzugsfähigkeit von werbewirksamen "Katastrophenspenden" ist es gleichgültig, wer die Empfänger sind (z.B. Hilfsorganisationen, Gemeinden, eigene Arbeitnehmer).
Bei der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens mit einer Mindestnutzungsdauer von vier Jahren kann – zusätzlich zur (linearen oder degressiven) Absetzung für Abnutzung – ein Investitionsfreibetrag (IFB) als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Alternativ zum Investitionsfreibetrag kann auch ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag (GFB) für begünstigte Wirtschaftsgüter als Betriebsausgabe in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für Ersatzbeschaffungen.
Im Falle eines hochwasserbedingten Ausscheidens eines Wirtschaftsgutes vor Ende der vierjährigen Mindestnutzungsdauer unterbleibt eine Nachversteuerung eines geltend gemachten Investitionsfreibetrages und investitionsbedingten Gewinnfreibetrages.
Kommt es infolge der Hochwasserkatastrophe zu unvorhersehbaren Aufwendungen oder Einnahmenausfällen, die ein Ausbleiben des Gesamterfolges bewirken, führen diese Umstände allein nicht zu einer Qualifizierung einer Betätigung als Liebhaberei.
Nachfolgende Kosten, die bei der Beseitigung von Katastrophenschäden anfallen, sind ohne Selbstbehalt als außergewöhnliche Belastung steuerlich abzugsfähig:
Für die steuerliche Berücksichtigung der getätigten Aufwendungen ist erforderlich, dass dem zuständigen Finanzamt die von den Gemeindekommissionen über die Schadenserhebung aufgenommenen Niederschriften sowie die vorliegenden Rechnungen dazu vorgelegt werden. Sollte (ausnahmsweise) eine solche Niederschrift nicht oder nicht vollständig aufgenommen worden sein (z. B. wegen Lage eines Gebäudes in einem als hochwassergefährdet eingestuften Gebiet), muss eine „Selbsterklärung" unter Anschluss der entsprechenden Rechnungen beigebracht werden.
Wird zur Finanzierung der hochwasserbedingten Kosten ein Darlehen aufgenommen, so können die anfallenden Darlehensrückzahlungen samt Zinsen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können für die (voraussichtlich) anfallenden, durch Katastrophenschäden verursachten Ausgaben, die nach den dargestellten Kriterien eine außergewöhnliche Belastung darstellen, bis 31. Oktober beim Finanzamt die Ausstellung eines gesonderten Freibetragsbescheides beantragen. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber kann bei rechtzeitiger Vorlage den Freibetrag rückwirkend (durch Aufrollung früherer Lohnabrechnungen) für das gesamte Jahr 2024 berücksichtigen.
Für bestimmte Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben besteht eine Befreiung im Zusammenhang mit Katastrophen wie Hochwasserschäden. Diesbezüglich ist auf die Information des BMF zu verweisen (siehe Link weiter unten).
Von der Festsetzung der Grunderwerbsteuer kann ganz oder teilweise Abstand genommen werden, wenn in Folge der Hochwasserkatastrophe ein der Grunderwerbsteuer unterliegender Tatbestand (z. B. Kauf Ersatzgrundstück) gesetzt werden muss.
Vollständige BMF-Information (abrufbar unter):
Stand: 25. September 2024
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Wie funktioniert die ePrämie?
Um den Anteil von Elektroautos im Straßenbild zu erhöhen, wurden in Österreich viele steuerliche Anreize wie der fehlende Sachbezug oder die Berechtigung zum vollen oder teilweisen (mit Eigenverbrauchsanteil) Vorsteuerabzug geschaffen. Mit der im Jahr 2023 eingeführten ePrämie können Halterinnen und Halter von Elektroautos weiter vom Betrieb dieser Fahrzeuge profitieren.
Die ePrämie basiert auf dem Konzept der Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote), welche das Ziel verfolgt, den CO2-Ausstoß zu reduzieren. Halter eines Elektroautos können den für ihr Fahrzeug an nicht öffentlichen Ladestationen (z. B. Privatgarage oder Firmenladestation) bezogenen Strom einmal pro Jahr an einen THG-Quotenhändler übertragen und erhalten dafür eine Prämie für nicht genutztes CO2. Die bzw. der THG-Quotenhandelnde sammelt in der Folge die eingemeldeten Strommengen und reicht diese beim Umweltbundesamt zur Anerkennung ein. Die Höhe der ePrämie ist abhängig von der Menge des eingemeldeten Stromverbrauchs sowie den Preisen und Verrechnungsmodellen der Anbieter, wobei die daraus lukrierte Prämie mitunter bis zu € 1.000,00 betragen kann. Kann die geladene Strommenge nicht nachgewiesen werden, so kann eine pauschalierte Strommenge von 1.500 kWh pro Jahr beantragt werden. Die ePrämie kann grundsätzlich bis Ende Jänner des Folgejahres beantragt werden, wobei einzelne Händler mitunter kürzere Fristen setzen.
Für private Halter ist die bezogene ePrämie steuerfrei. Im unternehmerischen Bereich ist diese als Betriebseinnahme zu versteuern. Für weitere Informationen zur ePrämie und deren Abwicklung ist auf die Seite des Umweltbundesamts zu verweisen, welche unter nachfolgendem Link erreichbar ist: www.umweltbundesamt.at/elna/anrechnung-erneuerbarer-strom/e-fahrzeug-besitzerin.
Stand: 25. September 2024
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Übergangsregelung im Einkommensteuergesetz für „Phantom Shares“.
Virtuelle Gesellschaftsanteile (sogenannte „phantom shares“) haben in den letzten Jahren als Form der Mitarbeiterbeteiligung an Bedeutung gewonnen. Diese Form der Mitarbeiterbeteiligung wurde insbesondere auch bei Start-up-Unternehmen eingesetzt. Die virtuellen Gesellschaftsanteile basieren auf einer schuldrechtlichen Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und den Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern. Im Hinblick auf den Gewinn sind Arbeitnehmer mit virtuellen Anteilen aus wirtschaftlicher Sicht den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern gleichgestellt und erwerben auf Grundlage des bloß fiktiven Gesellschaftsanteils einen schuldrechtlichen Anspruch auf Teilhabe am Gewinn, der steuerlich als Prämie zu qualifizieren ist. Allerdings erhalten die Arbeitnehmer keine Gesellschafterstellung oder die dazugehörigen Gesellschafterrechte.
