Themen dieser Ausgabe:
Was Anleger in Kryptowährungen jetzt beachten müssen?

Seit 1.3.2022 unterliegen Einkünfte aus Geschäften mit Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum oder Solana – so wie alle anderen Einkünfte aus Kapitalvermögen auch – dem besonderen Steuersatz von 27,5%. Um die Abfuhr der Steuer zu gewährleisten, sind Krypto-Plattformen bzw. -börsen im Inland verpflichtet, die 27,5%ige Steuer auf Kryptoeinkünfte in Form der Kapitalertragsteuer (KESt) einzubehalten und für die Anlegerin bzw. den Anleger an das Finanzamt abzuführen. Gewinne aus dem Verkauf von bis zum 28.2.2021 angeschafften Kryptowährungen bleiben, bei einer Behaltedauer von über einem Jahr, auch weiterhin steuerfrei („Krypto-Altvermögen“).
Anleger, die Kryptowährungen bei ausländischen Anbietern halten bzw. auf ausländischen Kryptobörsen oder Plattformen handeln, sind hingegen selbst verpflichtet, ihre Einkünfte aus Kryptowährungen in ihre persönliche Steuererklärung aufzunehmen, da auch diese Einkünfte in Österreich der Steuerpflicht unterliegen, jedoch die ausländischen Anbieter nicht zur Abfuhr der Kapitalertragsteuer in Österreich verpflichtet sind. Dementsprechend hat der Anleger hier selbst für die ordnungsgemäße Versteuerung seiner Einkünfte zu sorgen.
Mit 1.1.2026 ist als Teil des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2025 das Krypto-Meldepflichtgesetz (Krypto-MPfG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz verpflichtet sämtliche Anbieter von Kryptodienstleistungen den Namen, die Adresse, die Steuernummer, das Geburtsdatum und den Geburtsort sowie die relevanten Kryptotransaktionen ihrer Kunden an die zuständige Finanzverwaltung zu melden, wodurch auch die österreichische Finanzverwaltung erstmalig Kenntnis über ausländisches Kryptovermögen in Österreich ansässiger Personen erlangt. Für in Österreich tätige Plattformen greift die Meldepflicht erstmals bis 31.7.2027 für das Jahr 2026.
Um finanzstrafrechtliche Konsequenzen, infolge einer Nicht- oder Falscherklärung von Kryptoeinkünften zu vermeiden, sollte unbedingt noch rechtzeitig eine Abstimmung mit unserer Steuerberatungskanzlei vorgenommen werden, um gegebenenfalls auch noch Altfälle im Rahmen einer Offenlegung vor Eintritt der Meldepflicht rechtzeitig straffrei sanieren zu können.
Stand: 26. März 2026
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Highlights aus dem Betrugsbekämpfungsgesetz – Finanzstrafgesetz

Mit Ende des Jahres 2025 wurde das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 im Nationalrat beschlossen, welches mit 1.1.2026 in Kraft getreten ist. Ziel des Gesetzes ist es, den gewerbsmäßigen Abgabenbetrug weiter einzuschränken und Maßnahmen gegen Steuervermeidungspraktiken zu setzen. Besonders im Bereich des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) kam es dadurch zu umfassenden Änderungen.
Wird im Rahmen einer Abgabenprüfung festgestellt, dass eine Abgabe verkürzt oder nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde, können durch die Entrichtung eines Verkürzungszuschlags finanzstrafrechtliche Konsequenzen vermieden werden. Der Verkürzungszuschlag knüpft dabei daran, dass nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Verkürzungszuschlag war bis dato nur auf Abgabennachforderungen von in Summe nicht mehr als € 33.000,00 anwendbar. Im Rahmen des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2025 wurde diese Summengrenze nunmehr auf € 100.000,00 angehoben. Der Verkürzungszuschlag beträgt 10 % der Summe der festgestellten Abgabennachforderung. Übersteigt die Summe der Abgabennachforderungen nunmehr den Betrag von € 50.000,00, so ist der Verkürzungszuschlag im Ausmaß von 15 % zu entrichten.
Damit Straffreiheit eintritt, ist eine fristgerechte und gänzliche Entrichtung der Nachforderung sowie des Verkürzungszuschlages notwendig.
Bis dato lag eine Abgabenhinterziehung nur dann vor, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkte. Keine Abgabenhinterziehung lag bis dato jedoch vor, wer zu Unrecht überhöhte Verluste erklärte. Nunmehr macht sich der Abgabenhinterziehung oder -verkürzung auch schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig zu Unrecht Verluste erklärt, die in zukünftigen Veranlagungszeiträumen steuermindernd geltend gemacht werden können. Der Strafrahmen entspricht jenem der Abgabenhinterziehung bzw. der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung. Damit werden künftig auch erklärte Verluste im Zuge von Abgabenprüfungen verstärkt in den finanzstrafrechtlichen Fokus gelangen, da diese bei finanzstrafrechtlicher Relevanz gleich geahndet werden wie effektive Abgabenverkürzungen oder nicht erklärte Einkünfte. Die verschärfte Regelung ist auf Steuererklärungen anzuwenden, welche am oder nach dem 1.1.2026 eingereicht werden.
Das Recht auf Akteneinsicht besteht für Beschuldigte sowohl im Abgaben- als auch im Finanzstrafverfahren. Bis dato hatte die Behörde dem Beschuldigten eine Akteneinsicht zu gestatten, wenn sie zur Geltendmachung oder Verteidigung von finanzstrafrechtlichen oder abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung solcher Pflichten erforderlich ist. Basierend auf der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts wurde nun die maßgebliche Bestimmung zur Akteneinsicht im Finanzstrafgesetz entsprechend angepasst. Demnach hat die Finanzstrafbehörde dem Beschuldigten und den Nebenbeteiligten in jeder Lage des Verfahrens und auch nach dessen Abschluss die Einsichtnahme in den Akt zu gewähren. Dies gilt nunmehr unabhängig von finanzstrafrechtlichen oder abgabenrechtlichen relevanten Interessen. Die Neuregelung gilt ab 1.1.2026 für alle anhängigen und abgeschlossenen Verfahren.
Stand: 26. März 2026
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Umfassende Verschärfungen im Bereich der Wohnungsmieten

Seit 1.1.2026 gelten in Österreich durch das Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG) und das 5. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz (5. MILG) neue Regelungen für Mietverträge. Die wichtigsten Änderungen dazu finden Sie nachfolgend im Überblick.
Die neuen Regelungen betreffen Wohnungen, für die das Mietrechtsgesetz (MRG) ganz oder teilweise gilt. Dazu zählen in der Regel Wohnungen in Mehrparteienhäusern. Die neuen Regelungen gelten nicht für Geschäftsraummieten oder nicht dem MRG unterliegende Räume. Nicht betroffen sind demnach Genossenschaftswohnungen, ebenso wenig Ein- und Zweifamilienhäuser, die als Vollausnahmen vom Mietrechtsgesetz gelten und nach dem ABGB vermietet werden. Die Änderungen gelten zudem nur für Mietverträge, in denen eine Wertsicherungsvereinbarung getroffen wurde.
Mieten betroffener Mietverträge, die dem MieWeG unterliegen und die an die Inflation gekoppelt sind (sogenannte Wertsicherungsklauseln / Indexmieten), dürfen nunmehr nur noch am 1. April eines Jahres angepasst werden. Mietzinsanpassungen sind der Höhe nach zudem nunmehr zweifach beschränkt: Zum einen mit der durchschnittlichen Erhöhung des Verbraucherpreisindex (VPI 2020) des vorigen Kalenderjahres und zum anderen wird jede Erhöhung, die größer als 3 % ist, nur zur Hälfte berücksichtigt.
Bei Wohnungsmietverträgen, die dem Vollanwendungsbereich des MRG unterliegen, darf der Mietzins per 1.4.2026 nur noch um 1 % und per 1.4.2027 nur noch um 2 % angehoben werden.
Bei Vermietungen durch Unternehmerinnen bzw. Unternehmer wird die gesetzliche Mindestbefristung von 3 auf 5 Jahre verlängert. Dies gilt für Neuabschlüsse und Verlängerungen ab 2026. Private Kleinvermieter, die keine Unternehmer iSd. Konsumentenschutzgesetzes sind, können weiterhin auf 3 Jahre befristet vermieten.
Stand: 26. März 2026
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Für welche Branchen gilt die neue Hitzeschutzverordnung?

Mit 1.1.2026 ist in Österreich die neue Hitzeschutzverordnung in Kraft getreten, deren Ziel es ist, Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer vor einer Gesundheitsgefährdung durch Hitze und UV-Strahlung zu schützen. Die Verordnung gilt für alle Tätigkeiten, wo Beschäftigte im Freien tätig sind und Hitze oder natürlicher UV-Strahlung besonders ausgesetzt sind. Dies gilt beispielsweise für das Bau- und Baunebengewerbe (z. B. Straßenbau, Dachdeckerei), die Landwirtschaft und den Garten-/Landschaftsbau, die Forstwirtschaft, die Abfallwirtschaft, Zustell- und Lieferdienste sowie für Festival-Betreiber. Ab einer Hitzewarnung der GeoSphere Austria der Stufe 2 (> 30 Grad Celsius) müssen Arbeitgeber nachfolgende verbindliche Schutzmaßnahmen umsetzen und einen Hitzeschutzplan erstellen.
Alle betrieblichen Maßnahmen zum Schutz vor Hitze müssen in einem Hitzeschutzplan schriftlich festgehalten werden. Betroffene Arbeitnehmer sind entsprechend darüber zu informieren und zu unterweisen.
Stand: 26. März 2026
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Überarbeitung der Forschungsprämienverordnung

Unternehmen können für Aufwendungen im Bereich der Forschung und der experimentellen Entwicklung eine Forschungsprämie in Höhe von 14 % der Forschungsaufwendungen beanspruchen. Prämienbegünstigt ist sowohl die eigenbetriebliche Forschung, als auch eine in Auftrag gegebene Forschung. Mit Ende des Jahres 2025 wurde die Forschungsprämienverordnung (FoPV) umfassend überarbeitet und klargestellt, dass entgegen der Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH), weiterhin nur steuerlich anerkannte Aufwendungen in die Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie einzubeziehen sind. Ebenfalls wurden Klarstellungen zur Berücksichtigung von F&E bezogenen unmittelbaren Investitionen getätigt.
Vor Jahresende 2025 hatte sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) im Rahmen seines Erkenntnisses vom 30.9.2025, Ro 2024/13/0017 mit der Frage beschäftigt, ob Aufwendungen, die unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen (z. B. „Managergehälter“ über € 500.000,00) in die Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie mit einfließen. Dabei kam der VwGH zum Ergebnis, dass auch Aufwendungen, die unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen, zur Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie gehören. Die nunmehr überarbeiteten Forschungsprämienverordnung hält diesbezüglich fest, dass für die Forschungsprämie nur die in den der FoPV angeführten Aufwendungen begünstigt sind, jedoch auch nur dann, wenn diese Aufwendungen keinem steuerlichen Abzugsverbot unterliegen. Somit ist klargestellt, dass nur steuerrechtlich anerkannte Betriebsausgaben die Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie bilden können.
Die Neufassung der Forschungsprämienverordnung enthält weiters auch eine Klarstellung für unmittelbare Investitionen in aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter. Demnach können unmittelbare Investitionen in aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter im Rahmen der Forschungsprämie wahlweise in Höhe der Gesamtaufwendungen oder in Höhe der auf das Wirtschaftsjahr entfallenden Absetzung für Abnutzung (AfA) berücksichtigt werden.
Stand: 26. März 2026
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Detaillierte Warnmeldungen zu aktuellen Betrugsmaschen

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) warnt in einer aktuellen Information vor einer steigenden Anzahl von gefälschten E-Mail-Nachrichten, die im Namen des BMF an Bürgerinnen und Bürger sowie an Unternehmerinnen und Unternehmer versendet werden. Die betrügerischen Nachrichten enthalten die Information, dass angeblich offene Zahlungen im Zusammenhang mit einem Bescheid zu begleichen sind. Bei der aktuellen Betrugsmasche drängen die Internetbetrüger direkt per E-Mail und einer gefälschten Zahlungserinnerung im Anhang auf eine Überweisung auf ausländische Konten. Das BMF warnt laufend vor solchen und ähnlichen Betrugsversuchen, welche über verschiedene Kommunikationskanäle wie SMS, E-Mail, Messengerdienste, Telefonanrufe und Social Media sowie über gefälschte Webseiten erfolgen.
Informationen des Bundesministeriums für Finanzen erfolgen grundsätzlich in Form von digital signierten Bescheiden und werden per Post oder in die Finanz-Online Databox zugestellt. Das BMF fordert Unternehmerinnen und Unternehmer niemals zur Übermittlung von persönlichen Daten wie Passwörtern, Kreditkartendaten oder Kontoinformationen auf.
Detaillierte Warnmeldungen zu den aktuellen Betrugsmaschen finden Sie auf der unabhängigen Informationsplattform Watchlist Internet (https://www.watchlist-internet.at/).
Stand: 26. März 2026
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Themen dieser Ausgabe:
Nachfolgend finden Sie einige wertvolle Tipps

