Wohlfahrtsfonds

 

Für Ärzte besteht eine Pflichtmitgliedschaft im Wohlfahrtsfonds der jeweiligen Landesärztekammer. Diese Mitgliedschaft beginnt mit der Eintragung in die Ärzteliste.

Der Wohlfahrtsfonds per se, die Zuständigkeit der Landesärztekammer sowie die Verpflichtung, die entsprechenden Beiträge zu leisten, sind gesetzlich geregelt. (u.a. in §69 ÄrzteG)

 

Der Wohlfahrtsfonds selbst stellt ein Zweckvermögen dar, das der Versorgungs- und Unterstützungsleistung der Ärzte dient. Dabei wird überwiegend nach dem Umlageverfahren vorgegangen. Das heißt, die derzeit berufstätigen Ärzte leisten Beiträge mit denen die Leistungen für berufsunfähige oder im Ruhestand befindliche Ärzte finanziert werden. Damit ähnelt dieses System jenem der normalen Alterspension on Österreich, das auch auf dem Umlageverfahren beruht und einen „Generationenvertrag“ impliziert.

 

Sofern die zukünftigen Leistungen den heutigen ähneln, hat der Wohlfahrtsfonds aus Sicht des einzelnen Arztes die Funktion eines Vorsorgesparens, ähnlich einer privaten Pensions- oder Krankenvorsorge.

 

Beitragsgrundlage

Als Beitragsgrundlage gelten grundsätzlich die Werte aus dem drittvorangegangen Jahr, da dieses Jahr schon annähernd vollständig zur Lohn- und Einkommensteuer veranlagt sein sollte.

 

Wie berechnet sich die Beitragsgrundlage?

 

 

 

Jahresbruttogrundgehalt (angestellte Tätigkeit)

-

anteilige Werbungskosten

+

Sonderklassegelder

+

Überschuss aus selbständiger ärztlicher Tätigkeit inkl. Gewinnanteile aus Gesellschaften und Gruppenpraxen.

+

Beitragszahlungen zwischen 1.1. und 31.12. („Fondsbeitrag von vor drei Jahren“)

=

Beitragsgrundlage

 

 

Beitragshöhe

Die nachfolgenden Werte beziehen sich auf den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Wien. Andere Landesärztekammern haben eigene Beitragsregelungen für den Wohlfahrtsfonds.

 

Seit dem Beitragsjahr 2015 gibt es einen nach der Einkommenshöhe gestaffelten Beitragssatz, der von 0 bis 14% reicht.

 

Einkommenswert bis EUR

€ 6.000

0% der Bgl.

Einkommenswert

€ 6.001 - € 10.000

2% der Bgl.

Einkommenswert

€ 10.001 - € 14.000

4% der Bgl.

Einkommenswert

€ 14.001 - € 18.000

6% der Bgl.

Einkommenswert

€ 18.001 - € 22.000

8% der Bgl.

Einkommenswert

€ 22.001 - € 26.000

10% der Bgl.

Einkommenswert

€ 26.001 - € 30.000

12% der Bgl.

Einkommenswert ab EUR

> € 30.001

14% der Bgl.

 

Dieser Einkommenswert berechnet sich wie die zuvor genannte Beitragsgrundlage, jedoch ohne die geleisteten Beitragszahlungen selbst.

Also: Beitragsgrundlage minus Beitragszahlungen = Einkommenswert.

 

Bereits während des Jahres wird aber ein sogenannter vorläufiger Fondsbeitrag eingehoben. Dieser richtet sich nach der Art der Tätigkeit.

 

Angestellte Ärzte mit oder ohne Privatpraxis

9,00% vom Bruttogrundgehalt

Angestellte Ärzte mit Kassenpraxis

9,00% vom Bruttohonorar der Kassen

Gesellschafter einer Gruppenpraxis

9,00% vom Bruttohonorar der Kassen

Niedergelassene Ärzte mit Kassenpraxis

9,00% vom Bruttohonorar der Kassen

Niedergelassene Ärzte mit Privatpraxis

9.821,85 Euro pro Jahr, 1/4 davon pro Quartal

Wohnsitzärzte

9.821,85 Euro pro Jahr, 1/4 davon pro Quartal

Turnusärzte in den ersten 3 Ausbildungsjahren

bis Beitragsjahr 2019: maximal 65,00 Euro pro Monat (10,00% vom Bruttogrundgehalt).

ab Beitragsjahr 2020: normaler Beitragssatz.

 

Die bereits gezahlten vorläufigen Fondsbeiträge werden auf den endgültigen Fondsbeitrag gutgeschrieben. Dabei kann es zu Nachzahlungen aber auch zu Rückzahlungen kommen.

 

Die Kassenhonoraranteile bzw. Grundgehaltanteile (vorläufiger Fondsbeitrag) werden von den Krankenkassen bzw. den Arbeitgebern automatisch einbehalten und an den Wohlfahrtsfonds abgeführt.

 

Der endgültige Fondsbeitrag wird mit Bescheid festgestellt, etwaige Nachforderungen werden vorgeschrieben. Die Auszahlung von Guthaben kann beantragt werden.

 

Ermäßigungen

 

Stand: 05/2019. Haftung ausgeschlossen.

 

 

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