Wie bereits berichtet, ist nun seit 1.1.2024 ein eigenes steuerliches Modell für Mitarbeiterbeteiligungen bei Start-ups und jungen KMU in Kraft. Dabei kann unter bestimmten Voraussetzungen, ein Besteuerungsaufschub bis zur tatsächlichen Veräußerung der Anteile gewährt werden und es wird die Komplexität der Bewertung des geldwerten Vorteils durch eine Pauschalregelung vermindert.
Wenn nun Arbeitnehmer mit virtuellen Anteilen von Start-ups diese neue Regelung in Anspruch nehmen wollen und aus diesem Grund statt der virtuellen Anteile unter die Neuregelung fallende Kapitalanteile (z. B. GmbH-Anteile, Unternehmenswertanteile oder vergleichbare Genussrechte) erhalten, müsste eine Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils aus der dadurch stattfindenden Einlösung der virtuellen Gesellschaftsanteile erfolgen.
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 wurde nun folgende Übergangsregelung normiert:
Erhält der Arbeitnehmer im Zeitraum 1.1.2024 bis 31.12.2025 an Stelle von bestehenden virtuellen Anteilen am Unternehmen des Arbeitgebenden, die bloß einen schuldrechtlichen Anspruch auf Teilhabe am Gewinn bzw. am Unternehmenswert vermitteln, eine Start-up-Mitarbeiterbeteiligung, gilt dies als Abgabe der Anteile gegen eine Gegenleistung bis zur Höhe des Nennwerts und es ist kein geldwerter Vorteil anzusetzen. Dabei müssen die Voraussetzungen für eine Start-up-Mitarbeiterbeteiligung vorliegen.
Dieser Artikel gibt nur einige Eckpunkte zu diesem komplexen Thema wieder. Eine individuelle Beratung ist jedenfalls erforderlich.
Stand: 25. September 2024
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Achtung: Auch die Mehrfachnutzung eines Parkplatzes führt zur Begründung eines Sachbezuges.
Besteht für eine Arbeitnehmerin bzw. für einen Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein von ihm für Fahrten zum Arbeitsplatz genutztes Kfz während der Arbeitszeit in parkraumbewirtschafteten Bereichen auf einem von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber bereitgestellten Abstell- oder Garagenplatz abzustellen, so ist hierfür ein Sachbezug von € 14,53 monatlich anzusetzen. Dieser Betrag ist sowohl bei arbeitnehmereigenen als auch bei arbeitgebereigenen Kfz, für die ein Sachbezug anzusetzen ist, anzuwenden.
Eine individuelle Zuweisung eines Garagen- oder Abstellplatzes an einen konkreten Arbeitnehmer ist für die Begründung eines Sachbezuges nicht erforderlich. Steht ein Parkplatz mehreren Arbeitnehmern ohne eine individuelle Zuordnung zur Verfügung, so ist der Vorteil jedes Arbeitnehmers mit € 14,53 monatlich zu bewerten. Ein Sachbezug ist auch dann anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer den Parkplatz nur gelegentlich oder abwechselnd mit anderen Kolleginnen und Kollegen in Anspruch nimmt, weil er beispielsweise einen Teil seiner Tätigkeit im Homeoffice verrichtet.
Das Recht auf Nutzung der Parkfläche kann z. B. durch Übergabe eines Schlüssels für den Einfahrtsschranken, eine Parkkarte oder durch ein Pickerl, mit dem parkberechtigte Fahrzeuge gekennzeichnet werden, eingeräumt werden. Personen, die nicht zum Parken berechtigt sind bzw. auf die Bereitstellung eines Parkplatzes ausdrücklich verzichten, ist kein Sachbezugswert zuzurechnen, wenn auch tatsächlich nicht geparkt wird. Die Kontrolle hierüber obliegt dem Arbeitgeber.
Stand: 25. September 2024
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Keine Anwendung der Hauptwohnsitzbefreiung auf Bauplätze über 1.000 m².
Private Veräußerungsgewinne von Grund und Boden, Gebäuden sowie grundstücksgleichen Rechten unterliegen der Immobilienertragsteuer. Handelt es sich bei dem veräußerten Eigenheim bzw. der Eigentumswohnung allerdings um den Hauptwohnsitz der bzw. des Verkaufenden, so unterbleibt eine Versteuerung, wenn diese bzw. dieser selbst seit der Anschaffung oder Errichtung und bis zur Veräußerung durchgehend für mindestens zwei Jahre darin gewohnt hat und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird. Keine Besteuerung erfolgt auch dann, wenn der Verkaufende innerhalb der letzten zehn Jahre (vor der Veräußerung) mindestens fünf Jahre durchgehend in diesem Haus oder dieser Wohnung als "Hauptwohnsitzer" gewohnt hat und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird.
Die Hauptwohnsitzbefreiung stellt zwar grundsätzlich auf das Gebäude ab, umfasst allerdings auch den Grund und Boden (anders als die Herstellerbefreiung), soweit dieser der Nutzung des Eigenheims oder der Eigentumswohnung als Garten oder Nebenfläche dient. Die Einkommensteuerrichtlinien sehen diesbezüglich eine Beschränkung der Anwendung der Hauptwohnsitzbefreiung auf Bauplätze bis 1.000 m² vor. Bei größeren Grundstücken ist der 1.000 m² übersteigende Grundanteil steuerpflichtig.
Der VwGH hat nunmehr in seiner Entscheidung vom 24.4.2024 die flächenmäßige Beschränkung der Hauptwohnsitzbefreiung auf Bauplätze bis 1.000 m² bestätigt. Begründet wird die flächenmäßige Beschränkung der Befreiung damit, dass ein Bauplatz im Ausmaß von 1.000 m² als ausreichend anzusehen ist, zumal Grund und Boden begrenzt sind und Bauplätze mit zunehmender Bebauung tendenziell kleiner werden. Die Lage des Grundstücks (Stadt oder Land) oder dessen Bebauung sind nach Ansicht des VwGH hingegen nicht als relevant zu erachten.
Stand: 25. September 2024
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Antrag für Freibetragsbescheide erforderlich.