Bis Ende Februar 2026 haben Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber die Jahreslohnzettel für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an das Finanzamt zu übermitteln. Nach Übermittlung des Jahreslohnzettels kann darauf basierend die Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt werden, welche entweder freiwillig (Antragsveranlagung), zwingend (Pflichtveranlagung) oder auf Aufforderung des Finanzamts durchzuführen ist und dazu dient, die Besteuerung an die tatsächlichen Verhältnisse anzupassen. Nachfolgend finden Sie einige wertvolle Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung 2025:
Werbungskosten sind beruflich veranlasste Ausgaben, die in einem objektiven Zusammenhang mit der ausgeführten Tätigkeit stehen. Zu den klassischen Werbungskosten zählen unter anderem Aus- und Fortbildungskosten, Umschulungsmaßnahmen, aber auch Arbeitskleidung, Fachliteratur sowie Fahrt- und Reisekosten. Im Rahmen der laufenden Lohnabrechnung wird bereits ein Pauschbetrag in Höhe von € 132,00 für Werbungskosten (Werbungskostenpauschale) berücksichtigt, welcher allerdings betraglich in der Folge auf viele beantragte Werbungskosten angerechnet wird. Bestimmte Berufsgruppen können dabei ein deutlich höheres Werbungskostenpauschale geltend machen. Pendlerinnen und Pendler können bei Vorliegen der Voraussetzungen das Pendlerpauschale berücksichtigen. Wird die Tätigkeit ganz oder teilweise in Form von Telearbeit ausgeführt, kann zudem das Telearbeitspauschale bis zu € 300,00 pro Jahr (ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale) als Differenzwerbungskosten berücksichtigt werden, wenn dieses nicht bereits vom Arbeitgeber berücksichtigt wird. Ebenfalls können Ausgaben für die Anschaffung von ergonomischem Mobiliar (Drehsessel, Schreibtisch) bis € 300,00 pro Jahr (mindestens 26 Telearbeitstage) oder Ausgaben für die Anschaffung digitaler Arbeitsmittel steuerlich geltend gemacht werden.
Als Sonderausgaben können beispielsweise bestimmte Renten und dauernde Lastenzahlungen, Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in unbeschränkter Höhe, Steuerberatungskosten, der Kirchenbeitrag bis € 600,00 sowie Spenden berücksichtigt werden. Auch Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden oder den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem können unter bestimmten Voraussetzungen in Form der „Öko-Sonderausgabenpauschale“ berücksichtigt werden.
Außergewöhnliche und zwangsläufige Aufwendungen können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wobei hier zwischen außergewöhnlichen Belastungen mit und ohne Selbstbehalt zu unterscheiden ist.
Unter dem Titel der außergewöhnlichen Belastungen können sowohl Krankheits- als auch Pflegekosten sowie Katastrophenschäden abgezogen werden. Ebenfalls kann die auswärtige Berufsausbildung von Kindern mit € 110,00 pro Monat pauschal als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Bei Vorliegen von körperlichen oder geistigen Behinderungen vermindern zudem Pauschalbeträge ohne Selbstbehalt das Einkommen.
Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag, welcher in der Arbeitnehmerveranlagung zu beantragen ist. Der Familienbonus Plus beträgt € 2.000,00 pro Kind und Jahr (bzw. € 166,68 pro Monat) bis zum 18. Lebensjahr des Kindes. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von € 700,00 jährlich (bzw. € 58,34 pro Monat) zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.
Alleinverdiener bzw. Alleinerzieher können gestaffelt nach der Anzahl der Kinder bei Vorliegen der Voraussetzungen € 601,00 (mit einem Kind), € 813,00 (mit zwei Kindern), € 1.081,00 (mit drei Kindern) bzw. € 268,00 für jedes weitere Kind von der Steuer absetzen. Bei geringem oder keinem Einkommen haben Alleinverdiener bzw. Alleinerzieher Anspruch auf den Kindermehrbetrag in Höhe von € 700,00 jährlich pro Kind. Im Falle einer Unterhaltsverpflichtung für ein nicht haushaltszugehöriges Kind kann der Unterhaltsabsetzbetrag berücksichtigt werden. Dieser beträgt für das Jahr 2025 monatlich € 37,00 für das erste Kind, € 55,00 für das zweite Kind und jeweils € 73,00 für das dritte und jedes weitere alimentierte Kind. Im Hinblick auf die genannten Absetzbeträge sind die besonderen Voraussetzungen dieser jeweils gesondert zu prüfen.
Ergibt sich nach Anwendung des Einkommensteuertarifs, nach Abzug des Familienbonus Plus und nach Berücksichtigung etwaiger Absetzbeträge eine negative Steuerlast, so ist der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag gutzuschreiben.
Arbeitnehmer, die aufgrund ihres niedrigen Einkommens keine Einkommensteuer zahlen, bekommen bis zu 55 % von bestimmten Werbungskosten wie den Pflichtbeträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung zurück.
Die Gutschrift beträgt maximal € 487,00 pro Jahr. Pendler erhalten eine Gutschrift bis maximal € 737,00 pro Jahr.
Stand: 24. Februar 2026
Bild: Coloures-Pic - stock.adobe.com
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Staatliche Förderung für die Reparatur, die Wartung und das Service von alten E-Geräten.

Mit 12.1.2026 ist die Geräte-Retter-Prämie als Nachfolgemodell zum Reparaturbonus gestartet. Gefördert werden dabei die Reparatur, das Service und die Wartung und/oder der Kostenvoranschlag für Reparaturarbeiten von Elektro- und Elektronikgeräten, die üblicherweise in privaten Haushalten verwendet werden. Der Schwerpunkt der Förderaktion liegt dabei auf klassischen Haushaltsgeräten, Werkzeugen, Geräten im Gesundheitsbereich sowie Computerbedarf und Unterhaltungselektronik (z. B. Kaffeemaschine, Wasserkocher, Waschmaschine, Innenleuchte, Fernsehgerät, Hi-Fi-Anlage, Laptop, Blutdruckmessgerät, Bohrmaschine).
Förderfähig sind ausschließlich E-Geräte, die sich im Eigentum von Privatpersonen befinden. Ausgeschlossen sind hingegen Reparaturdienstleistungen, für die ein Anspruch auf Ersatz von Dritten besteht (z. B. bei Versicherungen). Gleiches gilt für Reparaturen, Service und Wartung, die im Rahmen von Garantie- und Gewährleistungsansprüchen durchgeführt werden.
Die Höhe der Förderung beträgt pro Bon 50 % der förderungsfähigen Bruttokosten bis maximal € 130,00 für die Reparatur, Service- und Wartungsleistung und/oder bis zu maximal € 30,00 für die Einholung eines Kostenvoranschlags.
Stand: 24. Februar 2026
Bild: Africa Studio - stock.adobe.com
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Bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen festgelegt.

Im Rahmen des Steuerrechts sind Trinkgelder steuerfrei, wenn sie in ortsüblicher Höhe und ohne Rechtsanspruch gewährt werden. Im Bereich der Sozialversicherung gelten Trinkgelder hingegen seit jeher als Entgelt Dritter und unterliegen somit der Beitragspflicht. Zur Vermeidung aufwendiger Verfahren bei der Ermittlung der tatsächlich bezogenen Trinkgelder wurden für bestimmte Branchen Trinkgeldpauschalen festgelegt, im Zuge derer pauschale Trinkgelder der Beitragspflicht im Bereich der Sozialversicherung unterworfen wurden. Bis dato waren die Trinkgeldpauschalen je nach Branche und Bundesland unterschiedlich ausgestaltet. Um hier eine Vereinheitlichung vorzunehmen, wurden mit 1.1.2026 für gewisse Branchen bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen festgesetzt.
Die erste Branche, die geregelt wurde, war die Gastronomie. Für diese gelten seit 1.1.2026 nunmehr folgende einheitliche Trinkgeldpauschalen:
|
Mitarbeiter mit Inkasso |
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| Jahr 2026: | € 65,00 |
| Jahr 2027: | € 85,00 |
| Jahr 2028: | € 100,00 |
| danach: | Indexierung |
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Mitarbeiter ohne Inkasso |
|
| Jahr 2026: | € 45,00 |
| Jahr 2027: | € 45,00 |
| Jahr 2028: | € 50,00 |
| danach: | Indexierung |
Die Österreichische Gesundheitskasse hat mit Wirkung ab 1.1.2026 einheitliche Trinkgeldpauschalen auch für nachfolgende Branchen festgelegt:
Eine Aufstellung der aktuellen Trinkgeldpauschalen sowie ergänzende Informationen dazu finden Sie auf der Homepage der Österreichischen Gesundheitskasse.
Stand: 24. Februar 2026
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Lizenzzahlungen unterliegen nunmehr einer Meldepflicht nach § 109a EstG.

Unternehmen, die von natürlichen Personen oder bestimmten Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit gewisse Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses erhalten, sind verpflichtet, für jeden einzelnen Honorarempfänger eine Meldung gemäß § 109a EStG an das Finanzamt zu übermitteln. Dadurch erlangt das Finanzamt Kenntnis über die empfangenen Bezüge sowie einer allfälligen sich daraus ergebenden Steuerpflicht. Die Meldung ist bis spätestens Ende Februar des Folgejahres durchzuführen.
Für nachfolgende Leistungen besteht eine Meldepflicht:
Die Meldepflicht gemäß der neuen Z 9 gilt für Sachverhalte ab dem 1.1.2026.
Eine Meldung kann bei den angeführten Leistungen von Z 1 - 8 nur unterbleiben, wenn
Stand: 24. Februar 2026
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Wichtige Änderung im Körperschaftsteuergesetz für Auslandsbeteiligungen.

Im Zuge des Gesetzespakets zur Betrugsbekämpfung hat der Nationalrat auch eine Änderung des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), in Anlehnung an die maßgebliche Steuergrenze im Mindestbesteuerungsgesetz/Pillar II, beschlossen und die im Körperschaftsteuergesetz verankerte Niedrigbesteuerungsschwelle mit 1.1.2026 einheitlich auf 15 % angehoben.
Im Körperschaftsteuergesetz findet sich die Niedrigbesteuerungsschwelle im Zusammenhang mit nachfolgenden zwei wesentlichen Bestimmungen:
Bei beiden Niedrigbesteuerungsschwellen gilt nunmehr einheitlich ein Wert von 15 % als maßgeblicher Grenzwert.
Im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung (§ 10a KStG) ist die 15-%-Steuergrenze erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2025 beginnen. Beim Abzugsverbot im Zusammenhang mit Zins- oder Lizenzzahlungen nach § 12 Abs. 1 Z 10 KStG gilt die 15-%-Grenze erstmals auf nach dem 31.12.2025 anfallende Aufwendungen.
Stand: 24. Februar 2026
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Kein Wahlrecht bei der Verlustverrechnung.

Können Verluste im Entstehungsjahr steuerrechtlich nicht oder nicht vollständig verwertet werden, so können diese in die Folgejahre vorgetragen und dort mit positiven Einkünften verrechnet werden. Ein Verlustvortrag ist dabei grundsätzlich ausschließlich für Verluste aus betrieblichen Einkunftsarten zulässig, sofern diese durch ordnungsgemäße Buchführung oder eine korrekte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wurden. Derartige Verluste können zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden. Verluste aus außerbetrieblichen Einkunftsarten sind hingegen ausdrücklich vom Verlustvortrag ausgeschlossen. Zu beachten ist, dass eine Verlustverrechnung von Amts wegen zwingend und im größtmöglichen Ausmaß im ersten Jahr vorzunehmen ist, in welchem der Gesamtbetrag der Einkünfte nach Abzug der anderen Sonderausgaben einen positiven Betrag ergibt.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat sich jüngst im Rahmen des Erkenntnisses vom 1.9.2025 (RV/7100124/2025) mit der Frage beschäftigt, ob eine sofortige Verlustverrechnung auch dann zwingend zu erfolgen hat, wenn das Einkommen des betreffenden Jahres unter dem steuerfreien Existenzminimum (€ 13.539,00 für 2026) liegt, womit der Verlustabzug steuerlich in der Folge eigentlich ins Leere geht bzw. steuerrechtlich keine Wirkung entfaltet. Das BFG stellt dabei unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) klar, dass eine Verlustverrechnung ehestmöglich und zwingend auch dann vorzunehmen ist, wenn das Einkommen bereits unter dem steuerfreien Existenzminimum liegt bzw. durch eine Verlustverrechnung unter diese Grenze absinkt. Ein Wahlrecht, die Verluste später zu nutzen, besteht somit nicht.
Stand: 24. Februar 2026
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Themen dieser Ausgabe:
Geänderter Überstundenfreibetrag und angekündigte Änderung zum Feiertagsarbeitsentgelt.