Im Zuge der steuerlichen Arbeitnehmerveranlagung kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer unter anderem Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und bestimmte pauschalierte Freibeträge geltend machen und somit Steuern vom Finanzamt im Nachhinein zurückfordern.
Mit dem Veranlagungsbescheid ergeht auch ein sogenannter Freibetragsbescheid für das dem Veranlagungsjahr zweitfolgende Jahr. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber kann den ausgewiesenen Freibetrag in der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigen und es kommt somit für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer zu einer früheren Steuerersparnis.
Der Freibetragsbescheid ist allerdings nur eine vorläufige Maßnahme. Der Arbeitnehmer muss dann in der Veranlagung des betreffenden Jahres die tatsächlichen Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen geltend machen.
Von den rund 480.000 jährlich erstellten Freibetragsbescheiden werden durchschnittlich bloß rund 4 % dem Arbeitgeber zur Berücksichtigung am Lohnzettel vorgelegt. Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 wurde nun normiert, dass Freibetragsbescheide nur mehr auf Antrag erlassen werden. Dies gilt erstmals für Freibetragsbescheide, die mit einem Veranlagungsbescheid für das Kalenderjahr 2024 erstellt werden.
Stand: 25. September 2024
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Neuer Registrierungsprozess für EORI-Nummern ab 6. Juni 2024.
EORI steht für „Economic Operators Registration and Identification“ und ist der Nachfolger der Zollnummer im EU-Raum. Die EORI-Nummer dient dabei der eindeutigen Identifizierung von im grenzüberschreitenden Außenhandel tätigen Wirtschaftsbeteiligten gegenüber den Zollbehörden und ist im Rahmen der Kommunikation mit diesen anzuführen.
Mit 6.6.2024 wurde der Registrierungsprozess neu gestaltet. Dieser erfolgt nun online über das „Portal Zoll/Customs Decisions Austria“ der österreichischen Zollverwaltung. Bereits bestehende EORI-Registrierungen bleiben weiterhin gültig.
Stand: 25. September 2024
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Ineffiziente Besprechungen und Meetings kosten dem Unternehmen Zeit und Geld.
Oft sind Meetings und Besprechungen zu lange, schlecht organisiert und bringen dem Unternehmen zu wenig Nutzen bzw. kosten Zeit und Geld.
Eine Möglichkeit, um Besprechungen effizienter zu gestalten, ist die Anzahl der Teilnehmenden zu reduzieren. Schon bei der Planung eines Meetings sollte genau überlegt werden, welcher Teilnehmende für ein bestimmtes Thema wirklich erforderlich ist. Dabei ist es in einem ersten Schritt notwendig, eine Agenda mit den Themen der Besprechung zu erstellen. Beantworten Sie dann folgende Fragen:
Versenden Sie die Agenda und eine Teilnehmerliste rechtzeitig an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer. So kann sich jede und jeder auf das Meeting vorbereiten. Legen Sie die Auswahlkriterien für die Teilnehmer am Meeting offen, um Missverständnisse und Konflikte zu vermeiden. Beschreiben Sie die Gründe, warum Sie die Anzahl der Teilnehmer beschränken wollen (z. B. Effizienz des Meetings oder Raumgröße). Obengenanntes gilt auch für Online- oder Hybridmeetings. Ein Onlinemeeting mit vielen Teilnehmern ist ohnedies nur mit großer Gesprächsdisziplin durchführbar. Beachten Sie jedoch, dass all jene Personen über die Besprechungsergebnisse informiert werden, für die die Informationen relevant sind.
Stand: 25. September 2024
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Themen dieser Ausgabe:
Erhöhung der Umsatzgrenze, vereinfachte Rechnungsausstellung, auch für Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten.
Von der Umsatzsteuer befreit sind die Umsätze der Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer, wobei man bei Inanspruchnahme dieser Steuerbefreiung auch einen allfälligen Vorsteuerabzug verliert.
Entsprechend der aktuellen Regelung ist ein Kleinunternehmer ein Unternehmer, der im Inland sein Unternehmen betreibt und dessen Umsätze im Veranlagungszeitraum € 35.000,00 (netto) nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben bestimmte Umsätze, wie jene aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen sowie bestimmte steuerbefreite Umsätze außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15 % innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich.
Nutzt ein Unternehmer die Kleinunternehmerbefreiung, kann er bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass er auf die Kleinunternehmerbefreiung verzichtet. Die Erklärung bindet die Unternehmerin bzw. den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären.
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 wird diese Bestimmung allerdings ab 2025 geändert. Im Folgenden ein Überblick zu den Eckpunkten der Änderungen:
Kleinunternehmer haben zudem ab 2025 die Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung (entsprechend der Bestimmungen für Kleinbetragsrechnungen) unabhängig vom in der Rechnung ausgewiesenen Betrag.
Stand: 27. August 2024
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BMF bestätigt uneingeschränkte Besteuerung im Verhältnis zu Russland.
Das BMF hat mit Mai eine neue Information veröffentlicht, wie mit der Suspendierung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) durch Russland weiter vorzugehen ist und welcher einheitlichen Auslegung durch Österreich diesbezüglich Folge zu leisten ist.
Infolge der Suspendierung des DBA-Russland finden nachfolgende Bestimmungen im Doppelbesteuerungsabkommen künftig keine Anwendung mehr:
Da die oben angeführten Kernbestimmungen im DBA mit Russland suspendiert sind, fühlt sich auch Österreich nicht an diese gebunden und wendet uneingeschränkt die Regelungen des nationalen österreichischen Rechts auf grenzüberschreitende Sachverhalte im Verhältnis zu Russland an, sodass auch eine daraus resultierende Doppelbesteuerung keinesfalls ausgeschlossen werden kann.
Eine sich daraus ergebende Doppelbesteuerung kann infolgedessen nur auf nationaler Ebene in Österreich unter Anwendung von § 48 Abs. 5 BAO im Rahmen eines Entlastungsantrages vermieden werden. Die Einräumung einer solchen Entlastungsmaßnahme steht allerdings im Ermessen des zuständigen Finanzamts, wobei das BMF die Gewährung einer Entlastung vor allem bei sanktionierten Personen und Unternehmen als nicht zweckmäßig erachtet.
Stand: 27. August 2024
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Neben der Anpassung des Einkommensteuertarifes soll eine Reihe von Maßnahmen Entlastung bringen.
Das Einkommensteuergesetz sieht vor, dass die steuerliche Mehrbelastung durch die sogenannte kalte Progression jährlich abzugelten ist. Dies erfolgt durch eine automatische Anpassung der Grenzbeträge des Einkommensteuertarifes und vieler Absetzbeträge im Ausmaß von zwei Drittel der Inflationsrate. Für das dritte Drittel sind seitens der Bundesregierung Maßnahmen zu beschließen. Daraus ergeben sich nun insgesamt folgende voraussichtliche Änderungen für 2025 (Eckpunkte):
Tarifstufen 2025 in € | Grenzsteuersatz |
0,00 bis 13.308,00 | 0 % |
über 13.308,00 bis 21.617,00 | 20 % |
über 21.617,00 bis 35.836,00 | 30 % |
über 35.836,00 bis 69.166,00 | 40 % |
über 69.166,00 bis 103.072,00 | 48 % |
über 103.072,00 bis 1 Mio. | 50 % |
über € 1 Mio. | 55 % |
Sozial- und Familienleistungen wie z. B. die Familienbeihilfe werden ebenso valorisiert.
Basis dieser Informationen ist der Vortrag an den Ministerrat. Die Gesetzwerdung der Maßnahmen war bei Drucklegung abzuwarten.
Stand: 27. August 2024
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EU-Richtlinie bewirkt eine Anpassung der Größenkriterien im UGB.
Im Unternehmensgesetzbuch (UGB) werden Kapitalgesellschaften anhand der drei Größenkriterien Bilanzsumme, Umsatzerlöse sowie Mitarbeiterzahl in Kleinstkapitalgesellschaften, Kleine, Mittelgroße und Große Kapitalgesellschaften eingeteilt. Durch einen delegierten Rechtsakt der EU-Kommission werden ab dem 1.1.2024 die beiden Größenkriterien Bilanzsumme und Umsatzerlöse um jeweils 25 % angehoben. Dies soll für viele Unternehmen eine Reduktion der Prüfungs- und Berichtspflichten bewirken.
Die Richtlinie der EU-Kommission räumt den Mitgliedstaaten für die Umsetzung der Anpassung der Schwellenwerte eine Bandbreite ein. Ausgehend von den bisherigen Schwellenwerten des § 221 UGB führt die von der EU-Kommission festgelegte Erhöhung um 25 % zu einer Anpassung der Größenklassen im voraussichtlich nachfolgenden Ausmaß:
Bilanzsumme in € bisher | Bilanzsumme in € NEU | Umsatzerlöse in € bisher | Umsatzerlöse in € NEU | |
Kleinstkapitalgesellschaft | bis 350.000,00 | bis 450.000,00 | bis 700.000,00 | bis 900.000,00 |
Kleine Kapitalgesellschaft | 0,35 - 5 Mio. | 0,45 -6,25 Mio. | 0,7 -10 Mio. | 0,9 – 12,5 Mio. |
Mittelgroße Kapitalgesellschaft | 5 – 20 Mio. | 6,25 – 25 Mio. | 10 – 40 Mio. | 12,5 – 50 Mio. |
Große Kapitalgesellschaft | über 20 Mio. | über 25 Mio. | über 40 Mio. | über 50 Mio. |
Die neuen Schwellenwerte sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1.1.2024 beginnen. Den Mitgliedstaaten wird seitens der EU allerdings das Wahlrecht eingeräumt, die neuen Schwellenwerte bereits für Geschäftsjahre ab dem 1.1.2023 anzuwenden.
Maßgeblich für die Einstufung in die jeweilige Größenklasse ist die Einordnung des Unternehmens in den beiden vorangegangenen Jahren. Die finale Umsetzung der EU-Richtlinie im Rahmen des österreichischen UGB hat durch das Bundesministerium für Justiz zu erfolgen und ist aktuell noch ausständig.
Stand: 27. August 2024
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Bis Ende September gibt es für Unternehmerinnen und Unternehmer einiges zu beachten.
Bis zum 30.9.2024 können Sie die Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen für 2023 innerhalb der Europäischen Union via FinanzOnline beantragen.
Kapitalgesellschaften (wie z. B. auch GmbH & Co KG’s) müssen grundsätzlich spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss beim Firmenbuch einreichen. Für Unternehmerinnen und Unternehmer mit Bilanzstichtag 31.12.2023 ist daher der 30.9.2024 der letzte fristgerechte Abgabetag. Wird die Frist versäumt, so hat das Firmenbuchgericht Zwangsstrafen gegenüber der Gesellschaft und deren gesetzlichen Vertretern (Geschäftsführern) zu verhängen.
Für die Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen des laufenden Jahres 2024 kann grundsätzlich noch bis zum 30.9.2024 eine Herabsetzung beantragt werden (ist man von Katastrophenschäden betroffen, so kann unter bestimmten Voraussetzungen ein entsprechender Antrag bis 31.10.2024 gestellt werden). Dies sollte insbesondere geprüft werden, falls der diesjährige Gewinn voraussichtlich niedriger sein wird als der des Vorjahrs. Ab 1.10. beginnt die Anspruchsverzinsung für Einkommen- und Körperschaftsteuernachzahlungen für das Vorjahr zu laufen. Der Zinssatz für Anspruchszinsen beträgt 5,88 % (Stand August 2024). Die Anspruchsverzinsung kann mit einer Anzahlung in Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung bis 30.9.2024 vermieden werden.
Stand: 27. August 2024
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Fehlentwicklungen erkennen – rechtzeitig Maßnahmen ergreifen.
Als Unternehmerin bzw. Unternehmer möchten Sie sicherstellen, dass Ihr Unternehmen erfolgreich ist – sei es durch den Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen, das Schaffen und Erhalten von Arbeitsplätzen oder das Erzielen von Gewinnen. Um diese Ziele zu erreichen, ist es wichtig, eine klare und spezifische Strategie zu entwickeln und diese in einem gut strukturierten Plan festzuhalten.
Ein solides Budget, unterstützt durch eine betriebswirtschaftliche Planung, ist dabei ein entscheidendes Instrument. Es bietet alle notwendigen Informationen, um die Geschäftsaktivitäten effizient zu steuern und hilft, potenzielle Probleme frühzeitig zu erkennen und entsprechend zu reagieren. So können Krisen besser bewältigt werden.