Die begünstigte Besteuerung von Überstundenzuschlägen sollte mit 1.1.2026 wieder in den ursprünglichen gesetzlichen Rahmen rückgeführt werden. Aufgrund des medialen Drucks hat sich die Regierung jedoch buchstäblich in letzter Minute vor dem Jahreswechsel noch auf eine neue Freibetragshöhe für Überstundenzuschläge geeinigt. Entsprechend dieser sind ab 1.1.2026 nunmehr die Zuschläge für die ersten 15 Überstunden (bisher 18 Überstunden) bis zu einem Betrag von € 170,00 (bis dato € 200,00) pro Monat steuerfrei.
Im Rahmen einer veröffentlichten Anfragebeantwortung vom 2.4.2025 hatte das BMF die Rechtsauffassung des Bundesfinanzgerichts (BFG) übernommen und klargestellt, dass das normale Entgelt für eine tatsächlich am Feiertag geleistete Arbeit (Feiertagsarbeitsentgelt) als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln ist und keinen steuerfreien Zuschlag darstellt. Im Rahmen der bisherigen Verwaltungspraxis wurde dieses Feiertagsarbeitsentgelt in vielen Fällen oftmals als steuerfreier Zuschlag (analog zu Überstundenzuschlägen an Feiertagen) behandelt und innerhalb des vorgesehenen Freibetrags steuerfrei zur Auszahlung gebracht.
Die Regierung hat nunmehr im Zuge eines parlamentarischen Initiativantrags beschlossen, dass rückwirkend ab 1.1.2026 die Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts im Rahmen des Freibetrages nach § 68 Abs. 1 EStG ausdrücklich gesetzlich verankert werden soll. Dies hat zur Konsequenz, dass der Freibetrag von € 400,00 monatlich nunmehr Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sowie auch das Feiertagsarbeitsentgelt mitumfasst.
Die finale Gesetzwerdung war bei Redaktionsschluss noch abzuwarten.
Stand: 27. Januar 2026
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Neue umsatzsteuerliche Regelungen für die Vermietung von Luxusimmobilien.

Im Rahmen des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2025 wurde unter anderem eine wesentliche Änderung im Bereich der Umsatzsteuer beschlossen, welche die Vermietung von sogenannten „Luxusimmobilien“ betrifft. Während die gewerbliche Vermietung von Grund und Boden grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit ist – sofern nicht zur Steuerpflicht optiert wurde – unterliegt die Vermietung von Immobilien für Wohnzwecke der Umsatzsteuer in Höhe von 10 %. Diese Umsatzsteuerpflicht hat zur Konsequenz, dass der Vermieterin bzw. dem Vermieter bei einer Vermietung für Wohnzwecke hier auch ein Vorsteuerabzug aus Vorleistungen zusteht.
Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 wurde die allgemeine Befreiungsbestimmung für die Vermietung von Grundstücken bzw. Gebäuden (ausgenommen für Wohnzwecke) dahingehend angepasst, dass auch die Vermietung von „besonders repräsentativen Grundstücken“ (Luxusimmobilien) für Wohnzwecke nunmehr von dieser Umsatzsteuerbefreiung miterfasst ist, jedoch ohne die Möglichkeit, hier zur Steuerpflicht zu optieren. Dementsprechend ist nunmehr bei einer derartigen Vermietung auch für den Vermieter die Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs ausgeschlossen.
Ein besonders repräsentatives Grundstück für Wohnzwecke liegt vor, wenn die Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten für das Grundstück für Wohnzwecke, samt Nebengebäuden und sonstigen Bauwerken, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab der Anschaffung bzw. des Beginns der Herstellung, mehr als € 2 Mio. betragen. Bei Vermietungsobjekten wie Zinshäusern ist für die Kostengrenze auf jeden einzelnen Mietgegenstand separat abzustellen und nicht auf das gesamte Objekt.
Die Neuregelung ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31.12.2025 ausgeführt werden. Weitere Voraussetzung ist, dass die Immobilie ab dem 1.1.2026 angeschafft bzw. hergestellt wurde.
Stand: 27. Januar 2026
Bild: spuno - stock.adobe.com
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Gesamtbild der Verhältnisse entscheidend für den Mantelkauftatbestand.

Verlustvorträge sind bei Körperschaften grundsätzlich unbeschränkt vortragsfähig. Um einen Missbrauch dieser Bestimmung zu vermeiden, sieht das Körperschaftsteuerrecht den Mantelkauftatbestand vor. Der Mantelkauftatbestand bewirkt den Untergang des Verlustverwertungsrechts, wenn die steuerrechtliche Identität einer Körperschaft basierend auf einer entgeltlichen Übertragung und einer damit einhergehenden wesentlichen Änderung der organisatorischen, wirtschaftlichen sowie der Gesellschafterstruktur nicht mehr gegeben ist.
Dadurch soll vermieden werden, dass Verluste auch dann noch verrechnet werden können, wenn es zwischen dem Zeitpunkt des Entstehens der Verluste und dem Zeitpunkt deren Verwertung zu einer gravierenden Änderung der Identität der Körperschaft gekommen ist. In den Körperschaftsteuerrichtlinien findet sich dazu die Aussage, dass von einer wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur auszugehen ist, wenn sich 75 % der vorherigen Gesellschaftsstruktur ändern.
Im Rahmen der vorliegenden Entscheidung befasste sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit einem Fall, im Rahmen dessen der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer einer über wesentliche Verlustvorträge verfügenden GmbH 55 % seiner Anteile veräußerte. Das BFG verneinte hier zunächst das Vorliegen eines Mantelkaufs, da es zu keiner Änderung der Gesellschafterstruktur im Ausmaß von 75 % kam.
Der VwGH hob diese Entscheidung in der Folge allerdings als rechtswidrig auf und stellt klar, dass auch die Übertragung von mehr als der Hälfte der Anteile in Kombination mit einer zudem ausgeprägten Einflussnahme der neuen Gesellschafter auf die organisatorische und wirtschaftliche Struktur den Tatbestand des Mantelkaufs erfüllen kann.
Damit unterstreicht der VwGH wieder einmal, dass eine Überprüfung der Kriterien des Mantelkaufs nicht isoliert, sondern stets auf Basis des Gesamtbildes der Verhältnisse zu erfolgen hat.
Stand: 27. Januar 2026
Bild: chokniti - stock.adobe.com
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Keine Homeoffice-Betriebsstätte bei Nutzung im Arbeitnehmerinteresse.

Wird Personal grenzüberschreitend für eine Arbeitgeberin bzw. für einen Arbeitgeber im ausländischen Homeoffice tätig, so stellt sich dabei die Frage, ob durch diese Tätigkeiten im ausländischen Homeoffice eine ertragsteuerliche Betriebsstätte für den Arbeitgeber im Ausland begründet wird. Viele Staaten, wie auch Österreich, folgen diesbezüglich den Aussagen der OECD zur Auslegung des Betriebsstättenbegriffs. Am 19.11.2025 hat die OECD die aktuelle Fassung des OECD-Musterkommentars veröffentlicht und hierzu wesentliche Klarstellungen vorgenommen.
Das österreichische BMF hat sich in seiner Auslegung den aktualisierten Aussagen der OECD zur Homeoffice-Betriebsstätte bereits angeschlossen und am 4.1.2026 eine entsprechende Information dazu in der Findok veröffentlicht.
Stand: 27. Januar 2026
Bild: rh2010 - stock.adobe.com
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Worauf müssen Entscheidungsträger im Insolvenzverfahren achten?

Befindet sich eine Gesellschaft in der Krise und droht ein Insolvenzverfahren, so stellt sich hier oftmals auch die Frage, ob im Rahmen dessen auch die handelsrechtliche Geschäftsführerin bzw. der handelsrechtliche Geschäftsführer zur Haftung für etwaige Schulden der Gesellschaft herangezogen werden kann. Grundsätzlich haftet zwar die Gesellschaft selbst mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen, bei schuldhafter Verletzung von Sorgfaltspflichten (objektiver Sorgfaltsmaßstab) kann jedoch auch der handelsrechtliche Geschäftsführer zur Haftung herangezogen werden. Eine solche Haftung kann sich beispielsweise in Zusammenhang mit nachfolgenden Tatbeständen ergeben:
Um eine persönliche Haftung für Führungskräfte weitestgehend einzudämmen, sollten nachfolgende Punkte beachtet werden:
Stand: 27. Januar 2026
Bild: fotogestoeber - stock.adobe.com
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Abänderungsantrag zum Abgabenänderungsgesetz 2025 bringt Erleichterungen für Registrierkassenbetreiber.

Im Rahmen der Nationalratssitzung vom 10.12.2025 wurden im Zuge eines Abänderungsantrags zum Abgabenänderungsgesetz 2025 wesentliche Vereinfachungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Registrierkassen beschlossen. Diese Vereinfachungen umfassen nachfolgende Punkte:
Für Umsätze im Freien gibt es Vereinfachungen bei der Registrierkassenpflicht (sogenannte „Kalte-Hände-Regelung"). Betriebe mit einem Jahresumsatz in Höhe von bis zu € 30.000,00 netto im Freien (Haus zu Haus, auf öffentlichen Plätzen) sind von der Registrierkassenpflicht befreit und dürfen die Tageslosung mittels Kassasturz ermitteln. Diese Vereinfachung gilt auch für Almhütten, Buschenschanken (unter bestimmten Bedingungen) und Kantinen gemeinnütziger Vereine.
Die maßgebliche Umsatzgrenze in Höhe von bis dato € 30.000,00 wurde mit 1.1.2026 auf € 45.000,00 angehoben.
Infolge der Weiterentwicklung der technischen Möglichkeiten erfolgte auch eine Klarstellung im Bereich der elektronischen bzw. digitalen Belegerteilung. Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer kann den elektronischen Beleg entweder in den unmittelbaren Verfügungsbereich der Kundin bzw. des Kunden übermitteln (z. B. per E-Mail, App) oder dem Kunden die Möglichkeit einräumen, den elektronischen Beleg mit einem Endgerät auszulesen (z. B. per Bildschirmanzeige).
Im Rahmen des „Auslesens“ wird es demnach ausreichend sein, wenn der Beleginhalt für eine gewisse Zeitdauer vor Ort, z. B. auf einem Display, im Rahmen der Bezahlung angezeigt und so vom Kunden gescannt (z. B. „Scannen" des angezeigten QR-Codes) oder abfotografiert werden kann.
Unbeschadet der Gleichwertigkeit des Papierbeleges mit dem digitalen Beleg können sowohl der Kunde als auch Organe der Abgabenbehörde weiterhin einen Papierbeleg verlangen.
Das Inkrafttreten dieser Änderung erfolgt mit 1.10.2026.
Stand: 27. Januar 2026
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Einfrieren der Geringfügigkeitsgrenze birgt Gefahr des Verlustes des Geringfügigkeitsstatus.

Für das Jahr 2026 beträgt die Geringfügigkeitsgrenze im Bereich der Sozialversicherung wie im Vorjahr € 551,10 monatlich. Unterschreitet der monatliche Bezug die Geringfügigkeitsgrenze, so sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zwar in der Unfallversicherung versichert, verfügen allerdings über keine Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung. Wird die Geringfügigkeitsgrenze hingegen überschritten, so unterliegt der Arbeitnehmer der Vollversicherungspflicht, was zu entsprechenden Beitragsabzügen auch für die Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung im Rahmen der monatlichen Lohnabrechnung führt.
Durch die mit Jahresbeginn erfolgenden kollektivvertraglichen Erhöhungen steigt oftmals der Stundenlohn, während die Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2026 unverändert bleibt. Dadurch entsteht ein hohes Risiko, dass geringfügig Beschäftigte, bei gleichbleibender Arbeitszeit, die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von € 551,10 überschreiten und dadurch ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis entsteht.
Um ein ungewolltes Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze zu vermeiden, empfiehlt sich daher folgende Vorgehensweise:
Stand: 27. Januar 2026
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Themen dieser Ausgabe:
Der Jahresbeginn 2026 bringt wieder eine Fülle an gesetzlichen Änderungen.