Eine gründliche betriebswirtschaftliche Planung zeigt, wie sich Ihre geplanten Maßnahmen in den verschiedenen Geschäftsbereichen auf den Gesamterfolg Ihres Unternehmens auswirken. Ein realistisches und nachvollziehbares Budget für das nächste Jahr gibt Ihnen eine solide Grundlage, um Ihre finanziellen Ziele zu erreichen. Wichtige Bestandteile dieser Planung sind unter anderem die Finanzbedarfsplanung, die Gewinn- und Verlustplanung sowie die Bilanzplanung.
Weitere wichtige Planungsaspekte umfassen die Umsatzplanung, die Investitionsplanung, die Personalplanung und die Liquiditätsplanung.
Stand: 28. August 2024
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Themen dieser Ausgabe:
Telearbeit statt Homeoffice.
Mit 1.1.2025 tritt das neue Telearbeitsgesetz (TelearbG) in Kraft und wird ab dann die bisherigen Bestimmungen zum Homeoffice ersetzen. Das neue Gesetz sieht dabei nachfolgende Kernelemente im sozialversicherungs-, arbeits- und steuerrechtlichen Bereich vor.
Durch das neue Telearbeitsgesetz wird künftig Remote-Working nicht mehr auf Tätigkeiten im Homeoffice beschränkt sein, sondern ortsungebunden auch beispielsweise in Coworking-Spaces oder Internet-Cafés möglich sein. Die bisherigen Bestimmungen zur Regelmäßigkeit, zum Abschluss und zur Auflösung der Vereinbarung und zur Bereitstellung der Arbeitsmittel bleiben hingegen unverändert. Zudem bedarf es wie bei bisherigen Homeoffice-Vereinbarungen auch künftig einer Einvernehmlichkeit sowie einer Schriftlichkeit der Vereinbarung.
Die Homeoffice-Pauschale wird künftig in Telearbeitspauschale umbenannt, wobei die Steuerfreiheit der Pauschale weiterhin mit € 3,00 pro Tag bzw. € 300,00 im Jahr gedeckelt ist. Auch kann die Anschaffung von ergonomischem Mobiliar weiterhin als Werbungskosten abgesetzt werden.
Im Hinblick auf die Unfallversicherung wird künftig zwischen Telearbeit im engeren Sinne und Telearbeit im weiteren Sinne unterschieden. Als Telearbeit im engeren Sinne gelten Tätigkeiten in der Wohnung der bzw. des Versicherten, in der Wohnung einer bzw. eines nahen Angehörigen oder in einem Coworking-Space. Hier gilt der Unfallversicherungsschutz sowohl für die Arbeitsleistung als auch für die Wegstrecke zu diesen Orten. Wege zu weiter entfernten Örtlichkeiten oder zu Örtlichkeiten der Telearbeit im weiteren Sinne sind hingegen nicht vom Unfallversicherungsschutz mitumfasst.
Aus Sicht des Datenschutzes sollen auch für die Telearbeit die gleichen Bestimmungen wie für die Arbeit im Büro gelten.
Stand: 29. Juli 2024
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Neben Branchenpauschalierungen ist auch eine allgemeine Vorsteuerpauschalierung möglich.
Das Umsatzsteuergesetz ermöglicht es Unternehmerinnen und Unternehmern unter bestimmten Voraussetzungen die abziehbaren Vorsteuerbeträge auch nach Durchschnittssätzen zu ermitteln. Neben einigen Branchenpauschalierungen, die in entsprechenden Verordnungen geregelt sind, sowie den Besonderheiten der Besteuerungen der Umsätze bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, gibt es auch Regelungen für eine allgemeine Vorsteuerpauschalierung, deren Grundzüge Inhalt dieses Artikels sind.
Unternehmer, bei denen die Voraussetzungen für die allgemeine Pauschalierung von Betriebsausgaben des Einkommensteuergesetzes (gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 und 2) vorliegen, können die abziehbaren Vorsteuerbeträge mit einem Durchschnittssatz von 1,8 % des Gesamtumsatzes aus Tätigkeiten aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb (§ 22 und § 23 EStG) mit Ausnahme der Umsätze aus Hilfsgeschäften, höchstens jedoch mit einer abziehbaren Vorsteuer von € 3.960,00, berechnen.
Zusätzlich können z. B. folgende Vorsteuerbeträge geltend gemacht werden:
Erklärt man gegenüber dem Finanzamt, dass die Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen ermittelt werden, bindet dies den Unternehmer für mindestens zwei Kalenderjahre.
Sollen nach einem Widerruf (Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres) die Vorsteuerbeträge nach den allgemeinen Vorschriften ermittelt werden, ist eine erneute Ermittlung des Vorsteuerabzuges nach Durchschnittssätzen frühestens nach Ablauf von fünf Kalenderjahren zulässig.
Stand: 29. Juli 2024
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Kann der Absetzbetrag geltend gemacht werden, reduziert er die Steuerlast.
Der Unterhaltsabsetzbetrag stellt eine steuerliche Entlastung für Eltern dar, die gesetzlich zur Zahlung von Unterhalt für ihre Kinder verpflichtet sind. Als Absetzbetrag reduziert er direkt die Einkommensteuerlast. Um den Unterhaltsabsetzbetrag in Anspruch nehmen zu können, müssen eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein.
Der Unterhaltsabsetzbetrag steht z. B. nur zu, wenn das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrenntlebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe für das Kind gewährt wird. Das Kind muss sich ständig in Österreich, im EU-/EWR-Raum oder in der Schweiz aufhalten.
Neben dem Nachweis des gesetzlichen Unterhalts ist es auch wichtig, dass der Unterhalt tatsächlich und regelmäßig geleistet wird.
Die Höhe des Unterhaltsabsetzbetrags ist gestaffelt und richtet sich nach der Anzahl der Kinder, für die Unterhalt geleistet wird. Im Jahr 2024 beträgt der Absetzbetrag pro Monat:
Beispiel: Steht der Unterhaltsabsetzbetrag ganzjährig für zwei Kinder zu, kann 2024 ein jährlicher Absetzbetrag von € 1.044,00 (€ 35,00 + € 52,00 = € 87,00 pro Monat x 12 Monate) geltend gemacht werden.
Der Unterhaltsabsetzbetrag wird nicht automatisch gewährt, sondern muss im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung (Jahresausgleich) oder der Einkommensteuererklärung beantragt werden.
Weitere Voraussetzungen und Regelungen zum Unterhaltsabsetzbetrag können individuell relevant sein und nur in einer persönlichen Beratung geklärt werden.
Stand: 29. Juli 2024
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Bis 30. September muss der Antrag für das Vorjahr eingebracht werden.
Eine österreichische Unternehmerin bzw. ein österreichischer Unternehmer kann sich unter bestimmten Voraussetzungen Vorsteuern, die in einem anderen EU-Land angefallen sind, über das sogenannte EU-Vorsteuervergütungsverfahren erstatten lassen. Zu beachten ist, dass der Unternehmer in dem betreffenden EU-Land keine steuerpflichtigen Umsätze ausgeführt haben darf (außer bestimmten Leistungen wie beispielsweise Beförderungsleistungen oder Reverse-Charge-Umsätze).
Der Unternehmer muss den Antrag auf Vorsteuervergütung elektronisch über FinanzOnline bis zum 30. September des Folgejahres, in dem die Vorsteuern angefallen sind, einreichen.
Beispiel: Für Vorsteuern, die im Jahr 2023 angefallen sind, muss der Antrag bis zum 30. September 2024 gestellt werden.
Der Antrag muss verschiedene Informationen enthalten, darunter:
Diese Informationen können in FinanzOnline erfasst werden (nur ratsam bei wenigen Belegen). Auch Buchhaltungsprogramme bieten oft die Funktionen an, die notwendigen Informationen zu erfassen, eine XML-Datei auszugeben und diese Datei mittels Datenstromverfahren via FinanzOnline an die Finanz zu übermitteln.
Je nach EU-Land können unterschiedliche Anforderungen an die Übermittlung von Rechnungen bestehen. Ist der Erstattungszeitraum eines Antrages weniger als ein Kalenderjahr, so darf der Mehrwertsteuerbetrag nicht unter € 400,00 sein. Ist der Erstattungszeitraum ein Kalenderjahr oder den Rest eines Kalenderjahres, darf der Mehrwertsteuerbetrag nicht niedriger sein als € 50,00.
Für detaillierte Informationen und landesspezifische Anforderungen ist es empfehlenswert, die entsprechenden Informationen des jeweiligen EU-Landes einzuholen bzw. individuelle Beratung in Anspruch zu nehmen.
Stand: 29. Juli 2024
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Gewinnfreibetrag, Investitionsfreibetrag, Forschungsprämie und andere Maßnahmen sollen Investitionen von Unternehmen fördern.
Das Steuerrecht bietet unterschiedliche Anreize zur Förderung von Investitionen. Im Folgenden finden Sie einen Überblick über einige (Auswahl) wichtige Investitionsbegünstigungen.
Investitionen in bestimmte neue Wirtschaftsgüter ermöglichen es Unternehmerinnen bzw. Unternehmern (natürliche Personen) auch jenen Teil des Gewinnfreibetrages zu nutzen, der von Investitionen abhängt. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag kann bis zu 13 % jenes Gewinnanteils betragen, der € 33.000,00 übersteigt.
Der IFB ist eine steuerliche Begünstigung für Unternehmen, die in bestimmte neue, abnutzbare, körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens investieren. Mit dem IFB können Unternehmen (auch Kapitalgesellschaften) einen Freibetrag von 10 % der Anschaffungskosten geltend machen. Für Investitionen in umweltfreundliche Technologien beträgt der Freibetrag 15 %. Vom IFB und auch vom GFB sind eine Reihe von Wirtschaftsgütern ausgeschlossen. So ist der IFB auch ausgeschlossen für Wirtschaftsgüter, die zur Deckung des GFB herangezogen werden.
Die Forschungsprämie ist für Unternehmen gedacht, die in Forschung und Entwicklung (F&E) investieren. Sie wird unabhängig davon gewährt, ob das Unternehmen Gewinne erzielt oder nicht. Unternehmen können 14 % ihrer F&E-Aufwendungen als Prämie beantragen, die direkt vom Finanzamt ausgezahlt wird.
Hierunter fällt unter anderem auch der 0 % Umsatzsteuersatz für die Lieferung von bestimmten Photovoltaikanlagen in 2024/25, die Nutzung der degressiven Abschreibung sowie aktuell auch steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Baukonjunktur.
Für jede der oben genannten Investitionsbegünstigungen sind eine Reihe von Voraussetzungen und Regelungen zu beachten. Die Inanspruchnahme ist unter anderem von Rechtsform und Gewinnsituation abhängig. Dies gilt es im Zuge einer individuellen Beratung abzuklären.
Stand: 29. Juli 2024
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Detaillierte Info des Finanzministeriums bieten einen Überblick.
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat die bestehende umfangreiche Information zu steuerlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit Hochwasserkatastrophen erneuert und veröffentlicht. Darin finden sich detaillierte Information zu:
Die gesamte Info ist auf findok.bmf.gv.at unter „Information des BMF über steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit den aktuellen Hochwasserkatastrophen“ nachzulesen. Das BMF weist darauf hin, dass die Beurteilung des konkreten Sachverhaltes der zuständigen Abgabenbehörde obliegt.
Stand: 01. August 2024
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Kunden gewinnen und binden mit Veranstaltungen.
Veranstaltungen sind eine gute Methode, um das eigene Unternehmen ins Rampenlicht zu rücken und direkte Kundenkontakte zu fördern. Veranstaltungen wie Workshops, Webinare oder lokale Events können ein entscheidender Schritt zur Kundengewinnung und -bindung sein. Hier einige Tipps dazu:
Stand: 29. Juli 2024
Bild: Anton Gvozdikov - Adobe Stock.com
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Themen dieser Ausgabe:
Ansuchen auf Förderungen für die Energiekostenpauschale 2 sind im Zeitraum 20. Juni 2024 bis 8. August 2024 einzubringen.
Die Energiekostenpauschale 2 für die Energiekosten des Jahres 2023 von Kleinst- und Kleinunternehmen (Jahresumsatz 2023: € 10.000,00 - € 400.000,00) beträgt als Pauschalförderung zwischen € 167,50 und € 2.685,00 und wird abhängig von der Branche und dem Jahresumsatz berechnet.