Der Jahresbeginn 2026 bringt wieder eine Fülle an gesetzlichen Änderungen. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht von ausgewählten gesetzlichen Anpassungen.
Auch im Jahr 2026 wird durch die Abschaffung der „kalten Progression“ die durch die Inflation hervorgerufene Mehrbelastung über die Einkommensteuer abgegolten. Dabei werden die für die Berechnung der Einkommensteuer wesentlichen Tarifelemente und Absetzbeträge automatisch im Ausmaß von zwei Dritteln der Inflationsrate angepasst. Eine Anpassung des verbleibenden Drittels wird aktuell aufgrund der Budgetsanierung ausgesetzt. Der Spitzensteuersatz von 55 % ist von der Inflationsanpassung ausgenommen. Daraus ergibt sich für 2026 nachfolgende Praktikerformel zur Berechnung der Einkommensteuer lt. Tarif (ohne Absetzbeträge):
| Einkommen in € | Praktikerformel | Grenzsteuersatz |
| bis 13.539 | 0,00 | 0 % |
| über 13.539 – 21.992 | (Einkommen – 13.539) x 0,2 | 20 % |
| über 21.992 – 36.458 | (Einkommen – 21.992) x 0,3 + 1.690,60 | 30 % |
| über 36.458 – 70.365 | (Einkommen – 36.458) x 0,4 + 6.030,40 | 40 % |
| über 70.365 – 104.859 | (Einkommen – 70.365) x 0,48 + 19.593,20 | 48 % |
| über 104.859 – 1 Mio. | (Einkommen – 104.859) x 0,5 + 36.150,32 | 50 % |
| über 1 Mio. | (Einkommen – 1 Mio.) x 0,55 + 483.720,82 | 55 % |
Wird einer Arbeitnehmerin bzw. einem Arbeitnehmer von seiner Arbeitgeberin bzw. seinem Arbeitgeber ein Darlehen oder ein Gehaltsvorschuss gewährt, ist dafür bis zu einem Darlehensbetrag von € 7.300,00 (Freibetrag) kein Sachbezug anzusetzen.
Wird dieser Betrag überschritten, ist der Sachbezug nur vom übersteigenden Betrag zu ermitteln. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat den Sachbezugszinssatz für Arbeitgeberdarlehen und Gehaltsvorschüsse für 2026 mit 3 % festgelegt.
Für das Jahr 2026 wird die Anpassung der Geringfügigkeitsgrenze nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ausgesetzt. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze bleibt damit wie im Jahr 2025 bei € 551,10.
Ab 1.1.2026 wird der Pendlereuro von bisher € 2,00 auf € 6,00 pro Kilometer (einfache Fahrtstrecke Wohnort – Arbeitsstätte) angehoben.
Damit bereits eine Berücksichtigung im Rahmen der laufenden Lohnabrechnung erfolgen kann, ist ein gültiger Ausdruck des Pendlerrechners (Formular L34 EDV) dem Arbeitgeber vorzulegen.
Wird Personal im Unternehmen aufgenommen, so ist dieses durch den Arbeitgeber vor Arbeitsantritt bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) anzumelden. Ab 1.1.2026 ist im Zuge der Anmeldung auch verpflichtend das Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit anzugeben.
Mit 1.1.2026 sind neue Kündigungsfristen für freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in Kraft getreten. Im ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) wurde verankert, dass auch ein freies Dienstverhältnis von beiden Parteien nur mehr unter Einhaltung einer Mindestkündigungsfrist von vier Wochen und nur zum 15. oder Letzten des Kalendermonats gelöst werden kann.
Nach Vollendung des zweiten Dienstjahres erhöht sich die Frist auf sechs Wochen. Außerdem kann der erste Monat des freien Dienstverhältnisses als Probezeit vereinbart werden. Abweichende vereinbarte Bestimmungen in zum 1.1.2026 bereits laufenden Vereinbarungen bleiben jedoch aufrecht.
Dies gilt ausschließlich für nach § 4 Abs. 4 ASVG versicherte arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer. Neue Selbständige und Gewerbetreibende bleiben von der Neuregelung hingegen unberührt.
Ab 2026 gelten alle Bereiche der Pflege und Betreuung als besonders belastende Tätigkeiten. Dadurch werden alle Personen, welche eine Ausbildung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) absolviert haben – Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz und diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger – in den Anwendungsbereich der Schwerarbeitsverordnung aufgenommen. Voraussetzung dafür ist, dass eine Pflegetätigkeit zu mehr als 50 % in direktem Kontakt mit zu betreuenden Personen erfolgt. Ein Monat gilt als Schwerarbeitsmonat, wenn die Pflegetätigkeit an mindestens 15 Tagen bzw. an 12 Schichttagen in diesem Monat ausgeübt wurde.
Stand: 21. Dezember 2025
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Sind gespaltene Gewinnverwendungen im engeren Sinn steuerrechtlich zulässig?

Üblicherweise erfolgen Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften entsprechend dem Beteiligungsverhältnis der Gesellschafterinnen und Gesellschafter. Unter einer sogenannten gespaltenen Gewinnverwendung im engeren Sinn versteht man hingegen eine Konstellation, bei welcher Gewinne nur an bestimmte Gesellschafter ausgeschüttet werden, während den anderen Gesellschaftern ein entsprechendes Gewinnvorrecht für kommende Jahre eingeräumt wird. Anders als bei der „typischen“ alinearen Gewinnausschüttung erfolgt die rechnerische Aufteilung des Gewinns bei der gespaltenen Gewinnverwendung im engeren Sinn nicht abweichend von den Stammeinlagen, sondern lediglich die Auszahlung des Gewinns wird zeitlich versetzt vorgenommen. Unklar war bis dato, welche Voraussetzungen an die steuerliche Anerkennung derartiger gespaltenen Gewinnverwendungen im engeren Sinn zu stellen sind.
Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) sind gespaltene Gewinnverwendungen im engeren Sinn steuerlich anzuerkennen, wenn deren Vornahme gesellschaftsvertraglich gedeckt und wirtschaftlich begründet ist. Von einer wirtschaftlichen Begründung kann insbesondere ausgegangen werden, wenn jenen Gesellschaftern, an die im jeweiligen Jahr keine Gewinne ausgeschüttet werden, entsprechende Gewinnvorrechte in den Folgejahren eingeräumt werden und die Thesaurierung der Gewinne aus in der Sphäre der ausschüttenden Gesellschaft liegenden Gründen nachvollziehbar ist (z. B. aufgrund von Liquiditätserfordernissen im Hinblick auf künftige Investitionen). Eine Einarbeitung dieser Information ist im Rahmen der nächsten Körperschaftsteuer-Richtlinienwartung geplant.
Stand: 21. Dezember 2025
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Einheitliche Kündigungsfristen auch für Saisonarbeitskräfte.

Im Oktober 2025 wurde eine Änderung der Kündigungsbestimmungen im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) im Nationalrat beschlossen, welche auch ein Ende des Saisonprivilegs ab 1.1.2026 mit sich bringt.
Bereits seit dem Jahr 2021 gelten sowohl für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch Angestellte weitestgehend einheitliche Kündigungsfristen.
Eine Ausnahme bestand nur für überwiegende Saisonbranchen, wo die Möglichkeit bestand, abweichende Kündigungsfristen zu vereinbaren.
Problematisch war diese Regelung dahingehend, dass gesetzlich nicht klar definiert war, welche Branchen überhaupt als „überwiegende Saisonbranchen“ gelten, wodurch in der Praxis ein hohes Maß an Unsicherheit gegeben war.
Zudem hat auch der Oberste Gerichtshof klargestellt, dass es nicht ausreichend ist, wenn sich die Kollektivvertragspartner einfach einig sind, eine Branche als Saisonbranche zu definieren. Um dieser Unsicherheit entgegenzuwirken, ist mit 1.1.2026 die Abschaffung des Saisonprivilegs in Kraft getreten, womit die allgemeinen Kündigungsfristen nunmehr für alle Branchen (auch für Saisonbranchen) gelten. Diese betragen je nach Betriebszugehörigkeit zwischen 1 bis 5 Monaten und können auf maximal 6 Monate verlängert werden.
Abweichende kollektivvertragliche Kündigungsregelungen sind nur mehr gültig, wenn sie bereits zwischen 1.1.2018 und 1.2.2025 in den KV aufgenommen und kundgemacht wurden. Solche bestehenden KV-Regeln dürfen nicht verschlechtert werden und müssen mindestens eine Woche Kündigungsfrist vorsehen; nachträgliche Ausweitungen auf neue Bereiche sind ausgeschlossen.
Als Branche, welche unter anderem von den bestehenden Regelungen weiterhin Gebrauch machen kann, gilt beispielsweise das Baugewerbe.
Die finale Gesetzwerdung dieser Änderung war bei Redaktionsschluss noch abzuwarten.
Stand: 21. Dezember 2025
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BFG bestätigt Ansicht der Finanzverwaltung zum Mehrfachansatz.

Besteht für eine Arbeitnehmerin bzw. einen Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätten zu benützen, so ist hierfür ein Sachbezug anzusetzen. Nutzt ein Arbeitnehmer jedoch nicht nur ein Fahrzeug, sondern mehrere Fahrzeuge (z. B. aus einem Fahrzeugpool) auch für Privatfahrten, so stellt sich diesbezüglich die Frage, ob hierfür für jedes Fahrzeug ein eigener „gesonderter“ Sachbezug anzusetzen ist.
In einem aktuellen Fall vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass für jedes auch privat genutztes Firmenfahrzeug ein gesonderter Sachbezug anzusetzen ist. Eine Reduktion auf den halben Sachbezugswert wurde seitens des Finanzamts abgelehnt, weil im vorliegenden Fall keine Nachweise vorlagen, dass eine Privatnutzung der einzelnen Fahrzeuge weniger als 500 km pro Monat bzw. 6.000 km pro Jahr betrug. Auch das Bundesfinanzgericht (BFG) bestätigte im Verfahren (BFG vom 6.10.2025 RV/7106417/2016) die Auffassung des Finanzamts in allen Punkten und unterstrich, dass für jedes Fahrzeug, welches einem Arbeitnehmer zur Privatnutzung zur Verfügung steht, ein gesonderter Sachbezug anzusetzen ist. Aufgrund der Bedeutung des Falls für die laufende Lohnverrechnungspraxis ließ das BFG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu, dessen Entscheidung dazu allerdings noch offen ist.
Erlaubt ein Unternehmen einem Arbeitnehmer die Nutzung mehrerer Firmenfahrzeuge für private Zwecke, so sollte beachtet werden, dass dies mitunter dazu führen kann, dass für jedes Fahrzeug ein gesonderter Sachbezug anzusetzen ist. Um dies zu vermeiden, sollte die Privatnutzung stets auf ein Fahrzeug eingeschränkt werden und zudem ein lückenloses Fahrtenbuch geführt werden.
Stand: 21. Dezember 2025
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Für welchen Zeitraum haftet ein GmbH-Geschäftsführer für Abgabenschulden?

Eine Geschäftsführerin bzw. ein Geschäftsführer einer GmbH hat als gesetzlicher Vertreter sicherzustellen, dass die von ihr bzw. ihm vertretene Gesellschaft alle abgabenrechtlichen Pflichten korrekt erfüllt. Zu diesen auferlegten Pflichten zählen nicht nur die Verpflichtung zur Abgabenentrichtung, sondern auch die Erfüllung von Offenlegungs-, Wahrheits-, Buchführungs- und Erklärungspflichten im Interesse der Abgabenfestsetzung. Kann die vertretene Gesellschaft eine Abgabe nicht bedienen, so kann der Geschäftsführer im Rahmen der Vertreterhaftung für diese haftbar gemacht werden, wenn
Strittig ist mitunter die Frage, ob die Vertreterhaftung auch dann noch schlagend werden kann, wenn die Festsetzung der Abgabe erst nach dem Ausscheiden des Geschäftsführers erfolgt.
Der maßgebliche Zeitraum, für welchen die Vertreterhaftung schlagend werden kann, ist der Zeitraum des Bestehens der Vertreterfunktion. Dieser Zeitraum beginnt mit der Bestellung des Geschäftsführers und endet mit dessen Abberufung.
Erfolgt eine Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Geschäftsführer während seiner Funktionsperiode, so kann der Geschäftsführer unter den oben angeführten Umständen für diese zur Haftung herangezogen werden.
Dies gilt auch für nach dem Ausscheiden eines Geschäftsführers festgesetzte Abgaben, soweit diese jedoch auf seine aktive Funktionsperiode entfallen.
VwGH 2.9.2025, Ro 2022/13/0007
Stand: 21. Dezember 2025
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Erhöhte Haftungssätze für den Bereich der Arbeitskräfteüberlassung.

Um den Sozial- und Abgabenbetrug in der Baubrache einzuschränken, kann im Falle der Erbringung von Bauleistungen ein auftraggebendes Unternehmen zur Haftung für nicht abgeführte lohnabhängige Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge und -umlagen seines Auftragnehmers herangezogen werden. Das generelle Ausmaß dieser als „Auftraggeberhaftung“ bezeichneten Haftungsinanspruchnahme des Auftraggebers beträgt 5 % des geleisteten Werklohns für lohnabhängige Abgaben und weitere 20 % des geleisteten Werklohns für Sozialversicherungsbeiträge und -umlagen. Damit die Haftung schlagend werden kann, bedarf es der Erbringung von Bauleistungen im Sinne der umsatzsteuerrechtlichen Begriffsdefinition, welche neben der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung und Beseitigung von Bauwerken auch die Überlassung von Arbeitskräften umfasst, sofern die überlassenen Arbeitskräfte Bauleistungen erbringen. Erfolgt die Leistungserbringung in Form einer Arbeitskräfteüberlassung, so sollen ab 1.1.2026 nachfolgende erhöhte Haftungssätze gelten:
Die Haftung kann auch hier analog zur bisherigen Regelung nur entfallen, wenn entweder das beauftragte Unternehmen in der HFU-Liste geführt wird oder das auftraggebende Unternehmen die Haftungsbeträge an das Dienstleistungszentrum bei der Österreichischen Gesundheitskasse abführt.
Die finale Gesetzwerdung war bei Redaktionsschluss noch abzuwarten.
Stand: 21. Dezember 2025
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Themen dieser Ausgabe:
Wie Sie zum Jahresabschluss nochmals Steuern sparen können.

Neben unseren Steuertipps zum Jahresende aus der vorangegangenen Ausgabe der Steuernews finden Sie hier noch einige Last-Minute-Tipps, wie Sie Ihre Steuerlast noch vor dem Jahreswechsel effektiv senken können:
Für die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber sind die Geschenke Betriebsausgaben und mindern als solche das steuerpflichtige Ergebnis. Für die Mitarbeiterin und den Mitarbeiter handelt es sich bei Geschenken vom Arbeitgeber grundsätzlich um steuerpflichtige Sachzuwendungen. Geldwerte Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen sind allerdings bis zu einer Höhe von € 365,00 jährlich und die dabei empfangenen Geschenke bis zu einem Betrag von € 186,00 pro Jahr und Mitarbeiter steuerfrei. Geldgeschenke sind jedoch immer steuerpflichtig.
Spenden aus dem Betriebsvermögen sind abzugsfähig, wenn sie an Einrichtungen geleistet werden, die ausdrücklich im Gesetz genannt sind oder die in der Liste des Bundesministeriums für Finanzen aufscheinen (https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/ListebeguenstigterEinrichtungen.pdf?20251001).
Spenden aus dem Betriebsvermögen dürfen 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages nicht übersteigen.
Spenden können als Sonderausgaben bis zur Höhe von maximal 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des jeweiligen Jahres abgesetzt werden. Dabei sind Spenden aus dem Betriebsvermögen einzurechnen.
Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer im Sinne des GSVG mit einem Jahresumsatz von nicht mehr als € 55.000,00 und Einkünften von nicht mehr als € 6.613,20 können unter ganz bestimmten Voraussetzungen bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) eine Ausnahme von der Pensions- und Krankenversicherung für das Jahr 2025 bis zum 31.12.2025 beantragen.
Die Erfüllung der Voraussetzungen wird im Nachhinein anhand des Umsatz- und Einkommensteuerbescheides überprüft. Wird diese Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt und genehmigt, ist zu beachten, dass aus der gewerblichen Tätigkeit keine Absicherung in der Pensions- und Krankenversicherung besteht.
Stand: 25. November 2025
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Befristete Erhöhung des Investitionsfreibetrages auf 20 % bzw. 22 %.

Die Bundesregierung hat bereits Anfang September angekündigt, den Investitionsfreibetrag im Zeitraum vom 1.11.2025 bis 31.12.2026 auf 20 % bzw. 22 % anzuheben. Nunmehr hat der Nationalrat am 15.10.2025 diese befristete Erhöhung beschlossen.
Mit dem Investitionsfreibetrag (IFB) kann mittels bestimmter getätigter Investitionen die betriebliche Steuerlast gesenkt werden. Der Investitionsfreibetrag kann zusätzlich zur Abschreibung als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Um die Konjunktur zu beleben, wurde nunmehr im Nationalrat beschlossen, den Investitionsfreibetrag befristet für Investitionen im Zeitraum vom 1.11.2025 bis 31.12.2026 wie folgt zu erhöhen:
An den allgemeinen Voraussetzungen für die Geltendmachung des Investitionsfreibetrags, wie dem Ausschluss bestimmter Wirtschaftsgüter und der gesetzlich verankerten Obergrenze von € 1 Mio. pro Jahr, ändert sich nichts.
Keine Voraussetzung für die Anwendung der erhöhten Investitionsfreibetragssätze ist, dass die Anschaffung oder Herstellung tatsächlich erst im begünstigten Zeitraum beginnt bzw. in diesem endet. Erfolgt eine Anschaffung/Herstellung vor oder nach dem begünstigten Zeitraum, so sind nur jene Teilbeträge der Investitionssumme mit den erhöhten Investitionsfreibetragssätzen zu berücksichtigen, die im begünstigten Zeitraum (1.11.2025-31.12.2026) aktiviert wurden und die den aliquoten Jahreshöchstbetrag nicht übersteigen.
Um zudem eine optimale Ausnutzung der Höchstgrenze des Investitionsfreibetrages zu ermöglichen, wurde für Anschaffungen und Herstellungen im Zeitraum November und Dezember 2025 auch die Möglichkeit eines Rück- bzw. Vortrages geschaffen. Übersteigen die Investitionen in diesen beiden Monaten nämlich den anteiligen Höchstbetrag von € 166.667,00 (Anteil an € 1 Mio. Höchstgrenze aliquotiert auf zwei Monate), kann der übersteigende Teil wahlweise den Vormonaten des Wirtschaftsjahres (zum regulären IFB) oder dem Jahr 2026 (als begünstigte Investition mit 20 % bzw. 22 %) zugerechnet werden.
Stand: 25. November 2025
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Achtung: Eigene Kündigungsfristen nunmehr auch für freie Dienstnehmer.

Am 16.10.2025 wurde ein Gesetzesentwurf zur Änderung der arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Nationalrat beschlossen, welcher neben gesetzlich geregelten Kündigungsfristen für freie Dienstnehmer auch die Möglichkeit vorsieht, diese in den Anwendungsbereich von Kollektivverträgen einzubeziehen. Die Änderungen fokussieren sich dabei auf nachfolgende zwei Kernbereiche:
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat jüngst entschieden, dass die im ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) verankerten Kündigungsbestimmungen nur auf „echte“ Dienstverhältnisse anzuwenden sind. Damit bestehen keine gesetzlich geregelten Kündigungsbestimmungen für freie Dienstnehmer. Um dieses Ungleichgewicht zu beheben, wurde das ABGB dahingehend ergänzt, dass auch ein freies Dienstverhältnis von beiden Parteien nur unter Einhaltung einer Mindestkündigungsfrist von vier Wochen und nur zum 15. oder Letzten des Kalendermonats gelöst werden kann. Nach Vollendung des zweiten Dienstjahres erhöht sich die Frist auf sechs Wochen. Außerdem kann der erste Monat des freien Dienstverhältnisses als Probezeit vereinbart werden. Abweichende vereinbarte Bestimmungen in zum 1.1.2026 bereits laufenden Vereinbarungen bleiben jedoch aufrecht.
Die vorgenommenen gesetzlichen Änderungen sehen zudem vor, dass ab 1.1.2026 auch der Abschluss von Kollektivverträgen für arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer ermöglicht werden soll. Entsprechend dieser Änderung könnte es zum Abschluss eigener Kollektivverträge nur für freie Dienstnehmer kommen
Stand: 25. November 2025
Bild: Iryna - stock.adobe.com
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Neues Weiterbildungsmodell tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

Der Nationalrat hat am 7.3.2025 beschlossen, die Bildungskarenz und auch die Bildungsteilzeit mit 1.4.2025 abzuschaffen und durch ein zeitgemäßeres (kostengünstigeres) Modell zu ersetzen. Nunmehr wurde die Nachfolgeregelung im Nationalrat (16.10.2025) und im Bundesrat (23.10.2025) beschlossen, welche mit 1.1.2026 in Kraft tritt.
Die zugehörige AMS-Richtlinie lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor.
Stand: 25. November 2025
Bild: magele-picture - stock.adobe.com
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Änderungen im Bereich des Arbeitslosengeldes ab 1. Jänner 2026.

Bis dato konnten Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe in Österreich bis zur Geringfügigkeitsgrenze (im Jahr 2025 und 2026 = € 551,10 pro Monat) dazuverdienen, ohne ihren Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe zu verlieren. Im Zuge des Budgetbegleitgesetzes 2025 wird ab 1.1.2026 die Möglichkeit des Zuverdienstes neben dem Arbeitslosengeld bzw. der Notstandshilfe massiv eingeschränkt.
Ab 1.1.2026 ist ein Zuverdienst bei Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nur noch in nachfolgenden Ausnahmefällen möglich:
Werden die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, muss eine geringfügige Beschäftigung rechtzeitig beendet werden, damit weiterhin Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe besteht.
Stand: 25. November 2025
Bild: wichayada - stock.adobe.com
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Österreichisches BMF trifft Klarstellungen zur deutsch-österreichischen Grenzgängerregelung.

Im Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland findet sich eine Sonderregelung für die steuerliche Behandlung sogenannter Grenzgänger. Entsprechend der deutsch-österreichischen Grenzgängerregelung verbleibt das Besteuerungsrecht an den Arbeitnehmerbezügen beim Ansässigkeitsstaat (Wohnsitzstaat) des Steuerpflichtigen, wenn sich sowohl der Hauptwohnsitz des Grenzgängers als auch sein Arbeitsort im anderen Staat, an welchem der Grenzgänger üblicherweise tätig wird, jeweils in unmittelbarer Nähe der Grenze befinden. Im Verhältnis zu Deutschland wurde vereinbart, dass als Grenznähe eine Zone von je 30 km beiderseits der Grenze (Luftlinie) gilt. Wohnsitz und Arbeitsort des Grenzgängers müssen dementsprechend innerhalb dieses Radius liegen.
Arbeitstage im Ausmaß von über 45 Tagen im Kalenderjahr (bzw. 20 % bei unterjährigem Beginn), die außerhalb der Grenzzone verbracht werden (z. B. Dienstreisen in Drittstaaten oder Arbeitstage in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers außerhalb der Grenzzone), sind hingegen schädlich und führen zum Verlust des Grenzgängerstatus.
Im Rahmen zweier EAS-Auskünfte hat nun das österreichische BMF Klarstellungen zur Auslegung der deutsch-österreichischen Grenzgängerregelung getätigt. So ist nach Ansicht des BMF die Grenzgängereigenschaft für jedes Beschäftigungsverhältnis isoliert zu betrachten (EAS 3450).
Zudem hat das BMF klargestellt, dass Tage, an denen die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer von seiner Arbeitgeberin bzw. seinem Arbeitgeber in Drittstaaten zur Arbeitsleistung entsandt wird, bei der Ermittlung der 45-Tage bzw. 20-%-Grenze zu berücksichtigen sind und dementsprechend als sogenannte "schädliche Nichtrückkehrtage“ gelten (EAS 3455).
Stand: 25. November 2025
Bild: luzitanija - stock.adobe.com
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Informationsfreiheitsgesetz bringt Veröffentlichung von Förderungen.