Ansuchen auf Förderungen für die Energiekostenpauschale 2 sind im Zeitraum 20. Juni 2024 bis 8. August 2024 bis 12:00 Uhr unter Verwendung des „Unternehmensserviceportals“ (USP) einzubringen.
Für die Beantragung benötigt man eine ID-Austria, eine Registrierung im Unternehmensserviceportal (USP) und eine korrekte Klassifikation des Unternehmens gemäß seinem wirtschaftlichen Schwerpunkt durch die Statistik Austria (ÖNACE-Code).
Für die Beantragung sind alle Voraussetzungen und Regelungen der Richtlinie „Energiekostenpauschale für Unternehmen“ einzuhalten. Die Richtlinie, alle Voraussetzungen sowie detaillierten und aktuellen Infos (FAQ) zur Energiekostenpauschale für Unternehmen finden Sie auf www.energiekostenpauschale.at.
Diese Informationen sind auf dem Stand vom 25.6.2024.
Stand: 26. Juni 2024
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Änderungen in einer Vielzahl von Steuergesetzen geplant.
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 (Regierungsvorlage) sollen einige Gesetze punktuell geändert werden. Hier eine Übersicht zu einigen steuerlichen Hauptgesichtspunkten (Auswahl):
Übertragungen von Wirtschaftsgütern aus dem Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft in das Privat- oder Sonderbetriebsvermögen sollen im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt werden.
Im Körperschaftsteuergesetz wurden unter anderem Bestimmungen zur Gruppenbesteuerung angepasst.
Im Investmentfondsgesetz erfolgten unter anderem Klarstellungen, was unter Einkünfte im Sinne des § 27 EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen) zu verstehen ist.
Im Umsatzsteuergesetz soll
Im Gebührengesetz sollen unter anderem für Beilagen und Zeugnisse, die elektronisch übermittelt/ausgestellt wurden, Begünstigungen geschaffen werden. Auch das Mindestbesteuerungsgesetz und die Bundesabgabenordnung wurden geändert.
Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten. Über einzelne Aspekte informieren wir nach Veröffentlichung des beschlossenen Gesetzes in den kommenden Ausgaben.
Stand: 26. Juni 2024
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Je nach Ladestation sind unterschiedliche Steuerreglungen zu beachten.
Stellt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (E-Auto) für nicht beruflich veranlasste Fahrten, einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, zur Verfügung, gelten folgende steuerliche Regelungen:
Weitere Informationen dazu finden sich in den Lohnsteuerrichtlinien und einer Anfragebeantwortung des Finanzministeriums (www.bmf.gv.at unter Fachinformationen – Lohnsteuer zum Thema „Sachbezugswerteverordnung betreffend E-Ladestationen, Kostenersätze für Ladekosten, Spezialfahrzeuge und Oldtimer“).
Stand: 26. Juni 2024
Bild: Foto-Ruhrgebiet - stock.adobe.com
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Die Grenze soll 2024 valorisiert werden.
Der Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind ist an unterschiedliche Voraussetzungen gebunden. Unter anderem durften bisher Kinder ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Lebensjahr vollenden, pro Jahr nur € 15.000,00 (Rechtsstand Anfang Juni 2024) verdienen, ohne dass der Familienbeihilfeanspruch in voller Höhe verloren geht. Im Nationalrat ist nun in einem selbständigen Antrag vorgesehen, dass dieser Wert rückwirkend per 1.1.2024 auf € 16.455,00 angehoben wird. Ab 2025 soll dieser Wert valorisiert werden. Bei Drucklegung dieses Artikels war die Gesetzwerdung allerdings noch abzuwarten.
Für diese Grenze ist das zu versteuernde Einkommen relevant: Bruttogehalt (ohne Sonderzahlungen) minus Sozialversicherungsbeiträge. Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen und jenes Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, bleiben unter anderem außer Betracht. Für die Zuverdienstgrenze der Familienbeihilfe ist eine „Jahresdurchrechnung“ relevant, d. h. es gibt keine monatliche Betrachtungsweise.
Übersteigt das Einkommen im Kalenderjahr die Zuverdienstgrenze, ist jener Teil der Familienbeihilfe, der den Grenzbetrag (Zuverdienstgrenze) überschritten hat, zurückzuzahlen.
Stand: 26. Juni 2024
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Die Umsetzung der EU-Transparenzrichtlinie bringt erweiterte Dokumentationspflichten bei Entsendungen.
Mit 28.3.2024 wurde in Österreich die EU-Transparenzrichtlinie umgesetzt, welche unter anderem im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) erweiterte Pflichten im Zusammenhang mit der Ausstellung von Dienstzetteln oder Mindestangaben bei Dienstverträgen vorsieht. Auch bei Auslandsdienstzetteln (Entsendevereinbarungen) wurden die Mindestangaben erweitert und der Auslandsdienstzettel hat bei Auslandstätigkeiten von mehr als einem Monat nunmehr folgende Inhalte zu umfassen:
Kein gesonderter Auslandsdienstzettel muss hingegen erstellt werden, wenn die angeführten Inhalte bereits im Arbeitsvertrag oder in einem sonstigen Dokument enthalten sind.
Wird auf die Ausstellung eines Auslandsdienstzettels verzichtet, so drohen Verwaltungsstrafen zwischen € 100,00 und € 436,00. Sind mehr als 5 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer betroffen oder liegt bereits ein Verstoß innerhalb der letzten drei Jahre vor, so erhöht sich die Verwaltungsstrafe auf € 500,00 bis € 2.000,00.
Auch wenn für mehrere Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer kein Auslandsdienstzettel ausgestellt wurde, liegt nur eine Verwaltungsübertretung vor, weshalb keine Strafkumulation erfolgt.
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Einleitung eines Strafverfahrens von der Verhängung einer Geldstrafe gänzlich abzusehen, wenn die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber nachweislich in der Zwischenzeit den Auslandsdienstzettel ausgehändigt hat und das Verschulden nur als gering zu bewerten ist.
Stand: 26. Juni 2024
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Auslaufende Coronaregelungen erhöhen Stundungszinsen um 2,5 Prozentpunkte.