Mit 1.9.2025 ist in Österreich das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) in Kraft getreten. Behörden und andere öffentliche Stellen sind im Zuge dessen verpflichtet, Informationen von allgemeinem Interesse zu veröffentlichen bzw. auf Anfrage Auskünfte zu erteilen. Im Zusammenhang damit kommt es auch zu umfassenden Änderungen im Bereich des Transparenzportals. Das Transparenzportal (www.transparenzportal.gv.at) ist ein zentrales Onlineportal in Österreich, das Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen Informationen über öffentliche Leistungen und Förderungen zur Verfügung stellt.
Im Transparenzportal sind seit September 2025 auch sämtliche staatliche Förderleistungen, die nicht an Privatpersonen gehen und über dem Schwellenwert von € 1.500,00 liegen, öffentlich einsehbar. Eine namentliche Veröffentlichung des Förderempfängers je Leistung erfolgt, sofern die an eine Empfängerin bzw. einen Empfänger ausbezahlte oder gewährte Summe im jeweiligen Kalenderjahr € 1.500,00 oder mehr beträgt. Die veröffentlichten Daten werden monatlich aktualisiert. Rückzahlungen bereits ausbezahlter Förderungen werden nicht veröffentlicht.
Förderungen an Privatpersonen und andere Empfänger, durch deren Veröffentlichung eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit droht, sind von der namentlichen Veröffentlichung hingegen ausgeschlossen. Dies gilt auch in Bezug auf Empfänger, deren Veröffentlichung einen erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schaden einer Gebietskörperschaft nach sich ziehen könnte.
Stand: 25. November 2025
Bild: tippapatt - stock.adobe.com
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Themen dieser Ausgabe:
Wie können Sie bis Jahreswechsel noch Steuern sparen?

Um beruhigt ins neue Jahr starten zu können, empfiehlt es sich, vor Jahresende nochmals kurz seine steuerliche Situation zu klären und etwaige Optimierungsmöglichkeiten zu überprüfen. Hier eine (unvollständige) Auswahl einiger Steuertipps zum Jahresende:
Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilfreibeträgen: das sind der Grundfreibetrag und der investitionsbedingte Freibetrag.
Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen (mit betrieblichen Einkünften) für 2025 jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 15 % des Gewinns, höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von € 33.000,00 zu (maximaler Freibetrag € 4.950,00).
Übersteigt der Gewinn € 33.000,00, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzukommen, der davon abhängt, in welchem Umfang der übersteigende Freibetrag durch bestimmte Investitionen im jeweiligen Betrieb gedeckt ist. Dieser beträgt:
Nicht vergessen: Beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag müssen Sie tatsächlich in bestimmte abnutzbare, neue, körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Mindestnutzungsdauer von mindestens vier Jahren investieren – auch begünstigt ist die Investition in bestimmte Wertpapiere. Zu beachten ist auch, dass, sofern einzelne Anschaffungen zur Deckung für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag herangezogen werden, bei diesen Anschaffungen der Investitionsfreibetrag (IFB) hier nicht mehr berücksichtigt werden kann.
Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 1.000,00 (netto) können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher sollten Sie diese noch bis zum Jahresende anschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2026 ohnehin geplant ist.
Hinweis: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.
Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes noch kurzfristig bis zum 31.12.2025, steht eine Halbjahres-AfA zu.
Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen im ersten Jahr die Abschreibung höchstens das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes, im Folgejahr höchstens das Zweifache betragen. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist dabei nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.
Die AfA beträgt für 2024 - 2026 fertiggestellte Wohngebäude auch in den beiden der erstmaligen Berücksichtigung nachfolgenden Jahren höchstens das Dreifache des gesetzlichen Prozentsatzes (1,5 %). Dies gilt nur für Wohngebäude, die zumindest dem „Gebäudestandard Bronze“ nach dem auf der entsprechenden OIB-Richtlinie basierenden „Klimaaktiv Kriterienkatalog in der aktuellen Version 2020“ des Umweltministeriums entsprechen.
Bei der Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens kann zusätzlich zur Abschreibung ein Investitionsfreibetrag (IFB) in Höhe von 10 % bzw. 15 % (Öko-Investitionsfreibetrag) der Anschaffungs- bzw. der Herstellkosten als Betriebsausgabe unter Beachtung einer Reihe von Voraussetzungen geltend gemacht werden. Insbesondere eine Behaltefrist von vier Jahren ist zu beachten.
Achtung: Um die Konjunktur zu beleben, hat die Bundesregierung angekündigt, den Investitionsfreibetrag auf 20 % (anstelle von bis dato 10 %) bzw. 22 % (anstelle von bis dato 15 %) für Investitionen im Zeitraum 1.11.2025 bis 31.12.2026 anzuheben. Möchte man den höheren IFB nutzen, so kann ein Zuwarten bei Investitionen bis zur finalen Gesetzwerdung dieser Regelung daher steuerlich von Vorteil sein.
Eine Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt immerhin einen Zinsgewinn durch Steuerstundung. Im Jahresabschluss (bei bilanzierenden Unternehmen) sind unfertige Erzeugnisse (Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen (halbfertige Arbeiten) grundsätzlich nur mit den bisher angefallenen Kosten zu aktivieren. Die Gewinnspanne wird erst mit der Auslieferung des Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit realisiert. (Anzahlungen werden nicht ertragswirksam eingebucht, sondern lediglich als Passivposten.)
Daher: Die Auslieferung des Fertigerzeugnisses – wenn möglich – mit Abnehmern für den Jahresbeginn 2026 vereinbaren. Arbeiten sollten erst mit Beginn 2026 fertig gestellt werden. Die Fertigstellung muss für das Finanzamt dokumentiert werden.
Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt (mit Ausnahmen) das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist darauf zu achten, dass grundsätzlich nur Zahlungen ergebniswirksam sind (den Gewinn verändern) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) der Fall ist. Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip sind insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben die Regelungen zur fünfzehntägigen Zurechnungsfrist zu beachten.
Es kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Forschungsprämie pro Jahr in Höhe von 14 % der Forschungsaufwendungen geltend gemacht werden (soweit nicht durch steuerfreie Förderungen gedeckt).
Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2020 aus.
Für das Jahr 2025 besteht die Möglichkeit, € 1.000,00 pro Arbeitnehmer an steuerfreier Mitarbeiterprämie zuzuwenden. Zu beachten ist dabei allerdings, dass die Befreiung nur im Bereich der Lohnsteuer, nicht allerdings im Bereich der Sozialversicherung sowie der Lohnnebenkosten wirkt.
Bei Verwendung einer Registrierkasse ist mit Ende des Kalenderjahres (auch bei abweichenden Wirtschaftsjahren) ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren.
Die Überprüfung des signierten Jahresbeleges ist verpflichtend (lt. BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres) und kann manuell mit der BMF Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.
Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren.
Stand: 28. Oktober 2025
Bild: magele-picture - Adobe Stock.com
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Die neue Teilpension als flexible Beschäftigungsform im Alter.

Als erster Teil der geplanten Pensionsreform wurde heuer die neue Teilpension beschlossen, welche mit 1.1.2026 in Kraft tritt. Ziel der neuen Teilpension ist es, älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Möglichkeit zu bieten, die Arbeitszeit in reduzierter Form fortzusetzen und gleichzeitig einen Teil der Pension zu beziehen.
Anspruch auf die neue Teilpension haben ab 1.1.2026 jene Personen, welche die Voraussetzungen für eine der nachfolgenden Pensionsarten erfüllen:
Der Anspruch knüpft weiters an die Voraussetzung, dass die Arbeitszeit nachweislich um mindestens 25 % bzw. höchstens 75 % reduziert wird.
Die Höhe der Teilpension richtet sich nach dem Ausmaß der vorgenommenen Arbeitszeitreduktion. Der ermittelte fiktive Pensionsanspruch vor Teilpensionsantritt laut Pensionskonto wird entsprechend der reduzierten Arbeitszeit wie folgt zur Auszahlung gebracht:
|
Vorgenommene Arbeitszeitreduktion |
Anteil an der fiktiven Gesamtpension |
|
25 bis 40 % |
25 % |
|
41 bis 60 % |
50 % |
|
61 bis 75 % |
75 % |
Wird die Teilpension vor dem Regelpensionsalter angetreten, so werden dafür nachfolgende Abschläge berechnet:
|
Pensionsart |
Abschlag pro Monat |
Abschlag pro Jahr |
|
Korridorpension |
0,425 % |
5,1 % |
|
Langzeitversicherungspension |
0,35 % |
4,2 % |
|
Schwerarbeiterpension |
0,15 % |
1,8 % |
Im Zuge der neuen Teilpension wurden auch die Regelungen zur Altersteilzeit angepasst.
Stand: 28. Oktober 2025
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Kein Zugriffsrecht der steuerlichen Vertretung auf Klientenpostfach.

Bereits seit dem Jahr 2020 sind Unternehmerinnen und Unternehmer verpflichtet, an der elektronischen Zustellung (eZustellung) von Behörden teilzunehmen.
Im Zuge der eZustellung werden behördliche Nachrichten (RSa, RSb-Schreiben, Fensterkuvert-Sendungen) über das elektronische Postfach "Mein Postkorb" im Unternehmensserviceportal (USP) zugestellt.
Ausgenommen von der elektronischen Zustellung sind jene Unternehmer, die wegen Unterschreitens der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind. Unternehmer mit Zugang zu FinanzOnline werden in der Regel automatisch im USP registriert.
Wird einer steuerlichen Vertretung eine Vollmacht inkl. Zustellvollmacht erteilt, so ist zu beachten, dass die Finanzverwaltung dennoch in wenigen Fällen Schriftstücke nicht an die steuerliche Vertretung, sondern direkt an den Empfänger zustellt. Eine direkte Zustellung erfolgt in nachfolgenden Fällen:
Auch ist zu beachten, dass eine steuerliche Vertretung selbst bei vorliegender Zustellvollmacht keinen Zugriff auf das Postfach ihrer Klienten im Unternehmensserviceportal hat, weshalb hier selbst eine regelmäßige Kontrolle dieses notwendig ist.
Um laufend über Zustellungen im elektronischen Postfach des Unternehmensserviceportals informiert zu werden, ist es empfehlenswert, eine gültige E-Mail-Adresse zu hinterlegen sowie die Benachrichtigungsfunktion im Unternehmensserviceportal zu aktivieren.
Stand: 28. Oktober 2025
Bild: KM - stock.adobe.com
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Deutlicher Anstieg bei der Höchstbeitragsgrundlage.

Die Österreichische Gesundheitskasse hat die voraussichtlichen Sozialversicherungswerte für das Jahr 2026 veröffentlicht. Die Aufwertungszahl für das Jahr 2026 beträgt 1,073. Die Geringfügigkeitsgrenze wird jedoch nicht angehoben und bleibt gleich.
|
Geringfügigkeitsgrenze monatlich |
€ 551,10 |
|
Grenzwert für die Dienstgeberabgabe |
€ 826,65 |
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Höchstbeitragsgrundlage monatlich |
€ 6.930,00 |
|
Höchstbeitragsgrundlage täglich |
€ 231,00 |
|
Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen |
€ 13.860,00 |
|
Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen |
€ 8.085,00 |
Die Grenzbeträge zum Dienstnehmeranteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen betragen ab 1.1.2026:
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bis € 2.225,00 |
0 % |
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über € 2.225,00 bis € 2.427,00 |
1 % |
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über € 2.427,00 bis € 2.630,00 |
2 % |
|
über € 2.630,00 |
2,95 % |
Ebenso angepasst werden die Grenzbeträge zum Lehrlingsanteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen:
|
bis € 2.225,00 |
0 % |
|
über € 2.225,00 bis € 2.427,00 |
1 % |
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über € 2.427,00 |
1,15 % |
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für Versicherte, die kein Entgelt oder keine Bezüge erhalten |
€ 1.113,60 |
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für Zivildiener |
€ 1.566,00 |
|
Unfallversicherungsbeitrag für Zivildiener monatlich |
€ 7,35 |
Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.
Stand: 28. Oktober 2025
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Überarbeitung der Lohnsteuerrichtlinien zur Trinkgeldregelung.

Aufgrund jüngster Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts (BFG) sowie zahlreicher damit einhergehender Anfragen und Auslegungsfragen in der Praxis werden im Rahmen der nächsten Wartung die Rz. 92d und 92f der Lohnsteuerrichtlinien entsprechend wie folgt klarstellend ergänzt:
Bei der Überprüfung der Ortsüblichkeit von Trinkgeldern ist nicht auf die Höhe des insgesamt hingegebenen Trinkgeldes abzustellen, sondern auf die Höhe des jeder einzelnen Arbeitnehmerin bzw. jedem einzelnen Arbeitnehmer tatsächlich zugeflossenen Trinkgeldes. Die Relation des betragsmäßigen Trinkgeldes zum Arbeitslohn des einzelnen Arbeitnehmers ist nicht maßgeblich.
Das Trinkgeld muss dem Arbeitnehmer von dritter Seite zugewendet werden. Trinkgeld von dritter Seite liegt auch vor, wenn Trinkgeld von anderen Arbeitnehmern (z. B. Zahlkellnern) oder von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber selbst entgegengenommen und an die Arbeitnehmer weitergegeben wird. Trinkgeld von dritter Seite liegt daher auch dann vor, wenn der Arbeitgeber Kreditkartentrinkgelder an die Arbeitnehmer weitergibt. Trinkgelder, die im Rahmen eines Trinkgeld-Verteilsystems (wie etwa Tronc-Systeme) gesammelt und nach einem im Vorhinein festgelegten Schlüssel, unabhängig davon, ob dieser mündlich oder schriftlich (z. B. im Dienstvertrag) vereinbart ist, an die Arbeitnehmer verteilt werden, fallen ebenfalls unter die Steuerbefreiung.
Stand: 28. Oktober 2025
Bild: photophonie - stock.adobe.com
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(Geringfügiger) Zuverdienst während der Arbeitslosigkeit ab 1. Jänner 2026 nur noch in Ausnahmefällen.

Bis dato konnten Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe in Österreich bis zur Geringfügigkeitsgrenze (im Jahr 2025 = € 551,10 pro Monat) dazuverdienen, ohne ihren Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe zu verlieren. Im Zuge des Budgetbegleitgesetzes 2025 wird ab 1.1.2026 die Möglichkeit des Zuverdienstes neben dem Arbeitslosengeld bzw. der Notstandshilfe massiv eingeschränkt, sodass dies künftig nur noch in wenigen Ausnahmefällen weiterhin möglich ist.
Ab 1.1.2026 ist ein Zuverdienst bei Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nur noch in nachfolgenden Ausnahmefällen möglich:
Werden die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, muss eine geringfügige Beschäftigung rechtzeitig beendet werden, damit ab Jänner 2026 weiterhin Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe besteht.
Stand: 28. Oktober 2025
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Die Bundesregierung hat bereits Anfang September angekündigt, den Investitionsfreibetrag im Zeitraum vom 1. November 2025 bis 31. Dezember 2026 auf 20 % bzw. 22 % anzuheben.

Die Bundesregierung hat bereits Anfang September angekündigt, den Investitionsfreibetrag im Zeitraum vom 1. November 2025 bis 31. Dezember 2026 auf 20 % bzw. 22 % anzuheben. Nun hat der Nationalrat am 15. Oktober 2025 diese befristete Erhöhung beschlossen. Nach Vorlage an den Bundesrat und dessen Zustimmung erfolgt noch die finale Veröffentlichung des Gesetzes.
Mit dem Investitionsfreibetrag (IFB) kann mittels bestimmter getätigter Investitionen die betriebliche Steuerlast gesenkt werden. Der Investitionsfreibetrag kann zusätzlich zur Abschreibung als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Um die Konjunktur zu beleben, wurde im Nationalrat beschlossen, den Investitionsfreibetrag befristet für Investitionen im Zeitraum vom 1. November 2025 bis 31. Dezember 2026 wie folgt zu erhöhen:
An den allgemeinen Voraussetzungen für die Geltendmachung des Investitionsfreibetrags, wie dem Ausschluss bestimmter Wirtschaftsgüter und der gesetzlich verankerten Obergrenze von € 1 Mio. pro Jahr, ändert sich nichts.
Keine Voraussetzung für die Anwendung der erhöhten Investitionsfreibetragssätze ist, dass die Anschaffung oder Herstellung tatsächlich erst im begünstigten Zeitraum beginnt bzw. in diesem endet. Erfolgt eine Anschaffung bzw. Herstellung vor oder nach dem begünstigten Zeitraum, so sind nur jene Teilbeträge der Investitionssumme mit den erhöhten Investitionsfreibetragssätzen zu berücksichtigen, die im begünstigten Zeitraum (1.11.2025-31.12.2026) aktiviert wurden und die den aliquoten Jahreshöchstbetrag nicht übersteigen.
Um zudem eine optimale Ausnutzung der Höchstgrenze des Investitionsfreibetrages zu ermöglichen, wurde für Anschaffungen und Herstellungen im Zeitraum November bis Dezember 2025 auch die Möglichkeit eines Rück- bzw. Vortrages geschaffen. Übersteigen die Investitionen in diesen beiden Monaten nämlich den anteiligen Höchstbetrag von € 166.667,00 (Anteil an € 1 Mio. Höchstgrenze aliquotiert auf zwei Monate), kann der übersteigende Teil wahlweise den Vormonaten des Wirtschaftsjahres (zum regulären IFB) oder dem Jahr 2026 (als begünstigte Investition mit 20 % bzw. 22 %) zugerechnet werden.
Stand: 28. Oktober 2025
Bild: kozirsky - stock.adobe.com
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Themen dieser Ausgabe:
Österreichweit einheitliche Regelung ab 1. Jänner 2026.

Nach langen Verhandlungen hat sich die Bundesregierung auf eine bundesweit einheitliche Trinkgeldregelung geeinigt und ein entsprechender Gesetzesentwurf wurde am 29.7.2025 im Nationalrat eingebracht. Die neue Trinkgeldregelung, welche mit 1.1.2026 in Kraft tritt, sieht vor, dass Trinkgelder auch weiterhin von der Steuer befreit sind, in der gesetzlichen Sozialversicherung allerdings bundesweit einheitliche beitragspflichtige Pauschalen eingeführt werden.
Entsprechend der Neuregelung werden für einzelne Erwerbszweige bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen festgelegt, welche im Rahmen der Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge als beitragspflichtiges Entgelt berücksichtigt werden. Der Ansatz der Pauschalen erfolgt für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die üblicherweise Trinkgeld erhalten, sowie für Dienstnehmer, die an innerbetrieblichen Trinkgeldverteilsystemen beteiligt sind. Die künftigen Trinkgeldpauschalen sind betraglich gedeckelt. Liegt das tatsächlich empfangene Trinkgeld über der Pauschale, so werden von den die Pauschale übersteigenden Geldern keine Beiträge eingehoben, womit nachträgliche Beitragsvorschreibungen künftig ausgeschlossen sind. Liegen die tatsächlich empfangenen Trinkgelder hingegen nachweislich unter der Pauschale, so können die tatsächlich vereinnahmten Gelder als Beitragsgrundlage herangezogen werden. Die im Erwerbszweig Hotellerie und Gastgewerbe vorgesehenen Pauschalbeträge sollen wie folgt gestaffelt sein:
| Jahr | Mitarbeiter mit Inkasso | Mitarbeiter ohne Inkasso |
| 2026 | € 65,00 | € 45,00 |
| 2027 | € 85,00 | € 45,00 |
| 2028 | € 100,00 | € 50,00 |
Die finale Gesetzwerdung war bei Redaktionsschluss noch abzuwarten (Stand: Ministerialentwurf).
Stand: 24. September 2025
Bild: Medienzunft Berlin - Adobe Stock.com
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Aktuelle Aussagen der ÖGK zur SV-rechtlichen Handhabe der Mitarbeiterprämie 2025.

Am 17.6.2025 wurde die angekündigte Neuregelung der Mitarbeiterprämie im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2025 im Nationalrat final beschlossen. Entsprechend der Neuregelung haben Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber die Möglichkeit, pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer im Kalenderjahr maximal € 1.000,00 an steuerfreier Prämie auszuzahlen. Anders als die Vorgängerregelung besteht die Befreiung allerdings nur im Bereich der Lohnsteuer, sodass die Mitarbeiterprämie 2025 vollständig der Sozialversicherungspflicht sowie den Lohnnebenkosten unterliegt.
Vor allem im Bereich der Sozialversicherung ist die Mitarbeiterprämie 2025 mit zahlreichen Zweifelsfragen behaftet. So ist beispielsweise bis dato strittig, ob diese einen laufenden Bezug oder eine Sonderzahlung darstellt.
Die ÖGK hält in ihren jüngsten Aussagen dazu fest, dass diese Frage von den Umständen des Einzelfalles abhängig ist. Sonderzahlungen sind Bezüge, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden. Voraussetzung für die Wertung als Sonderzahlung ist, dass ein Bezug nicht einmalig gewährt wird, sondern dass mit einer Wiedergewährung in größeren Zeiträumen zu rechnen ist. Inhaltlich liegt bei der Mitarbeiterprämie 2025 grundsätzlich eine Einmalzahlung vor, welche bisher nicht gewährt wurde, womit es damit an der erforderlichen Wiederkehr fehlen würde. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass ein Arbeitgeber in Aussicht stellt, auch künftig aus „sachlichen, betriebsbezogenen Gründen“ eine Mitarbeiterprämie – unabhängig von der steuerlichen Befreiung – zu leisten. Diesfalls könnte von einer Sonderzahlung ausgegangen werden. Dies gilt auch hinsichtlich neu eingetretener Arbeitnehmer, wenn diesen auch künftig die Prämie in Aussicht gestellt wird.
Eine entsprechende schriftliche Information durch die ÖGK soll diesbezüglich noch heuer im Herbst erfolgen.
Stand: 24. September 2025
Bild: Robert Kneschke - stock.adobe.com
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Neue FinanzOnline-Verordnung mit 1. September 2025 in Kraft getreten.

Mit 29.8.2025 wurde eine Änderung der FinanzOnline-Verordnung veröffentlicht, welche umfangreiche Änderungen in der finanzbehördlichen Zustellung bewirkt. Mit Inkrafttreten ab 1.9.2025 werden sämtliche finanzbehördliche Schriftstücke (Bescheide, Mitteilungen etc.) an Unternehmerinnen und Unternehmer, welche zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet sind, nur noch elektronisch in FinanzOnline zugestellt. Ein "Herausoptieren" ist in diesen Fällen grundsätzlich nicht mehr möglich.
Ausnahmen von der elektronischen Zustellung bestehen nur für Unternehmer, welche nicht zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet sind oder welche nur aufgrund einer übernommenen Steuerschuld (Reverse-Charge) oder einer falsch oder zu Unrecht in Rechnung gestellten Umsatzsteuer eine Umsatzsteuererklärung einzureichen haben. Um über etwaige Zustellungen in FinanzOnline via E-Mail informiert zu werden, ist es erforderlich, in FinanzOnline in den Grunddaten die aktuelle E-Mail-Adresse zu hinterlegen und zudem die E-Mail-Verständigung zu aktivieren. Ist in FinanzOnline eine steuerliche Vertretung hinterlegt, welche über eine aufrechte Zustellvollmacht verfügt, so ergibt sich im Rahmen der elektronischen Zustellung keine Änderung und die Zustellung erfolgt wie bisher an die hinterlegte steuerliche Vertretung.
Durch die elektronische Zustellung werden nunmehr auch Bescheide, Mitteilungen, Ersuchen und andere Schriftstücke ausschließlich in FinanzOnline zugestellt. Diese gelten als rechtswirksam zugestellt, wenn diese im Posteingang von FinanzOnline abrufbar sind. Mit der Zustellung in FinanzOnline beginnen auch etwaige Fristen (Erhebung eines Rechtsmittels, Zahlungsfristen etc.) zu laufen. Ob die in FinanzOnline zugestellten Schriftstücke auch tatsächlich abgerufen (geöffnet) werden, hat für den Fristenlauf in der Folge keine Bedeutung.
Um ohne Einschränkung auf seine Schriftstücke in FinanzOnline zugreifen zu können, ist zu beachten, dass ab 1.10.2025 der Einstieg in FinanzOnline nur noch mit einer 2-Faktor-Authentifizierung möglich ist.
Stand: 24. September 2025
Bild: ekam - stock.adobe.com
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Verwaltungsgerichtshof widerspricht Lohnsteuerrichtlinien zur Steuerfreiheit von Mitarbeiterrabatten.

Im Einkommensteuergesetz findet sich eine Befreiung, wonach die verbilligte oder kostenlose Abgabe von Waren oder Dienstleistungen durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber oder ein verbundenes Unternehmen an seine Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer keinen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil auslöst.
Die Befreiung ist an die Erfüllung nachfolgender Voraussetzungen geknüpft:
In den Lohnsteuerrichtlinien wird dazu die Aussage vertreten, dass die Befreiung nur auf „aktive“ Arbeitnehmer Anwendung findet und damit ehemalige Beschäftigte wie beispielsweise Pensionisten von deren Anwendungsbereich ausgenommen sind.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH v. 27.05.2025, Ro 2025/15/0004) hat nunmehr in seiner Entscheidung bestätigt, dass die Befreiung auch auf ehemalige Arbeitnehmer angewendet werden kann. Als Begründung führt der VwGH an, dass sich die Befreiung auf alle Arbeitnehmer bezieht. Als Arbeitnehmer gelten alle natürlichen Personen, die Bezüge aus einem aktiven oder früheren Dienstverhältnis beziehen, weshalb die Steuerfreiheit auch auf ehemalige Arbeitnehmer in Pension Anwendung finden kann.
Stand: 24. September 2025
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Welche Mindestinhalte sollte ein Werkvertrag jedenfalls umfassen?