Werden Abgaben nicht fristgerecht entrichtet, so kann das Finanzamt Einbringungsmaßnahmen setzen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabenpflichtigen das Hinausschieben des Zeitpunktes der Entrichtung der Abgaben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen.
Bewilligt die Behörde eine Zahlungserleichterung, so fallen Stundungszinsen an. Stundungszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen sind nicht festzusetzen. Bis zum 30.6.2024 galt aufgrund der Corona-Gesetzgebung ein ermäßigter Stundungszinssatz von 2 % über dem Basiszinssatz. Ab 1.7.2024 gilt nun wieder der Zinssatz von 4,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Der Zinssatz beträgt daher ab 1.7.2024 8,38 % (Informationsstand Mitte Juni 2024).
Stand: 26. Juni 2024
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Die Höhe des Klimabonus ist abhängig von Infrastruktur und Öffi-Netz in der Region.
Die Höhe des Klimabonus 2024 setzt sich aus zwei Teilen zusammen. Alle Anspruchsberechtigten bekommen den Sockelbetrag in Höhe von € 145,00. Zusätzlich kann der Regionalausgleich in Abhängigkeit vom Hauptwohnsitz zustehen. Dieser beträgt 2024 € 145,00, € 100,00, € 50,00 oder € 0,00 für Erwachsene. Kinder (bis zum 18. Lebensjahr) bekommen die Hälfte. Kann man aufgrund einer Behinderung keine Öffis nutzen, so erhält man den höchsten Klimabonus.
Die Auszahlungen beginnen im Herbst 2024. Weitere Informationen finden Sie unter www.klimabonus.gv.at.
Stand: 26. Juni 2024
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Wieviel Geld bekomme ich vom Finanzamt zurück bei negativem Einkommen?
Ist die Einkommensteuer nach Anwendung des Tarifs, nach Abzug des Familienbonus Plus (maximal in Höhe der bestehenden Steuer) und nach Berücksichtigung der weiteren Absetzbeträge negativ, so ist der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag inkl. der Kinderzuschläge gutzuschreiben.
Zudem bekommen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die aufgrund ihres geringen Einkommens keine Einkommensteuer zahlen, bis zu 55 % von bestimmten Werbungskosten zurück. Dazu zählen insbesondere die Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung. Die Gutschrift beträgt für 2024 max. € 463,00 (in 2023 € 421,00) pro Jahr. Pendlerinnen bzw. Pendler erhalten für 2024 max. € 579,00 (in 2023 € 526,00) pro Jahr. Hat man Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, ist der maximale Betrag dieser SV-Rückerstattung um € 752,00 (Wert 2024, in 2023 € 684,00) zu erhöhen.
Pensionistinnen bzw. Pensionisten, die keine Lohn- bzw. Einkommensteuer bezahlen und Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag haben, erhalten vom Finanzamt eine Gutschrift von 80 % der Sozialversicherungsbeiträge – maximal € 637,00 (Wert 2024, in 2023 € 579,00).
Stand: 26. Juni 2024
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Was ist bei einem Krisenplan für Ihr Unternehmen zu beachten?
Krisen sind unvermeidbar und können in verschiedenen Formen auftreten, sei es durch z. B. wirtschaftliche Abschwünge oder unerwartete betriebliche Herausforderungen. Auch für kleinere Unternehmen ist es essenziell, gut vorbereitet zu sein, um solchen Situationen erfolgreich zu begegnen.
Hier einige Tipps zur Vorbereitung:
Stand: 26. Juni 2024
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Themen dieser Ausgabe:
Verlängerung des Prognosezeitraumes in der Liebhaberei um jeweils 5 Jahre durch das neue Konjunkturpaket „Wohnraum und Bauoffensive“.
Um infolge der steigenden Zinsen den Konjunktureinbruch in der Baubranche abzufedern, wurde ein Paket geschnürt, welches neben diversen steuerlichen Erleichterungen und Fördermaßnahmen auch eine Änderung der Liebhabereiverordnung vorsieht.
Die Liebhabereiverordnung differenziert in Bezug auf Vermietungen zwischen der „kleinen Vermietung“ und der „großen Vermietung“. Unter die „kleine Vermietung“ fällt die Vermietung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten, während sich die „große Vermietung“ auf die entgeltliche Überlassung von (nicht parifizierten) Gebäuden bezieht. Im Zuge der Änderung der Liebhabereiverordnung wurde nunmehr der Prognosezeitraum zur Erzielung eines Gesamtüberschusses sowohl für die kleine als auch die große Vermietung um jeweils fünf Jahre verlängert.
Der Prognosezeitraum beträgt bei der „kleinen Vermietung“ nunmehr 25 Jahre (bislang: 20 Jahre) ab Beginn der entgeltlichen Überlassung bzw. höchstens 28 Jahre (bislang: 23 Jahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben).
Bei der „großen Vermietung“ beträgt der Prognosezeitraum nunmehr 30 Jahre (bislang: 25 Jahre) ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 33 Jahre (bislang: 28 Jahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben).
Die verlängerten Betrachtungszeiträume in Bezug auf die Liebhaberei sind auf Vermietungen anzuwenden, deren Prognosezeitraum nach dem 31.12.2023 beginnt.
Stand: 27. Mai 2024
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Förderung von Arbeitsleistungen von Handwerkerinnen und Handwerkern in 2024 und 2025.
Das bestehende Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen wurde novelliert. Hier die Eckpunkte der Änderungen:
Der Handwerkerbonus kann ab 15.7.2024 auf handwerkerbonus.gv.at beantragt werden. Dort finden sich weitere aktuelle Informationen und eine umfassende FAQ-Information.
Stand: 27. Mai 2024
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Reparaturen von Fahrrädern, Schuhen, Lederwaren, Kleidung oder Haushaltswäsche unterliegen dem Umsatzsteuersatz von 10%.
Der Normalsteuersatz für entsprechend dem Umsatzsteuergesetz steuerpflichtige Umsätze beträgt in Österreich 20 % der Bemessungsgrundlage. Allerdings kennt das Umsatzsteuergesetz auch die ermäßigten Steuersätze von 10 %, 13 %, 19 % und 0 %. Die entsprechenden Tatbestände, die zum jeweiligen Steuersatz führen, sind im Gesetz und seinen Anlagen an
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