Bei einem Werkvertrag handelt es sich um einen Vertragstyp, bei welchem sich die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer verpflichtet, ein bestimmtes Werk (z. B. Dienstleistung) gegen eine vorab vereinbarte (Pauschal- )Vergütung an die Auftraggeberin bzw. den Auftraggeber zu erbringen (Zielschuldverhältnis). Abzugrenzen ist der Werkvertrag vor allem gegenüber dem freien Dienstvertrag, im Rahmen dessen lediglich die Arbeitskraft während eines bestimmten Zeitraumes bereitgestellt wird, ohne eine konkrete Leistung zu schulden. Auch ist der Werkvertrag gegenüber einer Arbeitskräfteüberlassung abzugrenzen, im Rahmen derer lediglich die Bereitstellung von qualifiziertem Fachpersonal geschuldet wird, ohne darüber hinaus ein konkretes Werk zu schulden.
Damit ein Werkvertrag im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung auch als solcher anerkannt wird, sollte dieser zumindest nachfolgende Punkte berücksichtigen:
Besonderes Augenmerk ist im Rahmen eines Werkvertrages auf die Gewährleistungsklausel zu legen, da diese sowohl im Rahmen eines freien Dienstvertrages als auch eines Arbeitskräfteüberlassungsvertrages fehlt und dementsprechend ein wichtiges Abgrenzungsmerkmal darstellt. Auch ist wichtig, dass die vereinbarten vertraglichen Parameter in der Praxis tatsächlich so gelebt werden und dem wahren wirtschaftlichen Gehalt des Vertrages entsprechen.
Stand: 24. September 2025
Bild: stock.metket.com - stock.adobe.com
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Ausbildungskostenrückerstattung unterliegt nicht der Umsatzsteuer.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber investieren mitunter viel Zeit und Geld in die Ausbildung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Nimmt eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer nach absolvierter Ausbildung in der Folge einen Jobwechsel vor, so sehen viele Dienstverträge innerhalb einer gewissen Frist eine Rückzahlungsverpflichtung der Ausbildungskosten an den Arbeitgeber vor.
Unklar war aus Sicht der Umsatzsteuer bis dato, ob diese Rückzahlung der Ausbildungskosten an den Arbeitgeber nicht als Leistungstausch zu sehen ist und damit der Umsatzsteuerpflicht unterliegt. Diese Frage ist vor allem dort von Bedeutung, wo ein Arbeitgeber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (z. B. Banken, Ärzte, Versicherungen etc.), da es hier unter Umständen zu einer Doppelbelastung mit der Umsatzsteuer kommen kann.
Um die Frage der Umsatzsteuerpflicht final zu klären, hat die Wirtschaftskammer Tirol eine Anfrage dazu an das Bundesministerium für Finanzen (BMF) gerichtet. Das BMF qualifiziert in seiner Antwort die Rückzahlung von Ausbildungskosten an den ehemaligen Arbeitgeber als nicht steuerbaren Schadenersatz, welcher nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegt.
Begründet wird dies damit, dass es sich bei der Rückzahlung von Ausbildungskosten an einen ehemaligen Arbeitgeber um Entschädigungszahlungen für den beim Arbeitgeber entstandenen finanziellen Schaden der verlorenen Ausbildungskosten handelt.
Damit ist klargestellt, dass Arbeitgeber keine Umsatzsteuer auf getätigte Ausbildungsrückzahlungen abzuführen haben, welche ehemalige Arbeitnehmer infolge ihres Ausscheidens leisten.
Um sich auf diese Rechtsauslegung berufen zu können, ist es jedoch wichtig, dass etwaige Rückzahlungen von Ausbildungskosten auf einer wirksamen vertraglichen Vereinbarung beruhen.
Stand: 24. September 2025
Bild: Lek - stock.adobe.com
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Themen dieser Ausgabe:
Die Bundesregierung hat Anfang September angekündigt den Investitionsfreibetrag auf 20% bzw. 22% im Zeitraum 1. November 2025 bis 31.12.2026 zu erhöhen.

Mit dem Investitionsfreibetrag (IFB) kann mittels bestimmter getätigter Investitionen die betriebliche Steuerlast gesenkt werden. Der Investitionsfreibetrag kann zusätzlich zur Abschreibung als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
Bisher war es möglich unter bestimmten Voraussetzungen einen IFB in Höhe von 10 % bzw. 15 % (Öko-Investitionsfreibetrag) der getätigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten des abnutzbaren Anlagevermögens als Betriebsausgabe geltend zu machen.
Die Bundesregierung hat nun Anfang September angekündigt den Investitionsfreibetrag auf 20% bzw. 22% im Zeitraum 1. November 2025 bis 31.12.2026 zu erhöhen. Die notwendigen Voraussetzungen sind zu beachten.
Möchte man den höheren IFB nutzen, so kann ein Zuwarten bis zum Inkrafttreten dieser Regelung steuerlich Vorteile bringen. Die Gesetzwerdung dieser Änderung bleibt aber noch abzuwarten.
Stand: 09. September 2025
Bild: Cagkan - Adobe Stock.com
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Betrügerische E-Mails, SMS oder Telefonanrufe werden auch im Namen der österreichischen Finanz getätigt.

Betrügerische E-Mails, SMS oder Telefonanrufe werden nicht nur im Namen von Banken oder Paketzustellern getätigt, sondern auch im Namen der österreichischen Finanz. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) warnt regelmäßig vor gefälschten E-Mails und Anrufen von vermeintlichen Finanzbediensteten.
Mit sogenannten Phishing-Mails wird seitens der Betrügerinnen und Betrüger dazu aufgefordert, persönliche Daten einzugeben, um zum Beispiel Steuerrückzahlungen zu erhalten oder Steuerrückstände zu bezahlen. Diese E-Mails können auch Anhänge und Links enthalten, die Schadsoftware installieren oder zu gefälschten Websites (täuschend ähnlich jener von FinanzOnline nachempfunden) oder Formularen führen, um Benutzerinnen und Benutzer zu verleiten, vertrauliche Daten einzugeben. Betrügerische Nachrichten können zum Beispiel auch die Ankündigung einer vermeintlichen Betriebsprüfung enthalten.
Internetbetrüger geben sich auch am Telefon als Finanzbedienstete aus und versuchen unter dem Vorwand einer fiktiven Steuerschuld den Gesprächspartner zu verleiten, eine Geldüberweisung durchzuführen. Dabei wird durch einen technischen Trick die Telefonnummer der österreichischen Finanzämter angezeigt.
Das BMF weist darauf hin, dass Bürgerinnen und Bürger niemals per E-Mail, Telefon oder SMS dazu aufgefordert werden, vertrauliche Daten bekannt zu geben oder Geldbeträge zu überweisen. Aktuelle Warnungen und einen eigenen Folder zu diesem Thema veröffentlicht das BMF auf www.bmf.gv.at.
Stand: 09. September 2025
Bild: BullRun - Adobe Stock.com
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Grenzwerte für die Anwendung sowie Prozentsätze und Höchstbeträge für das Pauschale wurden erhöht.

Für nicht buchführende Steuerpflichtige (im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) besteht die Möglichkeit, bestimmte Betriebsausgaben für die Einkommensteuer pauschal zu ermitteln. Zum Beispiel können im Zuge der Basispauschalierung Gewerbetreibende und selbständig Erwerbstätige im Rahmen der Gewinnermittlung die Betriebsausgaben mit einem Durchschnittssatz vom Umsatz ansetzen, wenn die Umsätze des vorangegangenen Wirtschaftsjahres bestimmte Grenzwerte nicht überschritten haben. Diese Grenzwerte wurden nun ab 2025 erhöht. Gilt für die Veranlagung 2024 noch ein Wert von € 220.000,00, so steigt dieser für die Veranlagung 2025 auf € 320.000,00 und ab 2026 auf € 420.000,00.
Der Durchschnittssatz zur Berechnung der pauschalen Betriebsausgaben beträgt grundsätzlich für die Veranlagung 2024 12 % (höchstens € 26.400,00), für die Veranlagung 2025 13,5 % (höchstens € 43.200,00) und für die Veranlagung 2026 15 % (höchstens € 63.000,00).
Dieser Durchschnittssatz reduziert sich auf 6 % (für die Veranlagung 2024 höchstens € 13.200,00, für die Veranlagung 2025 höchsten € 19.200,00 und für die Veranlagung 2026 höchstens 25.200,00) bei bestimmten Einkünften bzw. Tätigkeiten wie z. B. aus kaufmännischer oder technischer Beratung, von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern oder aus schriftstellerischer, vortragender, wissenschaftlicher, unterrichtender oder erzieherischer Tätigkeit.
Auch ist es möglich unter bestimmten Voraussetzungen die abziehbaren Vorsteuerbeträge für die Berechnung der Umsatzsteuer pauschal mit 1,8 % der Umsätze zu ermitteln. Der Höchstbetrag des Vorsteuerpauschales wurde von € 3.960,00 für die Veranlagung 2024 auf € 5.760,00 für die Veranlagung 2025 und auf € 7.560,00 ab der Veranlagung 2026 angehoben.
Weitere Bestimmungen zur Anwendung der Basis- und Vorsteuerpauschalierung sind zu beachten.
Stand: 26. August 2025
Bild: eyetronic - Adobe Stock.com
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Steuersenkung durch Vorziehung künftiger Investitionen.

Um eine drohende Steuerlast zu senken, haben Steuerpflichtige die Möglichkeit, für getätigte Investitionen den Investitionsfreibetrag steuerlich zu berücksichtigen. Der Investitionsfreibetrag kann zusätzlich zur Abschreibung in Höhe von 10 % bzw. 15 % (Öko-Investitionsfreibetrag) der getätigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten des abnutzbaren Anlagevermögens als Betriebsausgabe geltend gemacht werden und reduziert damit unmittelbar die Steuerlast. Im Falle einer sehr hohen zu erwartenden Steuerlast kann es daher sinnvoll sein, Investitionen noch ins heurige Jahr vorzuziehen.
ACHTUNG: Die Bundesregierung hat angekündigt den Investitionsfreibetrag auf 20 % bzw. 22 % im Zeitraum vom 1.11.2025 bis 31.12.2026 zu erhöhen. Möchte man den höheren IFB nutzen, so kann ein Zuwarten bis zum Inkrafttreten dieser Regelung steuerlich Vorteile bringen. Die Gesetzwerdung dieser Änderung bleibt aber noch abzuwarten.
Der Investitionsfreibetrag kann sowohl von natürlichen als auch juristischen Personen beantragt werden, welche betriebliche Einkünfte erzielen und deren Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfolgt. Eine pauschale Gewinnermittlung ist nicht zulässig. Der Investitionsfreibetrag kann nur für Wirtschaftsgüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren geltend gemacht werden. Zudem muss das Anlagegut in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte genutzt werden. Folgende Wirtschaftsgüter können nicht für den Investitionsfreibetrag berücksichtigt werden:
Für angeschaffte Wirtschaftsgüter, die dem Bereich „Ökologisierung“ zugerechnet werden, steht der erhöhte Öko-Investitionsfreibetrag im Ausmaß von 15 % zu.
Pro Betrieb und Wirtschaftsjahr steht der Investitionsfreibetrag höchstens für Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Ausmaß von € 1.000.000,00 zu. Daraus resultiert ein maximaler Freibetrag in Höhe von € 100.000,00 (10 %) bzw. € 150.000,00 (15 %).
Die Geltendmachung des Investitionsfreibetrages ist nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsgutes unmittelbar in der Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung möglich.
Stand: 09. September 2025
Bild: Andrey Popov - stock.adobe.com
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Bei Gebäuden, soweit diese zu Wohnzwecken überlassen werden, kann ein Öko-Zuschlag für bestimmte Aufwendungen bzw. Investitionen steuerlich geltend gemacht werden.

Bei Gebäuden, soweit diese zu Wohnzwecken überlassen werden, kann ein Öko-Zuschlag in Höhe von 15 % für Aufwendungen für bestimmte thermisch-energetische Sanierungen oder für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem als Betriebsausgabe bzw. als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Bei betrieblichen Einkünften steht der Öko-Zuschlag erstmalig in jenem Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.2023 beginnt, und letztmalig im darauffolgenden Wirtschaftsjahr zu.
Er steht nicht für Wirtschaftsgüter zu, für die ein Investitionsfreibetrag in Anspruch genommen wird.
Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steht der Öko-Zuschlag für Aufwendungen zu, die in den Kalenderjahren 2024 und 2025 anfallen. Werden die dem Öko-Zuschlag zugrundeliegenden Aufwendungen verteilt berücksichtigt, kann der Öko-Zuschlag entweder zur Gänze sofort oder entsprechend der Verteilung berücksichtigt werden.
Stand: 26. August 2025
Bild: Rawpixel.com - stock.adobe.com
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